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Die letzte Übergangsfrist der 1.Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) für ältere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe läuft am 31. Dezember 2024 aus. Bürger*innen, die Kaminöfen, Kachelofeneinsätze oder ähnliche Anlagen besitzen, die vor dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen sicherstellen, dass ihre Feuerungsanlagen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen einhalten.

Nachweispflicht und Handlungsbedarf

Sofern der Ofen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist die Bestätigung durch den/die Bezirksschornsteinfeger*in in der Regel bereits erfolgt. Sollte der entsprechende Nachweis nicht vorliegen, kann dies eigenständig überprüft werden: Entweder anhand einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder über die Website des HKI-Industrieverbandes (www.cert.hki-online.de).

Anlagen, die die Grenzwerte nicht einhalten, müssen bis Ende des Jahres entweder mit moderner Filtertechnik nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Ausnahmen von der Regelung

Nicht alle Feuerungsanlagen sind von der Verordnung betroffen. Ausgenommen sind:

1.           Nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW.

2.           Offene Kamine, die vor allem für gelegentliche Nutzung gedacht sind.

3.           Grundöfen, wie sie traditionell gemauert werden.

4.           Anlagen in Wohnungen, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese erfolgt.

5.           Historische Anlagen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden.

Für diese Geräte gelten keine Nachrüstpflichten.

Warum sind diese Regelungen wichtig?

Mit der 1. BImSchV sollen alte Feuerungsanlagen effizienter und umweltfreundlicher gestaltet werden, um Feinstaubbelastungen zu senken und die Luftqualität zu verbessern. Die Stadt Schleswig ruft daher alle Bürger*innen dazu auf, ihre Öfen rechtzeitig prüfen zu lassen, um mögliche Kosten und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Für weitere Informationen oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige Bezirksschornsteinfeger*in.