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Die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schleswig ist nur für Grundstücke im Stadtgebiet Schleswig zuständig.

Einsicht in die Gebäudeakten ist nur nach Terminvereinbarung (telefonisch bzw. per E-Mail) möglich: 

  • montags von 09:00 bis 12:00 Uhr
  • donnerstags von 09:30 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung festgestellt wird durch

  • die Vorlage des Personalausweis des Eigentümers/der Eigentümerin, wenn das Grundstückseigentum seit mehr als drei Monaten besteht,
  • einen schriftlichen Eigentumsnachweis (nicht älter als drei Monate) glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form
    • eines Grundbuchauszuges,
    • eines Kaufvertrages,
    • eines Erbscheines oder
    • eines Grundsteuerbescheides.

Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte ist eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich (formlose Vollmacht, Maklervertrag).

Antrag auf Akteneinsicht
Vollmacht zum Antrag auf Akteneinsicht

Ein Rechtsanspruch auf das Vorhandensein geschlossener Bauakten besteht nicht.

Gebühren:

Die Einsichtnahme durch Grundstückseigentümer*in bzw. Bevollmächtigten (Vorlage schriftliches Einverständnis erforderlich) in die Gebäudeakten (Archiv) ist zunächst gebührenfrei. Das Kopieren/Scannen von Unterlagen und deren Herausgabe ist gebührenpflichtig.

Die Gebühren werden nach der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19.01.2012 in Verbindung mit der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-Kost-VO) vom 21. März 2017 in der zurzeit geltenden Fassung erhoben:

Folgende Gebühren fallen erst ab Herausgabe (Scan als pdf-Datei oder Kopie) von 10 oder mehr Duplikaten an:

  • für bis zu 20 Duplikate

30,00 €

  • für bis zu 40 Duplikate

90,00 €

  • für bis zu 60 Duplikate

150,00 €

  • für bis zu 80 Duplikate

210,00 €

  • für bis zu 100 Duplikate

270,00 €

  • für bis zu 120 Duplikate

330,00 €

  • für bis zu 140 Duplikate

390,00 €

  • für bis zu 160 Duplikate

450,00 €

  • für bis zu 180 Duplikate

510,00 €

  • für bis zu 200 Duplikate

570,00 €

  • für bis zu 220 Duplikate

630,00 €

  • mehr als 240 Duplikate

700,00 €

 

Die Gebührenberechnung erfolgt gemäß § 1 Absatz 1 in Verbindung mit den Tarifstellen 3, 2.1 und 2.2 der Gebührentatbestände der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-Kost-VO) vom 21. März 2017 in der zurzeit geltenden Fassung. Die Gebühren werden erhoben, um den Personalaufwand für das Heraussuchen und Bereitstellen der Akten sowie das Erstellen und Versenden der Kopien abzudecken.

Weiterhin fallen erst ab Herausgabe (Kopien) von 10 Duplikaten folgende Auslagen an:

- je DIN A 4-Kopie oder Ausdruck schwarz-weiß
- je DIN A 4-Kopie oder Ausdruck farbig
- je DIN A 3-Kopie oder Ausdruck schwarz-weiß
- je DIN A 3-Kopie oder Ausdruck farbig
- je DIN A 2-Kopie bis DIN A 0-Kopien oder Ausdruck
0,10 €
0,25 €
0,15 €
0,50 €
5,00 €
                                                    

DIN A 4/A 3
Die Berechnung  erfolgt gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit den Tarifstellen 1.1.1, 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2 für Auslagentatbestände der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-Kost-VO) vom 21. März 2017 in der zurzeit geltenden Fassung. Die Auslagen werden erhoben, um die Papierkosten abzudecken.

DIN A 2 bis DIN A 0
Die Berechnung erfolgt gemäß § 10 Verwaltungskostengesetz.