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Wichtiger Hinweis

des

Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein, Dezernat 33 - Kampfmittelräumdienst

Nach § 2 Abs. 3 Kampfmittelverordnung ist vor der Erstellung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, bei der Landesordnungsbehörde (hier: Landeskriminalamt) eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen (siehe Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008 in der derzeit gültigen Fassung, GVOBl. Schl.-H. 2008, S. 383, Tarifstelle 26.5).

Die aktuelle Fassung der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) finden Sie im Internet unter

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

(Suchbegriff: Kampfmittelverordnung)

Antrag zur Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittelbelastung und weitere Informationen:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/POLIZEI/DasSindWir/LKA/Kampfmittelraeumdienst/kampfmittelraeumdienst.html

Vor Zugang der Auskunft des Landeskriminalamtes darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.

Kontakt:

Landeskriminalamt Schleswig-Holstein
Kampfmittelräumdienst
Lärchenweg 17, 24242 Felde

E-Mail: kampfmittelraeumdienst[at]mzb.landsh.de

Telefon: 04340 4049-3
Fax: 04340 4049-414