Wichtiger Hinweis
des
Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein, Dezernat 33 - Kampfmittelräumdienst
Nach § 2 Abs. 3 Kampfmittelverordnung ist vor der Erstellung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, bei der Landesordnungsbehörde (hier: Landeskriminalamt) eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen (siehe Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008 in der derzeit gültigen Fassung, GVOBl. Schl.-H. 2008, S. 383, Tarifstelle 26.5).
Die aktuelle Fassung der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) finden Sie im Internet unter
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
(Suchbegriff: Kampfmittelverordnung)
Antrag zur Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittelbelastung und weitere Informationen:
Vor Zugang der Auskunft des Landeskriminalamtes darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.
Kontakt:
Landeskriminalamt Schleswig-Holstein
Kampfmittelräumdienst
Lärchenweg 17, 24242 Felde
E-Mail: kampfmittelraeumdienst[at]mzb.landsh.de
Telefon: 04340 4049-3
Fax: 04340 4049-414