Das Stadtbild der Schleswiger Altstadt und der Fischersiedlung auf dem Holm ist von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung. Dazu tragen sowohl die überwiegend kleinteilige Bebauungsstruktur, die oft auffallend farbige Gestaltung der Gebäude als auch die zumeist geschlossene Bauweise bei, die die Straßen, Wege und Plätze einrahmt. Dieses historische Stadtbild gilt es, zu bewahren. Dabei soll aber auch eine behutsame Weiterentwicklung der Schleswiger Altstadt und des Holms ermöglicht werden.
Um diese beiden Ziele zu erreichen, sind entsprechende Gestaltungsansprüche an künftige bauliche Anpassungen notwendig und sinnvoll. Eine Gestaltungssatzung bietet den rechtlichen Rahmen, um das baulich-kulturelle Erbe der Schleswiger Altstadt auch für zukünftige Generationen zu erhalten.
Nachfolgend können Sie den Satzungstext einsehen. Zudem steht Ihnen eine Fassung der Gestaltungssatzung mit Begründung zur Verfügung. Der Leitfaden dient als Orientierung und enthält schematische Abbildungen und Beispielfotos, um die Grundsätze der Satzungsinhalte zu illustrieren.
Der Stadt Schleswig sind grundsätzlich alle im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung benannten Vorhaben bekannt zu geben. Für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen gelten die Verfahrensvorschriften der Landesbauordnung Schleswig-Holstein. Folgende Verfahren finden dabei Anwendung:
Antragsverfahren
Der Bauantrag ist schriftlich unter Beifügung aller für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Mit dem Bauantrag gelten alle nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf Erlaubnis oder Zustimmung als gestellt.
- Das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO kommt bei Sonderbauten (§ 51 Abs. 2 LBO), bauvorlageberechtigten Personen nach § 65 Abs. 4 LBO und in den Fällen des § 65 Abs. 2 LBO zur Anwendung.
- Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO kommt für die in § 69 Abs. 1 LBO genannten Vorhaben zur Anwendung, wenn die Bauvorlagen von Entwurfsverfasser/innen nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind.
Genehmigungsfreie Vorhaben
Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 68 LBO sind Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i. S. des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, sofern die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 LBO erfüllt sind und die Bauvorlagen von Entwurfsverfasser/innen nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind. Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes aufgestellt sein.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, alle Änderungen, die der Gestaltungssatzung unterliegen, vorab mit dem SG Bauaufsicht oder dem SG Stadtplanung der Stadt Schleswig abzustimmen.
Förderrichtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen zur Erneuerung von Fenstern und Türen
Mit Wirkung vom 08.06.2021 tritt die „Richtline der Stadt Schleswig über die Gewährung von Finanzhilfen zur Erneuerung von Fenstern und Türen im Rahmen der Gestaltungssatzung für die Altstadt/Holm“ in Kraft.
Die Stadt Schleswig fördert die satzungskonforme Erneuerung von Türen und Fenstern bei Gebäuden, die im Geltungsbereich der seit dem 01.03.2019 geltenden Gestaltungssatzung für die Schleswiger Altstadt und den Holm liegen. Die Förderung beträgt 10% der Materialkosten, höchstens jedoch 2.500 € je Gebäude und Jahr und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen). Eine Förderung wird gewährt, soweit das zu versteuernde Bruttohaushaltseinkommen nicht über 60.000 € im Jahr liegt (es gilt die letzte Einkommenssteuererklärung).