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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Auszug

14.12.2020 - 22 Beschluss über den Erlass einer Haushaltssatzun...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsmitglied Waldmann hält den Sachvortrag unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge des Finanzausschusses und des unter TOP 21 beschlossenen Änderungsantrages der CDU-Fraktion.

 

Bürgervorsteherin Roß erinnert an die im Ältestenrat getroffene Absprache, sich mit Redebeiträgen in einem zeitlichen Rahmen von 3 Minuten zu bewegen.

 

Es folgen Wortbeiträge der Ratsmitglieder Clausen, Kähler, Dahl, Dr. Wenzel und Bergemann.

 

Bürgermeister Dose greift die Anregung der Verwaltung aus dem Finanzausschuss bzgl. eines Sperrvermerkes zum Umbau der Gallbergschule auf. Dieser ist derzeit nicht notwendig bzw. eher hinderlich, da das Finanzministerium der Anmietung der Räumlichkeiten durch die Gerichte am heutigen Tage die grundsätzliche Zustimmung erteilt hat.

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Beschluss

a)      Es wird beschlossen, bei Budget 42 (Gebäudemanagement) beim Produkt 111120 Gebäudemanagement den Sperrvermerk für den Umbau des Gebäudes Gallberg 47 (ehem. Gallbergschule) aufzuheben und eine Erhöhung der Kreditlinie um 500.000 € für den Glasfaserausbau vorzunehmen.
 

b)      Die Haushaltssatzung zum Ergebnis- und Finanzplan der Stadt Schleswig wird in der Fassung der Drucksache VO/2020/012 nebst Anlagen unter Berücksichtigung der Änderungen beschlossen.

 

 

Haushaltssatzung

 

der Stadt Schleswig für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 14. Dezember 2020 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde – folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

 

1. im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf 62.787.600 EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  66.740.000 EUR

einem Jahresfehlbetrag von 3.952.400 EUR

 

2. im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf 60.580.300 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf 62.656.500 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 14.915.500 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 16.632.600 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf  14.371.300 EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf  3.900.000 EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf  11.500.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf   315,54 Stellen.

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

a) für die land und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)  380 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)  450 v. H.

 

2. Gewerbesteuer  370 v. H.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR.

 

 


§ 5

 

1. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungs- mittel gegenseitig deckungsfähig.

 

Die

 

a) Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,

b) Abschreibungen,

c) Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie den

d) sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen

 

sind nicht gegenseitig deckungsfähig.

 

2. Übersteigen die zahlungswirksamen Mehrerträge eines Budgets die zahlungswirksamen Mindererträge, so kann der übersteigende Betrag bis zu 50 % für zahlungswirksame Mehraufwendungen eines Budgets verwendet werden. Mehrerträge aus zweckbestimmten Spenden und Zuschüssen stehen in voller Höhe für den Zuwendungszweck zur Verfügung.

 

3. Übersteigen die zahlungswirksamen Mindererträge eines Budgets die zahlungswirksamen Mehrerträge, so ist der übersteigende Betrag bei den zahlungswirksamen Aufwendungen des Budgets gesperrt.

 

4. Bei ausgeglichenem Ergebnisplan und einem positiven Finanzierungssaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens in Höhe der ordentlichen Tilgung können zahlungswirksame Mehrerträge sowie zahlungswirksame Minderaufwendungen eines Budgets zugunsten von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des entsprechenden Budgets verwendet werden.

 

5. Der übersteigende Betrag nach Nr. 2 ist in Höhe von bis zu 50 % übertragbar. Übertragungen sind nur unter der Voraussetzung eines ausgeglichenen Jahresergebnisses möglich.

 

6. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind mit Ausnahme der unter Nr. 1 aufgeführten Positionen bis zu 50 % übertragbar. Übertragungen sind nur unter der Voraussetzung eines ausgeglichenen Jahresergebnisses möglich.

 

7. Auszahlungen für veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig.

 

8. Außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen sind zulässig, soweit sie durch außerplanmäßige Einzahlungen aus zweckgebundenen Zuschüssen (Spenden) oder Versicherungsleistungen finanziert sind.

 

9. Mehreinzahlungen aus der Veräußerung von Vermögen dienen allein der Verringerung der Kreditaufnahme.

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am ……………….. erteilt.

 

Schleswig,      

STADT SCHLESWIG

 

DER BÜRGERMEISTER

 

 

 

Stephan Dose

 

Bürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis zu a)

26

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

Abstimmungsergebnis zu b)

25

Ja-Stimmen

1

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

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Anlagen zur Vorlage