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ALLRIS - Auszug

13.12.2021 - 27 Beschluss über den Erlass einer Haushaltssatzun...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Bürgervorsteherin Roß verweist auf den aktuellen Beratungsstand aus der Sitzung des Finanzausschusses.

 

Um die Rede- und Anwesenheitszeiten der Ratsmitglieder wg. Corona möglichst kurz zu halten, werden die Beiträge der Fraktionen und Einzelvertreter zu Protokoll genommen. Sie sind dem Originalprotokoll als Anlagen beigefügt.

 

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Beschluss

Die Haushaltssatzung zum Ergebnis- und Finanzplan der Stadt Schleswig wird in der Fassung der Drucksache VO/2021/192 nebst Anlagen sowie unter Berücksichtigung der Änderungen beschlossen.

 

Haushaltssatzung

der Stadt Schleswig für das Haushaltsjahr 2022

 

 

Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 13. Dezember 2021 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde   folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnisplan mit

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf    67.586.700 EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf    72.327.400 EUR

einem Jahresfehlbetrag von        4.740.700 EUR

 

2. im Finanzplan mit

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf      62.859.500 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf      66.961.600 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf  21.167.300 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf  23.400.300 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf     14.838.100 EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf  15.390.000 EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf     11.000.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf   327,69 Stellen.

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

a) für die land  und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)  380 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)      450 v. H.

 

2. Gewerbesteuer         380 v. H.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR.

 

 

§ 5

 

1. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungs-

    mittel gegenseitig deckungsfähig.

 

Die

 

 a) Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,

 b) Abschreibungen,

 c) Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie den

 d) sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen

 

sind nicht gegenseitig deckungsfähig.

 

2. Übersteigen die zahlungswirksamen Mehrerträge eines Budgets die zahlungswirk-samen Mindererträge, so kann der übersteigende Betrag bis zu 50 % für zahlungs-wirksame Mehraufwendungen eines Budgets verwendet werden. Mehrerträge aus zweckbestimmten Spenden und Zuschüssen stehen in voller Höhe für den Zuwendungszweck zur Verfügung.

 

3. Übersteigen die zahlungswirksamen Mindererträge eines Budgets die zahlungs-wirksamen Mehrerträge, so ist der übersteigende Betrag bei den zahlungswirksamen Aufwendungen des Budgets gesperrt.

 

4. Bei ausgeglichenem Ergebnisplan und einem positiven Finanzierungssaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens in Höhe der ordentlichen Tilgung können zahlungswirksame Mehrerträge sowie zahlungswirksame Minderaufwendungen eines Budgets zugunsten von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des entsprechenden Budgets verwendet werden.

 

5. Der übersteigende Betrag nach Nr. 2 ist in Höhe von bis zu 50 % übertragbar. Über-tragungen sind nur unter der Voraussetzung eines ausgeglichenen Jahresergebnisses möglich.

 

6. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind mit Ausnahme der unter Nr. 1 aufgeführten Positionen bis zu 50 % übertragbar. Übertragungen sind nur unter der Voraussetzung eines ausgeglichenen Jahresergebnisses möglich.

 

7. Auszahlungen für veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig.

 

8. Außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen sind zulässig, soweit sie durch außerplanmäßige Einzahlungen aus zweckgebundenen Zuschüssen (Spenden) oder Versicherungsleistungen finanziert sind.

 

9. Mehreinzahlungen aus der Veräußerung von Vermögen dienen allein der Verringerung der Kreditaufnahme.

 

 

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am ……………….. erteilt.

 

 

 

Schleswig,            STADT SCHLESWIG

        DER BÜRGERMEISTER

        

        

        

        Stephan Dose

        Bürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis

28

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen