Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Auszug

23.02.2021 - 7 25. Änderung des Flächennutzungsplans „Auf der ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Der Vorsitzende ruft den Tagesordnungspunkt zur Beratung und zur Beschlussempfehlung für die Ratsversammlung auf.

Reduzieren

 

Beschlussempfehlung

Im Rahmen der 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum vom 11.02.2020 bis zum 13.03.2020 durchgeführt.

Die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wurde im Zeitraum vom 07.12.2020 bis zum 08.01.2021 durchgeführt.

Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen werden in den anhängenden Abwägungstabellen aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden (vgl. anhängende Abwägungstabellen):

 

Beteiligung im Rahmen von § 3 (1) und § 4 (1) BauGB

 

Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration - Landesplanungsbehörde, Kiel

Im Hinblick auf die weitere Siedlungsentwicklung hat die Stadt Schleswig im Jahr 2018 eine Vereinbarung mit den Umlandgemeinden getroffen (Schleswig-Umland-Kooperation), in der eine Verteilung von Kontingenten für Wohneinheiten bis zum Jahr 2025 vorgenommen wurde. Im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (Entwurf 2018) und den zwischenzeitlichen Entwicklungen wird im sog. Arbeitskreis Wohnen aktuell an einer Fortschreibung dieser Vereinbarung gearbeitet.

In § 4 der Vereinbarung ist festgelegt, dass städtebauliche Projekte auf Flächen von zentraler städtebaulicher und ortsplanerischer Bedeutung nicht auf das Kontingent angerechnet werden, um die Innenentwicklung zu fördern. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Maßnahmen der Innenentwicklung handelt und ein gemeindliches Steuerungserfordernis durch eine Bauleitplanung vorliegt, ein städtebaulicher Missstand vorliegt, der durch eine Bauleitplanung oder eine städtebauliche Erneuerungsmaßnahme vermieden oder beseitigt werden soll, oder ein besonderer Wohnungsbedarf zu decken ist. Der AK Wohnen ist bei solchen Projekten zu beteiligen und soll gegenüber der Landesplanung eine Empfehlung aussprechen.

In der v. g. Vereinbarung sind für die Stadt Schleswig 576 Wohneinheiten (für die Jahre 2017 bis 2025) vorgesehen. In der aktuellen Planung für diesen Bebauungsplan sind abzüglich der besonderen Wohnformen wie Ferienwohnungen, Schüler-/Studentenwohnungen oder betreutes Wohnen ca. 340 Wohneinheiten projektiert. Unter Berücksichtigung der inzwischen fertiggestellten innerstädtischen Wohnbauprojekte An den Königswiesen (B-Plan Nr. 20 C) und im Westteil der ehem. Kaserne Auf der Freiheit (B-Plan Nr. 83 B), die gemäß § 4 der Vereinbarung nicht angerechnet werden, verbleibt für die Stadt Schleswig aktuell ein Wohnbaukontingent von ca. 260 Wohneinheiten.

Im Hinblick auf die weitere Siedlungsentwicklung muss neben dem Bebauungsplan Nr. 103 auch die weitere Entwicklung im Bereich der Bebauungspläne Nr. 102 und Nr. 105, mit denen der östliche Teil des ehemaligen Kasernengeländes 'Auf der Freiheit' überplant wird, betrachtet werden. Die Stadt Schleswig wir daher die Gesamtplanung zur weiteren Abstimmung in den Arbeitskreis Wohnen einbringen.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung haben die Umlandgemeinden den hier vorgelegten Planungen der Stadt Schleswig zugestimmt. Der Sachverhalt wird auf Ebene des B-Plans und F-Plans erläutert.

 

Der Hinweis auf Ziffer 3.7.3 Abs. 4 LEP wird zur Kenntnis genommen und wurde in die Begründung zum F-Plan übernommen. Die touristisch-gewerbliche Nutzung wird vertraglich mit dem Vorhabenträger geregelt.

 

Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz wurde beteiligt. Siehe Abwägung zur Stellungnahme des LKN-SH vom 13.03.2020 sowie vom 17.11.2020.

 

Siehe Abwägung zur Stellungnahme des Kreises Schleswig-Flensburg vom 12.03.2020 sowie vom 10.11.2020.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ein entsprechender Umweltbericht wurde für die Entwurfsunterlagen erarbeitet.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden entsprechend berücksichtigt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden in die Begründung zum B-Plan aufgenommen.

 

Im Detail wurde das erarbeitete Entwässerungskonzept für das Schmutzwasser in der Begründung zum B-Plan dargelegt. Eine konzeptionelle Darstellung erfolgte auf der F-Plan-Ebene.

 

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum B-Plan übernommen.

 

Die Darstellung der Flächen mit Altlastenverdacht wurden in die Planzeichnung aufgenommen. Eine entsprechende Erläuterung erfolgte in der Begründung. Weitere Untersuchungen sollen erst im Rahmen der konkreten Umsetzungsplanung erfolgen. Eine Entlastung des Altlasten- und Kampfmittelverdachts lag bisher nicht vor.

 

Das Veranstaltungszentrum befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 103. Der Hinweis wird daher zunächst zur Kenntnis genommen und soll im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt werden.

 

Entsprechende Aussagen erfolgten im Umweltbericht.

 

Die Hinweise wurden berücksichtigt.

 

Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, Husum             

Die Ausführungen wurden vollständig in die Begründung zum B-Plan übernommen.

 

Die geforderten Änderungen wurden übernommen.

 

Die Darstellung wurde in der Planzeichnung zum F-Plan korrigiert.

 

Die Darstellung wurde in die Zeichenerklärung übernommen.

 

Im Zuge der Baugenehmigung ist ein konkretes Alarmierungs- und Evakuierungskonzept im Sturmflutfall vorzulegen.

 

Das Kapitel Küstenschutz wurde entsprechend geändert.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Kenntnisnahme.

 

Kenntnisnahme.

 

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Lübeck

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde entsprechend geändert.

 

Die weiteren Ausführungen der Stellungnahme wurden in die Begründung übernommen.

 

Kenntnisnahme.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde in die Begründung übernommen.

 

Kenntnisnahme.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH, Lübeck

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Schleswiger Stadtwerke, Schleswig

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wird bei der Erschließungsplanung entsprechend berücksichtigt.

 

Die Hinweise zum Wärmekonzept wurden in die Begründung zum B-Plan aufgenommen.

 

Fachdienst Kultur und Tourismus, Stadtverwaltung Schleswig

Im Zentrum des Plangebietes wird eine ca. 1,1 ha große öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen 'Parkanlage' festgesetzt. Diese Fläche soll zukünftig als grüner Campus allen Anwohnern zur Verfügung stehen und als multifunktionale Freifläche unterschiedlichsten Nutzungsansprüchen gerecht werden. Dementsprechend ist eine abwechslungsreiche Gestaltung und Gliederung der Grünfläche vorgesehen. Auf einer Teilfläche soll auch ein Kinderspielplatz für das Quartier gestaltet werden. Innerhalb der Grünfläche sind mindestens 10 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Gestaltung der Grünfläche ist darauf zu achten, dass die Fläche auch der Versickerung von Regenwasser dienen soll und ggf. auch Wärmekollektoren im Untergrund verlegt werden sollen.

 

Abfallbetriebe Schleswig-Flensburg (ASF), Schleswig

Der Hinweis wurde in die Begründung zum B-Plan übernommen.

 

Kenntnisnahme.

 

Die Ausführungen wurden in die Begründung zum B-Plan übernommen.

 

Eine Erläuterung erfolgt auf Ebene des B-Plans.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Bestimmungen wurden in die Begründung übernommen.

 

Bürger*in 1

Die planerische Leitlinie des Rahmenplans für das Gebiet „Auf der Freiheit“ von 2017 und die in diesem Jahr vorgesehenen Fortschreibung sieht ein städtebauliches Konzept vor, welches im Bereich des B-Plans Nr. 103 Hafenanlagen, Wohnungen und Ferienwohnungen in Schleinähe vorsieht. Östlich an den B-Plans Nr. 103 anschließend sieht der Rahmenplan dagegen eine Grünfläche an der Schlei und einen ufernahen Verlauf des Wander- und Radweges vor. Somit kann die Schlei sowohl naturnah als auch urban erlebt werden, was aus städteplanerischer Sicht zu begrüßen ist.

 

Das Plangebiet wird über die nördlich verlaufende Fjordallee erschlossen. Die Verlängerung der Straße „Auf der Freiheit“ ist innerhalb des Plangebiets auch als Rad- und Fußweg vorgesehen. Eine weitere Verbindung ist auf der Höhe des westlich gelegenen Gymnasiums im Zentrum des Plangebietes vorgesehen. Zusätzlich wird in Schleinähe der von Westen kommende Wanderweg innerhalb des Plangebietes fortgesetzt.

 

Eine Verkehrsprognose für den zusätzlich anfallenden Verkehr durch die B-Pläne Nr. 102, 103 und 105 wurde erstellt. Die direkten Anbindungspunkte der Teilflächen der Bebauungspläne an die zwischen Fjordallee und Pionierstraße vorgesehene Planstraße sind ohne Ab- oder Einbiegespuren ausreichend leistungsfähig.

An den angrenzenden Kreuzungen und Einmündungen Pionierstraße/Ilensee/Karl-Imhoff-Straße, Ilensee/Werkstraße, Holmer Noorweg/Ilensee und Holmer Noorweg/Auf der Freiheit können die künftig zu erwartenden Verkehre ohne Um-/Ausbaumaßnahmen leistungsgerecht abgewickelt werden. Zusätzliche bauliche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Am Knotenpunkt Königstraße/Plessenstraße ergibt sich im Prognosehorizont rechnerisch im Strom K1 (von Nord nach Süd verlaufender Verkehrsstrom in der Plessenstr.) eine Verschlechterung auf die Qualität E. Das bedeutet, dass die Kapazitätsgrenze erreicht aber nicht überschritten wird. Da die Qualität nur auf eine Spur zutrifft, bleibt der Verkehrsknotenpunkt in seiner Gesamtheit leistungsfähig.

Im Zuge der vorgesehenen Umgestaltung der Parkhausanbindung und der damit verbundenen Anpassung der Verkehrsführung sowie der Signalzeitenprogramme im Parkhausumfeld/Capitolplatz können die Neuverkehre jedoch in akzeptabler Qualität abgewickelt werden.

Die Führung der Radfahrer im Plangebiet erfolgt auf separaten Wegen bzw. auf der Fahrbahn der neuen Straßen. Im weiteren Verlauf insbesondere der Knud-Laward-Straße in/aus Richtung Innenstadt ist ebenfalls eine Führung auf der Straße vorzusehen, da die vorhandenen Nebenflächen bereits für richtlinienkonforme Gehwege nicht ausreichen.

In der Sitzung des BUA vom 18.08.2020 wurde seitens der Politik beantragt, ein Verkehrskonzept erarbeiten zu lassen, welches die zu erwartenden Problemstellungen im Verkehr bei der weiteren Entwicklung der östlichen Freiheit und der östlichen Altstadt nachhaltig und dauerhaft zufriedenstellend löst.

 

Im Zusammenhang mit dem B-Plan Nr. 103 kann nicht von einem Nahversorgungszentrum gesprochen werden. Die im Urbanen Gebiet zulässigen Einzelhandelsnutzungen sind auf insgesamt 300 m² Verkaufsfläche begrenzt und decken somit nur den kurzfristigen Bedarf. Gemäß des städtebaulichen Rahmenplans für das Gebiet „Auf der Freiheit“ von 2017 und der in diesem Jahr vorgesehenen Fortschreibung ist die Errichtung eines Nahversorgungszentrums nördlich des Veranstaltungszentrums „Heimat“ vorgesehen, das der Versorgung des gesamten Konversionsgebietes dienen soll Somit kann die Versorgung an zentraler Stelle mit guter Verkehrsanbindung sichergestellt werden. Des Weiteren ist ein Verkehrskonzept, dass auch den Fahrradverkehr berücksichtigt, in Bearbeitung.

 

Alle Bürger Schleswigs hatten in der Zeit vom 11.02. bis 13.03.2020 die Gelegenheit, sich im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen unterrichten zu lassen und hatten die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Die Möglichkeit der Bürgerbeteiligung erfolgte im Amtsblatt 2/2020 vom 03.02.2020. Eine weitere Gelegenheit, die Planungen einzusehen, erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist bereits im Amtsblatt 10/2019 vom 27.06.2019 erfolgt.

 

Bürger*in 2

Der vorgesehene Standort des Kranhafens erweist sich aus logistischen Gründen als alternativlos:

Die verkehrliche Anbindung ist günstiger als die des alten Pionierhafens. Die Boote können von der Fjordallee im Norden auf direktem Weg in Richtung Süden an den Kranhafen transportiert werden, ohne diese durch den überwiegend durch Ferienwohnungen geprägten Bereich am Pionierhafen transportieren zu müssen.

Weiterhin ist die Wassertiefe im Bereich des geplanten Kranhafens tiefer als im Pionierhafen. Ausbaggerungsarbeiten würden hier entfallen. Ein Kranhafen im Bereich des Pionierhafens würde ein großflächiges Ausbaggern des Beckens erforderlich machen.

Außerdem sind im Bereich des geplanten Kranhafens bereits versiegelte Flächen vorhanden. Im Falle der Errichtung des Kranhafens im Pionierhafen wäre Hafenbeckens eine weitere Flächenversiegelung notwendig. Aus den oben genannten Gründen kommt für den Kranhafen nur der Bereich im Südwesten des Plangebiets in Betracht.

Der alte Pionierhafen drängt sich für das ‚Wohnen auf dem Wasser‘ geradezu auf, da es sich um eine ins Land hineinragende, technisch bereits gefasste Wasserfläche handelt, die zur Schlei hin durch eine bereits genehmigte Hafeneinfassung mit Wellenschutz begrenzt wird. Der Aufwand der Umsetzung ist geringer, als wenn in die Schlei hinein gebaut werden würde.

Für das Plangebiet des B-Plans Nr. 103 wurde von den Beteiligten ein schlüssiges, realistisches städtebauliches Konzept vorgelegt. Ihr Mandant ist wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass die ursprünglichen Grundstückszuschnitte aus dem nicht rechtskräftig gewordenen B-Plan Nr. 88 in der Form nicht beibehalten werden können. Eine Inselplanung innerhalb des Geltungsbereichs durch Ihren Mandanten, welche nicht in das Gesamtkonzept passt, sieht die Stadt Schleswig nicht vor.

Des Weiteren besteht für die Grundstücke Ihres Mandanten kein Baurecht, da der B-Plan Nr. 88 nicht rechtskräftig wurde. Dieser befand sich lediglich in Aufstellung. Die Flächen waren stets als Außenbereichsflächen zu betrachten. Insofern hat Ihr Mandant Grundstücke erworben, für die formal kein Baurecht bestand. Als der Kaufvertrag geschlossen wurde, befand sich der Bebauungsplan noch im Aufstellungsverfahren. Es wurde weder ein Abwägungs- noch ein Satzungsbeschluss gefasst. Somit bestand zu keiner Zeit Baurecht, auch nicht nach § 33 BauGB.

Nachdem offensichtlich war, dass der ursprüngliche Planentwurf, auf dessen Grundlage Ihr Mandant die Flurstücke privatrechtlich erworben bzw. sich lediglich eine Auflassungsvormerkung hat eintragen lassen, nicht umgesetzt werden wird, hat die Stadt Schleswig ein alternatives Nutzungskonzept entworfen. Das Ergebnis hieraus war der städtebauliche Rahmenplan von 2017.

 

Würde der Kranhafen im Bereich des Pionierhafens errichtet werden, wäre die Schallbelastung insbesondere für die vorgesehenen Ferienwohnungen erheblich höher. Die Umsetzung des Rahmenplans wäre nicht möglich.

 

Die Flächen befanden sich im Außenbereich und es bestanden keinerlei Nutzungsmöglichkeiten. Durch den neuen B-Plan erhält die Fläche eine Aufwertung. Eine Entwertung oder Enteignung liegt nicht vor.

 

Die Beschlüsse der Ratsversammlung müssen nicht einstimmig sein.

 

Der Umsetzung des gesamtplanerischen Konzepts wird in der Abwägung mehr Gewicht zugesprochen, als die Umsetzung einer Planung, die nur einen geringen Anteil der Gesamtfläche ausmacht.

Final ist hinzuzufügen, dass Ihr Mandant durch die Umsetzung des Bebauungsplan Nr. 103 kein Baurecht verliert, da dieses für seine Flurstücke zu keiner Zeit bestand.

 

Beteiligung im Rahmen von § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

 

LLUR Nord – Immissionsschutz, Flensburg

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Gutachten wird wie folgt angepasst:

Der Fuhrpark der Stadtwerke für den Winterdienst setzt sich zusammen aus:

-          2x LKW mit jeweils 173 kW,

-          1x Unimog mit ca. 75 kW,

-          1x Multicar mit ca. 107 kW sowie

-          3x Kommunaltrecker mit zwischen 25 und 35 kW.

Es ist nach Angabe der Stadtwerke von 14 Fahrbewegungen im Nachtzeitraum auszugehen. Bei einem Schallleistungspegel von 62 dB(A)/m für Fahrzeuge < 105 KW und 63 dB(A)/m für Fahrzeuge > 105 KW ergibt sich ein Summenpegel von 73,92 dB(A). In unserer Untersuchung haben wir in der lautesten Nachtstunde 15 Bewegungen zu 62 dB(A)/m mit einem Summenpegel von 73,76 dB(A) angesetzt. Der Unterschied von 0,16 dB(A) ist vernachlässigbar gering, sodass die Aussagen in unserem Gutachten weiterhin Bestand haben.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vom Gutachterbüro zugrunde gelegte Studie des Bayrischen Landesamts für Umwelt ist die Grundlage der VDI 3770. Beide weisen die gleichen Ansätze auf. Der Bolzplatz, die Basketballfelder und die Skateeinrichtung werden nun mit einem durchgehenden Betrieb in der werktäglichen Ruhezeit von 20:00 bis 22:00 Uhr bzw. sonntäglichen Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr berücksichtigt. Die Immissionsrichtwerte beider Zeiten gleichen sich. Bei der Skateanlage handelt es sich um einen sogenannten Skate-Pool und nicht um eine Skate-Bowl. Eine Bowl ist oberirdisch und ein Pool ist in die Erde eingelassen. Der Skate-Pool ist um 5 dB(A) leiser. Dies wurde bei der Berechnung berücksichtigt.
Die Ergebnisse werden nun in einem eigenen Abschnitt 7.2 des Schallgutachtens beschrieben. Die Nutzung des Bolzplatzes, der Basketball-Felder und der Skateanlage der A. P. Møller Schule verursacht Immissionen von bis zu 54 dB(A) im nächstgelegenen Urbanen Gebiet des B-Plans 103. Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für Mischgebiete wird demnach eingehalten. Im Bereich des Wohnmobilstellplatzes wird der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) nahezu überall eingehalten. In einem ca. 15 m breiter Streifen treten Pegel von bis zu 51 dB(A) auf. Da die Überschreitungen von 1 dB(A) nur dann zu Konflikten führen könnten, wenn die Basketballplätze und die Skateanlage gleichzeitig voll genutzt werden und in diesem Bereich Wohnmobile stehen, wird die Überschreitung von 1 dB(A) für vertretbar gehalten.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es dürfen bei der Berechnung nach ISO 9613-2 die Windverhältnisse berücksichtigt werden. Die Windverteilung der Station Schleswig wurde zugrunde gelegt und im Gutachten ergänzt.

 

Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, Husum

Es erfolgt eine entsprechende Änderung in der Planzeichenerklärung.

 

Kenntnisnahme. Es erfolgt eine entsprechende Änderung in der Begründung und im Umweltbericht.

 

Es erfolgt eine entsprechende Ergänzung und Änderung in der Begründung.

 

Kenntnisnahme. Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

Es erfolgt eine entsprechende Ergänzung im Umweltbericht.

 

Kenntnisnahme. Die überarbeitete Fassung der FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung wird nicht berücksichtigt, da es sich bei der Errichtung der Trägerbohlwand um ein Einzelvorhaben handelt, welches nicht über die Bauleitplanung geregelt wird.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Archäologisches Landesamt, Schleswig

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits im Rahmen des Entwurfs in die Begründung aufgenommen.

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig

Die aufgeführten Punkte wurden bereits im Rahmen des Entwurfs in die Begründung übernommen und werden im Rahmen der Erschließungsplanung beachtet. Rechtlich ist die Stadt Schleswig für die Löschwasserversorgung verantwortlich.

 

Die vorgesehene Parkanlage ist als Versickerungs- und Verdunstungsfläche geplant.

 

Parallel zur Planstraße A ist eine in Kaskaden angelegte Mulden-Rigole mit Anschluss an den Bestandskanal vorgesehen. Zwischen den Parkbuchten befinden sich Grünflächen, die zur Verdunstung dienen. In der Parkanlage und den Grünflächen zwischen den Parkbuchten ist die Pflanzung von Bäumen festgesetzt, die eine Verdunstung begünstigen. Das Anlegen von Steingärten wurde in der Begründung zum B-Plan ausgeschlossen, sodass private Gärten ebenfalls die Verdunstung begünstigen. Die Dachflächen der Baufelder 1-5 wurden zur Erhöhung der Verdunstung im B-Plan als Gründächer festgesetzt.

Die Aufstellung des Entwässerungskonzeptes erfolgte in enger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg. Die Erhöhung der Verdunstung wurde im Rahmen des Möglichen ausgeschöpft.

 

Kenntnisnahme.

 

Kenntnisnahme.

 

Kenntnisnahme. Es erfolgt ein Hinweis in der Begründung.

 

Die Auflagen werden in die Begründung übernommen und vertraglich geregelt. Sie werden vor den Bau- und Erschließungsarbeiten berücksichtigt.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH, Lübeck

Auf die Abwägung zur Stellungnahme vom 10.02.2020 wird weitergehend verwiesen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Schleswiger Stadtwerke, Schleswig

Auf die Abwägung zur Stellungnahme vom 05.03.2020 wird weitergehend verwiesen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wird in der Begründung entsprechend geändert.

 

Bürger*in 1

Es wurde eine Verkehrsprognose für den zusätzlich anfallenden Verkehr durch die B-Pläne Nr. 102, 103 und 105 erstellt. Die Verteilung der Neuverkehre berücksichtigt neben der geplanten Erschließung die Struktur des vorhandenen Straßennetzes und die wahrscheinlichen Quell-/Zielorientierungen der künftigen Nutzer/Bewohner/Besucher. Dies wurde detailliert dargestellt und zusammen mit den städtischen Fachdienststellen erarbeitet.

Am Knotenpunkt Königstraße/Plessenstraße ergibt sich im Prognosehorizont rechnerisch im Strom K1 (von Nord nach Süd verlaufender Verkehrsstrom in der Plessenstr.) eine Verschlechterung auf die Qualität E. Das bedeutet, dass die Kapazitätsgrenze erreicht aber nicht überschritten wird. Da die Qualität nur auf eine Spur zutrifft, bleibt der Verkehrsknotenpunkt in seiner Gesamtheit leistungsfähig. Der Strom K5 (der Abbieger von Süden von der Plessenstraße in die Königstraße) verschlechtert sich nur auf die Qualität C. Das bedeutet, dass vor der Kreuzung spürbare Wartezeiten auftreten und es gelegentlich zu Rückstau kommt.

Im kommenden Jahr ist für die Südtangente eine Umplanung der Lichtsignalanlagen vorgesehen, um den Verkehr flüssiger zu gestalten.

Im Zuge der vorgesehenen Umgestaltung der Parkhausanbindung und der damit verbundenen Anpassung der Verkehrsführung sowie der Signalzeitenprogramme im Parkhausumfeld/Capitolplatz können die Neuverkehre jedoch in akzeptabler Qualität abgewickelt werden.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachdienste weitergegeben. Die Hinweise unterliegen nicht dem Abwägungsgebot, da sich die entsprechenden Straßenabschnitte nicht innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 103 befinden.

 

In geringer Anzahl sind Liegeplätze für Boote im Bereich des vorgesehenen Kranhafens geplant.

 

Auf dem Möwenberg (Möweninsel) befindet sich eine Möwenkolonie.

 

Es handelt sich sowohl um einen Rad- als auch um einen Wanderweg. Die wird in der Begründung entsprechend geändert.

 

Im Bereich des Sondergebiets SO 2.4 „Hafen“ im Bereich des Pionierhafens sowie im urbanen Gebiet im Westen des Plangebiets sind gastronomische Betriebe vorgesehen.

 

Die planerische Leitlinie des Rahmenplans für das Gebiet „Auf der Freiheit“ von 2017 und die in diesem Jahr vorgesehene Fortschreibung sieht ein städtebauliches Konzept vor, welches im Bereich des B-Plans Nr. 103 Hafenanlagen, Wohnungen und Ferienwohnungen in Schleinähe vorsieht. Östlich an den B-Plans Nr. 103 anschließend sieht der Rahmenplan dagegen eine Grünfläche an der Schlei und einen ufernahen Verlauf des Wanderweges vor. Somit kann die Schlei sowohl naturnah als auch urban erlebt werden, was aus städteplanerischer Sicht zu begrüßen ist.

 

Die geplanten Bauflächen liegen teilweise innerhalb eines gemäß § 61 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG zu beachtenden 150 m Gewässerschutzstreifens. Vor dem Hintergrund der Übergangsvorschriften in § 65 LNatSchG sind die Vorschriften des § 35 Abs. 2 LNatSchG, die eine Errichtung oder wesentliche Erweiterung von baulichen Anlagen innerhalb des Gewässerschutzstreifens nicht zulassen, lediglich für diejenigen Flächen anzuwenden, für die über den geltenden Flächennutzungsplan noch keine bauliche Entwicklung vorbereitet ist.

Der gesamte Bereich der im B-Plan Nr. 103 festgesetzten Bauflachen und Verkehrsflachen ist im geltenden Flächennutzungsplan größtenteils bereits als Sondergebiet 'Bund' sowie teilweise als Gemischte Bauflachen dargestellt. Insofern greift oben genannte die Übergangsvorschrift.

Innerhalb dieser Flachen sind bauliche Entwicklungen innerhalb des Gewässerschutzstreifens zulässig. Weiterhin werden auf Ebene des B-Plans entsprechende Festsetzungen getroffen, die mit dem Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz abgestimmt sind.

 

Die Schleswiger Feuerwehr erhebt auf Ebene des B-Plans keine Bedenken gegen die Planung. Eine entsprechende Löschwasserversorgung muss im Vorfeld sichergestellt werden.

 

Es ist beabsichtigt, das Plangebiet für den Tourismus attraktiv zu gestalten. Ein Ferienpark ist inzwischen nicht mehr vorgesehen.

 

Die Investoren planen eine Realisierung in den jeweiligen Gebäuden.

 

Die Abfallsäcke werden in den grundsätzlichen Bestimmungen der Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg GmbH erwähnt, welche in der Begründung aufgeführt sind.

 

Landesschutzdeiche und Hochwasserschutzanlagen sind nicht vorhanden und auch nicht notwendig (siehe oben). Die Kostenverteilung wird über den städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und den Investoren geregelt. Auf dem Gelände der Slipanlage ist die Errichtung eines Kranhafens als Umschlagplatz für Sportboote nebst Serviceeinrichtungen hierfür vorgesehen.

 

Siehe Abwägung zur Stellungnahme vom 13.03.2020.

 

Siehe Abwägung zur Stellungnahme vom 13.03.2020.

 

Die Anzahl zusätzlicher Kfz von 1.515, die durch die vorgesehene Bebauung im B-Plangebiet Nr. 103 zusätzlich hinzukommt, ist im Verkehrsgutachten in Kapitel 3 nachvollziehbar dargelegt.

 

Kinder und Jugendliche werden bei für diese Altersgruppe relevanten Projekten, bspw. bei der Gestaltung von Spielplätzen in einem neuen Baugebiet, beteiligt.

 

Bürger*in 2

Der Umsetzung des gesamtplanerischen Konzepts wird in der Abwägung mehr Gewicht zugesprochen als der Umsetzung einer Planung, die nur einen geringen Anteil der Gesamtfläche ausmacht. Eine Inselplanung innerhalb des Geltungsbereichs für einzelne Grundstücke, die nicht in das Gesamtkonzept passen, sieht die Stadt Schleswig nicht vor. Die ursprünglichen Grundstückszuschnitte aus dem nicht rechtskräftig gewordenen B-Plan Nr. 88 konnten in dem nunmehr vorliegenden Gesamtkonzept nicht beibehalten werden.

 

Es handelt sich nicht um eine faktische Enteignung. Für das Plangebiet des B-Plans Nr. 103 wurde von den Beteiligten ein schlüssiges, realistisches städtebauliches Konzept vorgelegt. Für die betreffenden Flurstücke bestand zu keiner Zeit Baurecht. Die Flächen des Einwenders befanden sich im Außenbereich und es bestanden keinerlei Nutzungsmöglichkeiten. Auch der in Aufstellung befindliche B-Plan Nr. 88 bot keine Nutzungsmöglichkeit.

 

Es besteht ein Gesamtkonzept (siehe oben).

 

Aus dem Kartenausschnitt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie – Referat N1 Seevermessung und Geodäsie geht hervor, dass die Wassertiefen im Pionierhafen teilweise geringer als 2,0 m sind, während die Wassertiefe im Bereich des vorgesehenen Kranhafens bis zu 2,7 m beträgt.

 

Der Pionierhafen ist nicht für Boote mit großem Tiefgang vorgesehen. Aus den größeren Wassertiefen ergibt sich der Standort des Kranhafens, der keine Ausgrabungen erforderlich macht. Eine Wassertiefe von 2,0 m und weniger reicht für den Kranhafen nicht aus.

 

Es liegt ein schlüssiges Gesamtkonzept vor (siehe oben).

 

Aus dem Landschaftsplanerischen Fachbeitrag (Anlage der Begründung zum B-Plan) geht hervor, dass weite Bereiche des vorgesehenen Kranhafens derzeit bereits versiegelt sind, während die an den Pionierhafen angrenzenden Bereiche als unversiegelte arten- und strukturreiche Rasenflächen eingestuft werden. Bei Errichtung des Kranhafens im Bereich des Pionierhafens wären großflächige Neuversiegelungen nötig (Zufahrt, Kran, Slipanlage, etc.).

Die Bauleitplanung ist gemäß § 1a BauGB dazu angehalten, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und Neuversiegelungen auf das notwenige Maß zu begrenzen.

 

Welche Neuversiegelung notwendig wäre, wenn der Kranhafen im Pionierhafen errichtet werden würde, lässt sich nicht ermitteln, da diese Planungsoption gemäß des Rahmenplankonzepts nicht vorgesehen ist.

 

Der Versiegelungsgrad ist erheblich geringer als der Bereich des geplanten Kranhafens (siehe Landschaftsplanerischer Fachbeitrag als Anlage zur Begründung).

 

Im Bereich des Pionierhafens ist ein geschütztes Hafenbecken mit Wellenschutz bereits vorhanden.

 

Der Bereich des Pionierhafens befindet sich in privatem Eigentum. Die Errichtung der Wellenschutzanlage erfolgt nach gemeindlichem Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Die Genehmigungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck.

 

Es liegt ein schlüssiges Gesamtkonzept vor und im Pionierhafen ist eine Fläche für das „Wohnen auf dem Wasser“ bereits vorhanden (siehe oben).

 

Als der Kaufvertrag geschlossen wurde, befand sich der Bebauungsplan Nr. 88 noch im Aufstellungsverfahren. Es wurde kein Abwägungsbeschluss gefasst. Somit bestand zu keiner Zeit Baurecht, auch nicht nach § 33 BauGB, der einen Abwägungsbeschluss voraussetzt. Insofern wurden auch keinerlei Nutzungsmöglichkeiten entzogen, da diese zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Zwar war das Konzept des B-Plans Nr. 88 umsetzbar, der damalige Eigentümer sah sich jedoch zur Umsetzung nicht in der Lage und die Grundstücke wurden veräußert. Die Umsetzung des B-Plans Nr. 88 wurde daher unrealistisch.

 

Es wird keine Grünflächen, sondern ein Sondergebiet -Kranhafen- festgesetzt.

 

Es handelt sich seitens der Investoren um ein schlüssiges Gesamtkonzept und die Lage des Kranhafens ergibt sich aus den Wassertiefen (siehe oben).

 

Aus dem Schallgutachten geht hervor, dass tagsüber in Ufernähe des Kranhafens höhere Schallimmissionswerte erreicht werden als in Ufernähe des Pionierhafens (siehe Abb. 7 und 8 des Schallgutachtens). Die Darstellung des maßgeblichen Außenlärmpegels (Abb. 25) ist Bestandteil des B-Plans. Würde der Kranhafen im Bereich des Pionierhafens errichtet werden, wäre hier die Schallbelastung insbesondere für die vorgesehenen Ferienwohnungen höher als sie nach dem jetzigen Planungskonzept wäre.

 

Die hinnehmbaren Schallimmissionen im Umfeld des Pionierhafens beziehen sich auf die Windgeräusche. Die Geräusche, die von einem Kranhafen ausgehen, sind nicht vergleichbar mit Windgeräuschen.

 

Die vorgesehenen Gebäude liegen in größerem Abstand zum Kranhafen und Pionierhafen und sind folglich weniger durch Schallimmissionen des Kranhafens betroffen.

 

Bei der gedanklichen Verschiebung der Schallisophonen vom Kranhafen in den Bereich des Pionierhafens ist die Schallbelastung in Ufernähe des Pionierhafens zweifellos größer.

 

Das Gesamtkonzept des B-Planes Nr. 88 erstreckte sich über den gesamten Bereich der östlichen Freiheit von der dänischen Schule bis zur Zuckerstraße. Nunmehr wird dieses Gelände durch drei B-Pläne (Nr. 102, 103 und 105) überplant.

 

Der Teil des B-Plans Nr. 88, der im jetzigen Bereich des B-Plans Nr. 103 liegt, war nahezu vollständig durch den Binnenhafen geprägt.

 

Auf den Grundstücken bestand im Zusammenhang mit der Aufstellung des B-Planes Nr. 88 keinerlei Baurecht (siehe oben).  Die Eigentumsfrage ist für die hoheitliche Planung unerheblich. Im Übrigen stehen die genannten Grundstücke nicht im Eigentum der Stadt Schleswig.

 

Die Stadt hat anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 02.10.2020 erstmalig von dem Einwender hinsichtlich etwaiger anhänglicher Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt.

Hierbei würde es sich um privatrechtliche Auseinandersetzungen handeln, die keinerlei Auswirkungen auf den B-Plan haben. Die Regelungen des Grundstückskaufvertrages sind gleichfalls privatrechtlicher Natur.

 

Dies sind spekulative Äußerungen über Absichten des Verkäufers zu denen keine Stellung genommen werden kann. Im Übrigen hat die Stadt Schleswig mit Ausnahme der Flächen für die Planstraßen A und D im Bereich des B-Planes Nr. 103 keine Grundstücke im Eigentum.

 

Gemäß Schallgutachten ist die Schallbelastung für die vorgesehenen Ferienwohnungen geringer, da sich diese in größerem Abstand zum Kranhafen befinden.

 

Kenntnisnahme.

 

Unsachliche Spekulationen des Einwenders.

 

Dies ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Einwender und dem Verkäufer.

 

Unsachliche Äußerung.

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.

 

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die dazugehörige Begründung wird gebilligt.

 

Die Planunterlagen sind dem Innenministerium zur Genehmigung vorzulegen und danach ist die Erteilung der Genehmigung nach § 6 (5) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der wirksame Flächennutzungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.schleswig.de“ eingestellt ist.

Reduzieren

 

Abstimmungsergebnis

11

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage