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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Auszug

22.06.2021 - 8.1 Beschluss über die Auflegung eines Sonderförder...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

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Jan-Henrik Vogt stellt den Änderungsantrag der SPD vor: Diese möchte die Förderung nicht nur einem einzelnen Verein zukommen lassen, weil viele Vereine und Verbände von den Coronabeschränkungen und -auswirkungen betroffen seien. Die Arbeit der Vereine sei für Schleswiger Bürger*innen sehr wichtig. So müsste z. B. das Hospiz ohne die Vereinsarbeit

öffentlich finanziert werden.

 

Den Förderbetrag könne man an der Mitgliederzahl ausrichten und deckeln. Die Gesamtsumme könne man unter Umständen sogar über Deckungsvorschläge finanzieren.

Die SPD spricht sich dafür aus, eine mögliche Vereinsförderung möglichst bürokratiearm zu halten. Eine Freistellungsbescheinigung und „schlanker“ Antragstext sollten ausreichen.

 

Beschluss

Es wird beschlossen:

 

  1. Ein Sonderförderprogramm (Corona) für gemeinnützige Organisationen in der Stadt Schleswig in Höhe von 200.000 Euro aufzulegen und den entsprechenden Betrag in den kommenden Haushalt einzustellen.
     
  2. Der Sitz der Organisation muss zwingend im Stadtgebiet der Stadt Schleswig liegen. Förderfähige Organisationen haben den Schwerpunkt ihrer Arbeit und Tätigkeit in der Stadt Schleswig. Organisationen die satzungs- und schwerpunktmäßig ihr Wirken im Kreisgebiet verorten, sind von der Förderung ausgeschlossen. Parteien und Wählergemeinschaften sowie deren untergeordneten Verbände und Vereine sind von der Förderung ausgeschlossen.
     
  3. Die Zuwendung kann nur für satzungsmäßige Zwecke der antragstellenden Organisation verwendet werden.
     
  4. Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt und beträgt 15 Euro pro Kind oder Jugendlichem und 10 Euro pro Erwachsenen, welches/r Mitglied im entsprechenden rechtsfähigem Verein ist. Grundlage für die Anzahl der Mitglieder im Verein ist die Mitgliederstatistik vom 01.01.2021. Organisationen, wie zum Beispiel gemeinnützige rechtfähige Stiftungen, die keine Mitglieder führen, erhalten den gemittelten Wert der ausgezahlten Zuschüsse an alle anderen Organisationen, die Mitglieder führen, ebenfalls nach Antrag als Zuschuss.
     
  5. Die Antragstellung erfolgt durch die Organisation in der Zeit vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 mit einem von der Verwaltung zu entwickelndem Antragsformular. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
     
  6. Die Gesamtfördersumme ist auf 200.000 Euro begrenzt. Sollten die beantragten Gelder diese Summe übersteigen, werden die Zuschüsse pro Mitglied nach unten angepasst. Die auszuzahlenden Zuschüsse an die Organisationen ohne Mitgliedschaft sind in der Gesamtsumme zu berücksichtigen.
     
  7. Eine Organisation kann höchstens 3.000 Euro als Zuschuss erhalten.
     
  8. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch Zuwendungsbescheid der Stadt Schleswig.
     
  9. Als Verwendungsnachweis werden die bei Antragsstellung eingereichte Unterlagen, die Mitgliederstatistik (unterteilt nach Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen), das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular durch einen Vertretungsberechtigten der Organisation, der aktuelle Freistellungsbescheid des Finanzamtes und die Satzung anerkannt. Ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich.
     
  10. Die Zuschüsse werden, wenn möglich, im ersten Quartal 2022 an die Antragsteller ausgezahlt. Spätestens nach der Genehmigung der Haushaltmittel durch die entsprechende Behörde.
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Abstimmungsergebnis

 

Nicht abgestimmt, siehe TOP 8.3