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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Auszug

26.06.2023 - 25 Beschluss über die Satzung des Bebauungsplanes ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Ratsmitglieder Lorenzen und Asmussen erklären sich für befangen nach § 22 GO SH und befinden sich für Beratung und Abstimmung zu den Top 23 und 25 nicht im Ständesaal.

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Beschluss

Die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wurde im Zeitraum vom 11.04.2023 bis zum 11.05.2023 durchgeführt.

 

Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen werden in der anhängenden Abwägungstabelle aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden (vgl. anhängende Abwägungstabelle):

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB:

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig – Vorbeugender Brandschutz

 

Der Hinweis zum Thema Brandschutz und Löschwasserversorgung wird zur Kenntnis genommen und an den Bauherren zur Beachtung weitergeleitet. Die Versorgung mit Löschwasser und Hydranten sowie die genaue Planung der Gebäude unter dem Aspekt des Brandschutzes sind nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans, sondern sind im Zuge des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.

 

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig – Untere Naturschutzbehörde

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Eine entsprechende Fällgenehmigung wird rechtzeitig beantragt.

 

Der Empfehlung wird nicht gefolgt.

Um den Erfolg der Baumpflanzungen sicherzustellen, sind Anforderungen für die sachgerechte Vorbereitung der Baumstandorte und die Gewährleistung der Wuchsbedingungen formuliert und festgesetzt. Insbesondere wegen der Bedeutung der städtebaulichen Raumkante zum Mühlenredder und wegen der Maßstäblichkeit zu den geplanten Neubauten sollen die Pflanzqualitäten nicht reduziert werden. Auch bei der Gliederung der Stellplätze übernehmen die gewählten Pflanzgrößen kurzfristiger die gewünschten Wirkungen der Beschattung und Durchgrünung. Zudem sind die festgesetzten Pflanzqualitäten im städtischen Kontext Standard.

 

Die Festsetzungen und Hinweise zum Thema Artenschutz werden erfüllt.

 

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig – Untere Wasserbehörde

 

Die Hinweise zu den weiteren Anforderungen an die Entwässerungsplanung werden an den Bauherren sowie an den zuständigen Fachplaner zur Kenntnisnahme weitergeleitet, sie sind jedoch nicht Regelungsgegenstand des vorliegenden Bebauungsplans. Ein entsprechender Nachweis ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.

 

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig – Untere Bodenschutzbehörde

 

Die Hinweise werden an den Bauherren zur Beachtung weitergeleitet.

Der vorgebrachten Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplanverfahren, sondern sind im Zuge der Baugenehmigung / Bauausführung zu beachten.

 

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig –  Regionalplanung

Das bisherige Nutzungskonzept sieht die Realisierung von Wohnen, Gewerberäumen, einer Kindertagesstätte sowie eines Veranstaltungsraumes vor. Die geforderte Nutzungsmischung wird somit erfüllt.

 

 

Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein

 

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich hieraus kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Die Kennzeichnung der oberirdischen Stellplatzflächen im Bebauungsplan entspricht in sämtlichen Bereichen (auch dem Bereich rund um die Kapelle) den Vorgaben des Lageplans bzw. der Freiraumplanung.

 

 

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

 

Gemäß der eingereichten Stellungnahme wird der einzuhaltende Waldabstand von 30 m gem. § 24 LWaldG als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan eingezeichnet.

 

Im Zuge eines Abstimmungsgespräches zwischen der Stadt Schleswig, dem LLnL sowie der Bauherrenvertretung wurde sich darauf geeinigt, dass eine teilweise Waldumwandlung gem. § 9 Abs. 9 LWaldG in Aussicht gestellt wird. § 9 Abs. 9 LWaldG kann zur Anwendung kommen, da der vorhandene Waldbestand Teil eines Gartendenkmales ist. Um die Waldumwandlung gem. § 9 (9) LWaldG zu genehmigen, ist es jedoch erforderlich, dass die zuständige Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt wird und ein entsprechender Freianlagenplan vorgelegt wird, der die Belange des Denkmalschutzes ausreichend berücksichtigt.

 

Für das unter Denkmalschutz stehende Bestandsgebäude greift zudem der Bestandsschutz. Jedoch ist bei einer Umnutzung des Gebäudes die Baugenehmigungsbehörde dazu verpflichtet, die Belange des Waldschutzes zu prüfen, um so bspw. ein gesteigertes Brandrisiko auszuschließen.

 

Neben der nachrichtlichen Übernahme des Waldabstandes in die Planzeichnung wurde eine entsprechende Ausführung in der Begrünung redaktionell ergänzt.

 

Weitergehende Anpassung an den Bebauungsplanunterlagen sind nicht erforderlich.

 

 

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

 

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich hieraus kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Der Hinweis gem. § 15 DSchG ist bereits in den Planunterlagen enthalten.

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich hieraus kein weiterer Handlungsbedarf.

 

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

 

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich hieraus kein weiterer Handlungsbedarf.

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich hieraus kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Der Hinweis wird an den Bauherren weitergeleitet, ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des Bauleitplanverfahrens.

 

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich hieraus kein weiterer Handlungsbedarf.

 

 

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

 

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich hieraus kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnisnahme an den Bauherren weitergeleitet.

 

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich hieraus kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erstellte lärmtechnische Untersuchung hat die zu beachtenden Verkehrsmengen zugrunde gelegt.

 

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Der Hinweis wird an den Bauherren weitergeleitet.

 

Für das weitere Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich hieraus kein weiterer Handlungsbedarf.

 

 

Sprechrat der Kulturkonferenz der Stadt Schleswig

 

Der Hinweis wird an den Bauherren zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Die Versorgung der Plangebietes mit Kunst im öffentlichen Raum zur Gestaltung des Freiraumes ist nicht Regelungsgegenstand des Bauleitplanverfahrens.

 

 

Schleswiger Stadtwerke

 

Die Hinweise der Stadtwerke bezüglich der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der eventuell erforderliche Neubau von Leitungen wird an den Bauherren zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Die konkrete Erschließungsplanung zu Ver- und Entsorgung ist nicht Regelungsgegenstand des vorliegenden Bebauungsplans, sondern ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu beachten.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan ergibt sich kein Überarbeitungsbedarf.

 

Aus den übrigen Stellungnahmen ergibt sich entweder kein Handlungsbedarf für den Bebauungsplan oder es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

 

Von den übrigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen oder die eingegangen Stellungahmen enthielten ausschließlich Hinweise, die für den Bebauungsplan nicht relevant sind.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Aufgrund des § 10 BauGB beschließt die Ratsversammlung den Bebauungsplans Nr. 110 „Altes Helios Klinikum“ für das Gebiet südlich des Mühlenredders, westlich der St.-Jürgener-Straße, nördlich des Krankenhauses und östlich des Mühlenbachs, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. Die dazugehörige Begründung wird gebilligt.

 

Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Ratsversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.schleswig.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist

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Abstimmungsergebnis

26

Ja-Stimmen

8

Nein-Stimmen

1

Enthaltungen

 

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Anlagen zur Vorlage