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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Auszug

21.02.2023 - 12.2.1 Markierung "Haifischzähne"

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Wortprotokoll

Ratsherr Haeger bittet um Prüfung, ob an der Einmündung der Magnussenstraße zum Erdbeerenberg die „Haifischzähne“ zur Verdeutlichung der Vorfahrtsregelung aufgezeichnet werden können.

 

Antwort zum Protokoll:

Seitens der Straßenverkehrsbehörde wird darauf hingewiesen, dass Haifischzähne Verkehrszeichen (VZ 342) sind. Nach § 45 (9) Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aus zwingendem Grund erforderlich ist. Im betreffenden Gebiet Erdbeerenberg/Magnussenstraße gilt die allgemeine Vorfahrtregel rechts vor links. Aufgrund der dort vorherrschenden Verkehrssituation ist kein zwingender Grund im Sinne des § 45 Abs. 9 S.1 StVO erkennbar.