18.06.2024 - 8.1.8 Hochwasser
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.1.8
- Datum:
- Di., 18.06.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Vor der Bauausschusssitzung hat Herr Schröder Anfragen an die Verwaltung gestellt, welche im öffentlichen Teil der Sitzung am 18.06.2024 beantwortet werden sollen. Die Fragen von Herrn Schröder sind im Folgenden in kursiv aufgeführt. Zur Vollständigkeit sind die Anfragen an die Verwaltung dem Protokoll als Anlage beigefügt.
Gab es seit dem 08. September 2020 (Scoping) zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Freiheit-Ostteil) Veränderungen in der seinerzeit vorgegebenen Höhe von NN + 2,25m der Fluchtwege?
Wenn ja, wann, wo und wie wurden sie beschlossen?
Herr Völmicke antwortet, dass die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes den östlichen Teil „Auf der Freiheit“ (B-Plan 105) umfasst. Teilbereiche aus den B-Plänen 103 und 105, analog die 25. und 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, liegen im Hochwasserrisikogebiet. Sofern Bereiche in einem Hochwasserrisikogebiet liegen, teilt die Fachbehörde – der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN) – Auflagen für die Bauleitplanung mit. Im Rahmen der Bauleitplanung ist dann ein ausreichender Hochwasserschutz verbindlich festzulegen. Für die genannten Bauleitpläne wurden aufgrund der Stellungnahme des LKN folgende textlichen Festsetzungen getroffen:
„4. Festsetzungen zum Hochwasserschutz, § 9 (1) Nr. 16 BauGB
4.1 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen mit Wohnnutzung muss auf mindestens NHN + 2,75 m liegen.
4.2 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen mit gewerblicher Nutzung muss auf mindestens NHN + 2,25 m liegen.
4.3 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, die nicht unter 4.1 oder 4.2 fallen, muss auf mindestens NHN + 2,75 m liegen.
4.4 Die Höhe der Oberkante von Verkehrs- und Fluchtwegen muss auf mindestens NHN + 2,25 m liegen.
4.5 Wassergefährdende Stoffe müssen in einer Höhe von mindestens NHN + 2,75 m gelagert werden.“
Der B-Plan 103 / 25. Änderung des F-Plan wurden mit der o. g. Festsetzung am 01.03.2021 durch die Ratsversammlung beschlossen. Der B-Plan 105 / 26. Änderung des F-Plan wurde mit der o. g. Festsetzung am 26.09.2022 durch die Ratsversammlung beschlossen.
Wurde die ursprüngliche bzw. die veränderte Höhe der Fluchtwege in Gänze umgesetzt?
Wenn nein, wo nicht und wann wird dies erfolgen?
Herr Völmicke führt aus, dass die Schachtdeckelhöhen mit den Höhen des damaligen Deckenhöhenplans kontrolliert werden konnten. Diese Daten decken sich, insofern wurden die Festsetzungen des B-Plans eingehalten.
Ich bitte die Verwaltung bzw. den Bürgermeister den Begriff Eigenverantwortlichkeit durch eine schriftliche Definition mit belastbaren Aussagen zu definieren, damit die Einwohner*innen im Überflutungsgebiet wissen, welche Maßnahmen sie eigenverantwortlich umsetzen müssen.
Herr Völmicke verweist auf den Hauptausschuss, in welchem die Frage beantwortet wird.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
177,6 kB
|