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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Auszug

18.06.2024 - 8.1.9 Verkehrssituation im Lollfuß

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Wortprotokoll

Vor der Bauausschusssitzung hat Herr Schröder Anfragen an die Verwaltung gestellt, welche im öffentlichen Teil der Sitzung am 18.06.2024 beantwortet werden sollen. Die Fragen von Herrn Schröder sind im Folgenden in kursiv aufgeführt. Zur Vollständigkeit sind die Anfragen an die Verwaltung dem Protokoll unter TOP 8.1.8 als Anlage beigefügt.

 

Hat die Verkehrszählung im Lollfuß in Bezug zur Errichtung einer 30er-Zone mittlerweile stattgefunden?

 

Herr Völmicke informiert im Allgemeinen vorab, dass die Anordnung einer streckenbezogenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und die Einrichtung einer Tempo-30-Zone unterschiedlichen verkehrsrechtlichen Voraussetzungen unterliegen.

 

Die Anordnung einer Tempo-30-Zone darf nicht an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen) angeordnet werden. Der Lollfuß ist eine Kreisstraße. Zur Beseitigung müsste daher zunächst der Lollfuß als eine Gemeindestraße herabgestuft werden. Eine weitere Voraussetzung ist die zwingende Erforderlichkeit der Verkehrsregelung. Der Lollfuß charakterisiert sich durch seine enge Bebauung, den auf beiden Straßenseiten angelegten Gehwegen, der Einrichtung von Parkstreifen mit einer ständigen wechselnden Frequentierung und dem langgezogenen Kurvenbereich ab der Einmündung zur Theaterstraße. Die dargestellte Charakterisierung verdeutlicht ein besonderes Aufmerksamkeitserfordernis für den Verkehrsteilnehmer, so dass hier die Grundregel aus der StVO greift; die angepasste Fahrweise an die Verkehrssituation. Die zwingende Erforderlichkeit nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO lässt sich daher hier nicht begründen.

 

Für die Anordnung einer streckenbezogenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind andere Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt (vgl. 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Dies könnte als Beispiel ein Unfallschwerpunkt sein, gesundheitsgefährdender Verkehrslärm oder vor Schulen, Kitas und Krankenhäusern.

 

Die Voraussetzungen liegen für beide möglichen Alternativen nicht vor.

 

Eine mögliche Argumentationsstütze zur Anordnung von Tempo 30 wäre der Nachweis, dass sich die Verkehrsteilnehmenden nicht entsprechend der StVO verhalten und in diesem Bereich mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit fahren.

 

Unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit des städtischen Messgerätes wird der FD Tiefbau im Zeitraum Juli/August an zwei Punkten Messungen durchführen.  Auf Basis dieser Ergebnisse wird die Sachlage neu zu beraten sein. Die Verwaltung wird im BKU berichten.

Wenn ja, welche Auswirkung ergibt sich daraus auf eine potenziell einzuführende 30er Zone?

 

Dazu verweist Herr Völmicke auf die bisherigen Ausführungen.

 

Wenn nein, für wann ist sie angedacht?

 

Auch hier verweist Herr Völmicke auf seine vorherigen Ausführungen.