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ALLRIS - Auszug

26.09.2022 - 17 Beschluss über die Satzung des Bebauungsplans N...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss

Die erneute öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB i. V. m 4a (3) BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB i.V.m. 4a (3) BauGB wurde im Zeitraum vom 07.03.2022 bis zum 06.04.2022 durchgeführt.

 

Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen werden in den anhängenden Abwägungstabellen aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden (vgl. anhängende Abwägungstabellen):

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und TöB-Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB:

 

Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein

Nach Rücksprache mit dem Landesamt für Denkmalpflege handelt es sich bei der „Mehrheit baulicher Anlagen: Wohn- und Geschäftshäuser Lollfuß 77-81a“ aufgrund erfolgter Abrisse nicht mehr um ein Kulturdenkmal.

 

Die Kulturdenkmale werden, sofern sie sich innerhalb des Geltungsbereichs befinden, als solche festgesetzt. Der Denkmalbestand der Kirche St. Ansgar sowie des ehem. Tychenhofes auf dem Grundstück Lollfuß 63 wurden nach Rücksprache mit dem Landesamt für Denkmalpflege in der Planzeichnung angepasst. Weiterhin werden die Kulturdenkmale in der Begründung aufgeführt.

 

Kenntnisnahme.

 

Von der ursprünglichen Idee wurde abgewichen und die Planzeichnung wurde entsprechend angepasst. Das südlich der Kirche liegende Eckgrundstück wird, wie der Bereich der Kirche selbst, als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. Die Errichtung hochbaulicher Anlagen ist hier nicht vorgesehen. Weiterhin ist in Rücksprache mit dem Landesamt für Denkmalpflege für das angrenzende Mischgebiet MI 1 die Anzahl der Vollgeschosse auf zwei und die Firsthöhe auf 9,0 m reduziert worden. Diese Festsetzung ermöglicht den Bau eines zweigeschossigen Gebäu-des zuzüglich Staffel- bzw. Oberstes Geschoss. Diese Abweichung von der Stellungnahme wurde aus städtebaulichen Gründen im Einvernehmen mit der Oberen Denkmalschutzbehörde in den Bebauungsplan übernommen.

 

Kenntnisnahme.

 

Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend ergänzt.

 

Die Genehmigungspflichten nach § 12 DSchG SH können nicht über die textlichen Festsetzungen des B-Plans geregelt werden. Sie werden jedoch in die Begründung aufgenommen. Das Kulturdenkmal „Kath. Kirche St. Ansgar mit Ausstattung“ wird in der Planzeichnung als Kulturdenkmal festgesetzt.

 

Kreis Schleswig-Flensburg

Die Hinweise werden in die Begründung übernommen.

 

Kenntnisnahme.

 

Die Planzeichnung wurde entsprechend angepasst. Das südlich der Kirche liegende Eckgrundstück wird, wie der Bereich der Kirche selbst, als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. Eine Bebauung ist hier nicht vorgesehen.

 

Von der ursprünglichen Idee wurde abgewichen. Der südlich der Kirche liegende Bereich wurde als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Die Errichtung hochbaulicher Anlagen ist hier nicht vorgesehen. Weiterhin ist in Rücksprache mit dem Landesamt für Denkmalpflege für das angrenzende Mischgebiet MI 1 die Anzahl der Vollgeschosse auf zwei und die Firsthöhe auf 9,0 m reduziert worden. Diese Festsetzung ermöglicht den Bau eines zweigeschossigen Gebäudes zuzüglich Staffel- bzw. Oberstes Geschoss. Diese Abweichung von der Stellungnahme wurde aus städtebaulichen Gründen im Einvernehmen mit der Oberen Denkmalschutzbehörde in den Bebauungsplan übernommen. Entgegen der geforderten maximalen zwei Vollgeschossen ohne Staffelgeschoss wurde die Firsthöhe so gewählt, dass der Bau eines Staffel- bzw. nach Landesbauordnung eines Obersten Geschosses möglich ist. Diese Abweichung von der Stellungnahme wurde aus städtebaulichen Gründen im Einvernehmen mit der Oberen Denkmalschutzbehörde in den Bebauungsplan übernommen. Weiterhin wurden im B-Plan entsprechende gestalterische Festsetzungen getroffen.

 

Kenntnisnahme. Es handelt sich beim Bestand um ein faktisches Mischgebiet und auch der Flächennutzungsplan weist überwiegend gemischte Bauflächen aus.

 

Im südlichen und westlichen Bereich (MI 1 bis MI 3) dürfen die straßenseitigen Baulinien und Baugrenzen durch Vorbauten gemäß § 6 (6) Nr. 2 Landesbauordnung (z. B. Balkone) sowie durch ebenerdige Terrassen überschritten werden.

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Kenntnisnahme. Der Hinweis wurde in die Begründung übernommen.

 

Handelsverband Nord e.V.

Kenntnisnahme.

 

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee

Die Ausführungen wurden in die Begründung sowie als nachrichtliche Übernahme in den B-Plan aufgenommen.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Kenntnisnahme.

 

LKN.SH

Kenntnisnahme.

 

Kenntnisnahme.

 

Die Planzeichnung wird entsprechend ergänzt.

 

Es handelt sich um einen Fehler in der Begründung. Die Begründung wurde entsprechend korrigiert.

 

Die Begründung wurde entsprechend angepasst.

 

Kenntnisnahme.

Die Ausführungen des LEP Entwurf 2018 zu den Vorranggebieten für den Küstenschutz und die Klimafolgenanpassung im Küstenbereich wurden in die Begründung übernommen.

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Überplanung des Innenbereichs nach § 34 BauGB. Daher kann vom Vorrang des Küsten-schutzes und der Klimafolgenanpassung abgewichen werden. Dennoch sind Festsetzungen zum Hochwasser-schutz zu treffen (vgl. Kap. 3.9 Hochwasserschutz).

 

Kenntnisnahme. Die Stellungnahme wird an die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schleswig zur Berücksichtigung weitergegeben.

 

Kenntnisnahme.

 

Bürger*in 1

Der ursprüngliche Planentwurf wurde fortgeschrieben. Der Bereich südlich des Lollfuß wurde mit in den Geltungsbereich aufgenommen. Damit wird eine Bebauung im rückwärtigen Be-reich, so auch auf dem Flurstück 180, in angemessenem Umfang (1 Vollgeschoss, Firsthöhe 4,5m, GRZ 0,6) ermöglicht.

Im Rahmen des Bebauungsplans kann höher gebaut werden, als dies im Falle von § 34 BauGB (unbeplanter Innen-bereich) der Fall wäre.

Durch den Bebauungsplan wird die Bebauung der rückwärtigen Grundstücke ermöglicht und auch die bereits vorhandene Zweckbestimmung bleibt unverändert. Was bereits auf Grundlage von § 34 BauGB möglich ist, wird über Festsetzungen im Bebauungsplan teilweise fortgeschrieben. Jedes vorhandene und genehmigte Gebäude genießt Bestandsschutz. Es ist nicht das Ziel des Bebauungsplans, vorhandene Gebäude aus der Nutzung zu nehmen oder Änderungen an bestehenden Gebäuden unmöglich zu machen. Bereits während der Planaufstellung wurden erforderliche Sanierungs- und Umbauarbeiten bauordnungs-rechtlich genehmigt, die zwar den zukünftigen Bebauungsplanfestsetzungen widersprechen, jedoch im Sinne der Bestandserhaltung städtebaulich vertretbar sind.

 

Siehe Ausführungen zur Stellungnahme vom 17.09.2020.

 

Die wesentlichen Auswirkungen sind im neuen Entwurf hinreichend berücksichtigt.

 

Siehe Ausführungen zur Stellungnahme vom 17.09.2020.

 

Der ursprüngliche Planentwurf wurde fortgeschrieben. Im Sinne der Verbesserung der städtebaulichen Struktur an der Schleistraße sind ebenfalls alle rückwärtigen Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen worden.

 

Im neuen Planentwurf wurde die GRZ auf 0,6 festgesetzt.

Da aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan an der Schleistraße höher gebaut werden kann, als dies nach § 34 BauGB der Fall wäre, werden die Wohnbedürfnisse ausreichend berücksichtigt.

 

Siehe Ausführungen zur Stellungnahme vom 17.09.2020.

 

Bürger*in 2

Der ursprüngliche Planentwurf wurde fortgeschrieben. Die Baugrenzen wurden entsprechend verschoben.

 

Kenntnisnahme.

 

Die GRZ liegt gemäß des geänderten Planentwurfs im gesamten Plangebiet bei 0,6. Diese darf durch Stellplätze und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.

 

Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie ist auf den Dächern möglich. Fassadenphotovoltaikanlagen sind nicht vorgesehen.

 

Die Festsetzungen Nr. 4.1 bis 4.4 sind als Auflagen der übergeordneten Behörde (Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz) in den B-Plan übernommen worden. Anderweitige Hochwasserschutzmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

 

Gemäß Punkt 5.4 der textlichen Festsetzungen sind in Hinblick auf den hygienischen Luftwechsel schallgedämmte Lüftungen vorzusehen.

 

Bürger*in 3

Die getroffenen Festsetzungen (2 bis 3 Vollgeschosse, Firsthöhe max. 12 m im MI 2) orientieren sich am oberen Rahmen der Bestandsgebäude. Für das östliche Teilgebiet MI 1 ist die Anzahl der Vollgeschosse auf zwei und die Firsthöhe auf 9,0 m festgesetzt.

 

Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erhaltung einer bisherigen Aussicht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. September 1991 – 1 L 22/91). Die getroffenen Festsetzungen (2 bis 3 Vollgeschosse, Firsthöhe max. 12m) orientieren sich am oberen Rahmen der Bestandsgebäude.

Für das angrenzende Mischgebiet MI 1 ist die Anzahl der Vollgeschosse auf zwei und die Firsthöhe auf 9,0 m festgesetzt.

 

Das Gelände an der Schleistraße liegt bereits knapp 2 bis rund 2,5m ü. NHN, sodass sich Aufschüttungen bis max. 3m ü. NHN nur geringfügig auswirken.

 

Siehe oben (Urteil Oberverwaltungs-gericht).

 

Es gab diesbezüglich keine Hinweise der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg sowie von Fachdiensten der Stadtverwaltung.

 

Bürger*in 4

Kenntnisnahme.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Anordnung der Gebäudekörper vom Gutachten abweichende Immissionen entstehen können.

 

Es ist jedoch davon auszugehen, dass bereits im Bestand die aktuellen Grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung überschritten werden (vgl. Abbildung 1 im Text Teil B), sodass im Falle eines Neubaus schallschützende Maßnahmen ergriffen werden müssten. Eine wesentliche Verschlechterung der Lärm-immissionen ist jedoch unwahrscheinlich.

 

Da es nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, alle möglichen Bebauungskombinationen in Hinblick auf mögliche Schallausbreitungen gutachterlich untersuchen zu lassen, kann auf die Stellungnahme nicht weiter eingegangen werden.

 

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) i. V. m. 4a (3) BauGB und erneute TöB-Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. 4a (3) BauGB

 

Kreis Schleswig Flensburg

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde bereits in der Begründung aufgeführt.

 

Aus Klimaschutzgründen sollen PV-Anlagen im Plangebiet grundsätzlich zulässig sein. Vor dem Hintergrund der genannten denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht können im Einzelfall PV Anlagen nicht zugelassen werden.

 

Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

Kenntnisnahme.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

 

Die Hinweise werden in die Begründung übernommen.

 

Die o. s. Flächen werden nach § 9 Abs. 5 BauGB im Bebauungsplan kenntlich gemacht.

 

Kenntnisnahme.

 

Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz SH

Kenntnisnahme.

 

Die Planzeichenerklärung wird entsprechend angepasst. Die Festsetzung wurde auf Grundlage von § 9 Abs.5 Nr. 1 BauGB in den Bebauungsplan übernommen.

 

Die Begründung wird auf Grundlage des aktuellen LEP angepasst.

 

Die Verweise in Kapitel 1.4 und 3.2 werden entsprechend angepasst.

 

Kenntnisnahme.

 

Kenntnisnahme.

 

Kenntnisnahme.

 

Archäologisches Landesamt

Kenntnisnahme.

 

Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

 

Sprecherrat der Kulturkonferenz der Stadt Schleswig

Kenntnisnahme.

 

Die genannte Fläche befindet sich an der Kreuzung von zwei Hauptverkehrsstraßen. Die Aufenthaltsqualität ist aufgrund der direkten Nähe zum fließenden Verkehr und der zu erwartenden Lärmemissionen (vgl. Lärmgutachten) als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund ist die Etablierung einer Ruhezone an dieser Stelle nicht zu empfehlen. Darüber hinaus befindet sich in unmittelbarer Nähe das Schloss Gottorf mit großzügigen Außenanlagen sowie die genannte Schleipromenade mit verschiedenen Sitzgelegenheiten.

 

Zwar wird das Grundstück entsprechend der vorhandenen maßgeblichen Grundstücksnutzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (öffentliche Stellplätze) festgesetzt. Diese Festsetzung schließt gestalterische Maßnahmen jedoch nicht aus. Zusätzlich befindet sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Schleswig und wird bereits unterhalten und gepflegt.

 

Siehe vorstehende Anmerkungen. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht Ebene kein Handlungsbedarf.

 

Privatperson

Die Hinweise sind begründet und aus rein städtebaulicher Sicht nachvollziehbar. Da im Rahmen der Abwägung jedoch die privaten Belang mit den öffentlichen Belangen (hier insb. Denkmalschutz) nach § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander abgewogen werden müssen, kann der Stellungnahme  nicht gefolgt werden: Zu verweisen ist in diesem Rahmen auf die Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 22.12.2020 und des Landesamtes Für Denkmalpflege vom 17.12.2020, in denen bereits auf den Umgebungsschutz der St. Ansgar Kirche hingewiesen wird und Bedenken gegen die im 1. Entwurf festgesetzten Gebäudehöhen erhoben wurden. Zur Vereinheitlichung des Straßenbildes wurde eine Kompromisslösung gefunden, die in den zweiten Entwurf bereits eingeflossen ist.

 

Die nun vorgebrachten Anmerkungen zum Bebauungsplan wurden den zuständigen Fachbehörden erneut vorgelegt.  Dazu ging am 28.06.2022 folgende Rückmeldung ein:

 

 „Nach Rücksprache […] und Ortsbesichtigung können wir keine Verbesserung der Situation durch den Vorschlag von [Name aus Datenschutzgründen entfernt] feststellen, im Gegenteil. Durch die baulich mögliche (und dargestellte) Silouette des Gebäudes ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Denkmalumgebung zu erwarten, es bleibt bei unserer Stellungnahme!“

 

Die bauliche Ausnutzung kann aus den vorstehenden Gründen nicht über die im Bebauungsplan festgelegten Maße erhöht werden. Da dennoch eine bauliche Entwicklung des Grundstücks möglich ist, ist die höhere Gewichtung der Belange des Denkmalschutzes gerechtfertigt und verträglich.

 

Es wird insbesondere in Hinblick auf die Belange des Denkmalschutzes keine Ausnahme von der festgesetzten Gebäudehöhe in den Bebauungsplan übernommen. Die Höhenfestsetzungen sind daher grundsätzlich einzuhalten.

 

Sofern im Einzelfall die Überschreitung der festgesetzten Höhe für technische Bauteile erforderlich ist, wird im Bauantragsverfahren im Rahmen des Ermessens entschieden, ob eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt wird. In diesem Verfahren wird die Untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg ebenfalls beteiligt.

 

Von den übrigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen oder die eingegangen Stellungahmen enthielten ausschließlich Hinweise, die für den Bebauungsplan nicht relevant sind.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Aufgrund des § 10 BauGB beschließt die Ratsversammlung den Bebauungsplans Nr. 101 für das Gebiet südlich und östlich des Lollfußes, nördlich der Schleistraße und westlich der Gutenbergstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. Die dazugehörige Begründung wird gebilligt.

 

Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Ratsversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.schleswig.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

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Abstimmungsergebnis

25

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

1

Enthaltung

 

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Anlagen zur Vorlage