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ALLRIS - Auszug

12.12.2022 - 19 Beschluss über den Erlass einer Haushaltssatzun...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Waldmann hält den Sachvortrag.

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Beschluss

Die Haushaltssatzung zum Ergebnis- und Finanzplan der Stadt Schleswig wird in der Fassung der Drucksache VO/2022/157 nebst Anlagen sowie unter Berücksichtigung der Änderungen beschlossen.

 

 

 

Haushaltssatzung

 

der Stadt Schleswig für das Haushaltsjahr 2023

 

 

Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 12. Dezember 2022 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

 

1. im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf  86.691.500 EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  85.946.700 EUR

einem Jahresüberschuss von   744.800 EUR

 

2. im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf     83.786.800 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf     80.318.300 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 27.932.300 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 31.400.800 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf     20.604.400 EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf  18.752.500 EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf     11.000.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 337,47 Stellen.

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

a) für die land und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)  380 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)      450 v. H.

 

2. Gewerbesteuer         380 v. H.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR.

 

 

§ 5

 

1. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungs- mittel gegenseitig deckungsfähig.

 

Die

 

 a) Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,

 b) Abschreibungen,

 c) Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie den

 d) sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen

 

sind nicht gegenseitig deckungsfähig.

 

2. Übersteigen die zahlungswirksamen Mehrerträge eines Budgets die zahlungswirksamen Mindererträge, so kann der übersteigende Betrag bis zu 50 % für zahlungswirksame Mehraufwendungen eines Budgets verwendet werden. Mehrerträge aus zweckbestimmten Spenden und Zuschüssen stehen in voller Höhe für den Zuwendungszweck zur Verfügung.

 

3. Übersteigen die zahlungswirksamen Mindererträge eines Budgets die zahlungswirksamen Mehrerträge, so ist der übersteigende Betrag bei den zahlungswirksamen Aufwendungen des Budgets gesperrt.

 

4. Bei ausgeglichenem Ergebnisplan und einem positiven Finanzierungssaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens in Höhe der ordentlichen Tilgung können zahlungswirksame Mehrerträge sowie zahlungswirksame Minderaufwendungen eines Budgets zugunsten von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des entsprechenden Budgets verwendet werden.

 

5. Der übersteigende Betrag nach Nr. 2 ist in Höhe von bis zu 50 % übertragbar. Übertragungen sind nur unter der Voraussetzung eines ausgeglichenen Jahresergebnisses möglich.

 

6. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind mit Ausnahme der unter Nr. 1 aufgeführten Positionen bis zu 50 % übertragbar. Übertragungen sind nur unter der Voraussetzung eines ausgeglichenen Jahresergebnisses möglich.

 

7. Auszahlungen für veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig.

 

8. Außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen sind zulässig, soweit sie durch außerplanmäßige Einzahlungen aus zweckgebundenen Zuschüssen (Spenden) oder Versicherungsleistungen finanziert sind.

 

9. Mehreinzahlungen aus der Veräußerung von Vermögen dienen allein der Verringerung der Kreditaufnahme.

 

 

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am ……………….. erteilt.

 

 

 

Schleswig,

STADT SCHLESWIG

 

DER BÜRGERMEISTER

 

 

 

 

 

 

 

Stephan Dose

 

Bürgermeister

 

 

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Abstimmungsergebnis

24

Ja-Stimmen

2

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

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Anlagen zur Vorlage