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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Auszug

11.12.2023 - 27.3 Beschluss über die Anpassung der Vergnügungsste...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss

Es wird beschlossen, § 5 der Spielgerätesteuersatzung vom 25.04.2006 wie folgt zu ändern:

 

§ 5 Steuersatz

  1. Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten

 

ab dem 01.01.2024 16,5 v. H. (bislang 16 v. H. seit dem 01.01.2019)
ab dem 01.01.2025 17 v. H.
ab dem 01.01.2026 17,5 v. H.
ab dem 01.01.2027 18 v. H.

 

der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Spielmarken (Chips, Token und dergleichen) ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
 

  1. Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

 

  1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung für jedes Gerät 90,00 Euro (bislang 80,00 Euro)
  2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für jedes Gerät 45,00 Euro (bislang 40,00 Euro)
  3. an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit – Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder – Darstellung sexueller Handlungen und/oder – Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel) 340,00 Euro (bislang 300,00 Euro)
  4. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

 

  1. Spielgeräte, an denen Spielmarken ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgelts gleich.
     
  2. Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit

 

  1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 170,00 Euro (bislang 150,00 Euro)
  2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 85,00 Euro (bislang 75,00 Euro)
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Abstimmungsergebnis

19

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

  5

Enthaltungen