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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/007

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO):  Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO):  Nein

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Beschlussvorschlag

 

Es wird beschlossen, die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der Stellungnahme gemäß § 24 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) aufzufordern, ab dem Schuljahr 2021/2022 bis auf Weiters folgende Aufnahmemöglichkeiten an den in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schulen festzulegen:

 

 

Grundschulen:

Bugenhagenschule  keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

Schule Nord   3   1. Klassen

St.-Jürgen-Schule  2   1. Klassen

Wilhelminenschule  3   1. Klassen

 

 

Gemeinschaftsschulen:

Bruno-Lorenzen-Schule Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität auf eine Fünfzügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 10, ausgenommen hiervon sind die Jahrgänge mit den Flex-Klassen

 

Dannewerkschule Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität auf eine Vierzügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 9 (10. Klasse zwei- bis dreizügig), ausgenommen hiervon sind die Jahrgänge mit den Flex-Klassen

 

Nicht berücksichtigt hierbei sind mögliche zusätzliche Klassen für DaZ (Deutsch als Zweitsprache) in beiden Gemeinschaftsschulen.

 

 

Gymnasien:

Domschule   5.   5. Klassen

Lornsenschule keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

 

Vorrangiges Ziel ist, nicht verpflichtet zu werden, das Raumangebot an den jeweiligen Schulen zu erhöhen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 47 SchulG verwalten die Schulträger ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

 

Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss entscheidet gemäß § 5 Ziffer 1 der Zuständigkeitsverordnung der Stadt Schleswig (ZustO) über Angelegenheiten des Schulträgers.

 

2. Sachdarstellung

Grundsätzlich ist zum Schuljahr 2021/2022 wieder mit ähnlichen Anmeldezahlen wie im laufenden Schuljahr zu rechnen. Das Schulwahlverhalten lässt sich jedoch, wie die vergangenen Jahre immer wieder gezeigt haben, nicht präzise genug einschätzen. Da an jeder in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schule lediglich begrenzte räumliche Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann es im Zusammenspiel mit den bereits an den Schulen vorhandenen Schülerinnen und Schülern zu entsprechenden räumlichen Engpässen kommen.

 

3. Lösungsmöglichkeiten

Die Schulaufsichtsbehörde legt die Aufnahmekapazitäten fest. Für die Festlegung ist eine entsprechende Stellungnahme des Schulträgers einzuholen.

 

4. Begründung des Beschlussvorschlages

Eine auf Grundlage der aktuellen Schülerzahlen zum Stichtag September 2020 erstellte Prognose für die kommenden Jahre kann lediglich eine Orientierung sein, da die Auswirkungen der freien Schulwahl (insbesondere auch in den Umlandgemeinden) sowie die Entwicklung der Anzahl der DaZ-Schülerinnen und Schüler nicht kalkulierbar sind.

 

Da an allen in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schulen lediglich begrenzte räumliche Kapazitäten zur Verfügung stehen, ist es aus Sicht der Verwaltung zwingend erforderlich, die Schulaufsichtbehörde im Rahmen der Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 1 SchulG aufzufordern, für das Schuljahr 2021/2022 entsprechende Aufnahmemöglichkeiten an den in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schulen festzulegen.

 

Die diesbezüglichen Kapazitätsfragen wurden gemeinsam zwischen Verwaltung und Schulleitungen abgestimmt und werden auch am 29. Oktober 2020 im Rahmen des AK „Schulen in Schleswig“ besprochen.

 

Bis auf Weiteres ergeben sich ab dem Schuljahr 2021/2022 folgende Aufnahmemöglichkeiten:

 

Grundschulen:

Bugenhagenschule  keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

Schule Nord   keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

St.-Jürgen-Schule  2   1. Klassen

Wilhelminenschule  keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

 

Gemeinschaftsschulen:

Bruno-Lorenzen-Schule Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität auf eine Fünfzügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 10, ausgenommen hiervon sind die Jahrgänge mit den Flex-Klassen

 

Dannewerkschule Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität auf eine Vierzügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 9 (10. Klasse zwei- bis dreizügig), ausgenommen hiervon sind die Jahrgänge mit den Flex-Klassen

 

Nicht berücksichtigt hierbei sind mögliche zusätzliche Klassen für DaZ (Deutsch als Zweitsprache) in beiden Gemeinschaftsschulen.

 

Gymnasien:

Domschule   keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

Lornsenschule   keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

 

Vorrangiges Ziel ist, nicht verpflichtet zu werden, das Raumangebot an den jeweiligen Schulen zu erhöhen.

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