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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/002

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, dass die Entgeltordnung für die Benutzung der Angebote der Stadtbücherei Schleswig (Entgeltordnung Stadtbücherei) gemäß der als Anlage beigefügten Fassung geändert wird.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 4 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung ist der Kultur, Sport und Tourismusausschuss zuständig.

 

Gemäß § 3 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung ist der Finanzausschuss zuständig.

 

Gemäß § 9 der Hauptsatzung i. V. m. § 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung ist die Ratsversammlung zuständig.

 

2. Sachdarstellung

Entgegen anderen hauptamtlich geführten Büchereien in der Region und den angrenzenden Kreisen wie z. B. in Husum, Eckernförde, Kappeln, Kropp, Süderbrarup, Tarp und der Fahrbüchereien im Kreis wurden mit dem Betriebsübergang vom Büchereiverein auf die Stadt Schleswig Büchereiausweise von anderen Büchereien nicht mehr anerkannt.

 

Die Folge war, dass Leser*innen wegen der Doppelzahlung - wenn sie in Schleswig auch ausleihen wollten – sich nach und nach gegen eine Ausleihe in Schleswig entschieden haben und damit die Entleihungszahlen und damit auch die Besucher*innen ständig zurückgingen.

 

Auf Initiative der Stadtbücherei Schleswig gab es kürzlich ein Treffen mit Vertreter*innen von Kommunen im Kreis Schleswig-Flensburg und dem Büchereiverein, um über die Anerkennung der Leseausweise und der Jahresgebühren anderer hauptamtlich geleiteter Büchereien im Kreis Schleswig-Flensburg zu sprechen.

Ziel war es, die jeweiligen Nutzerzahlen zu erhöhen, um im Rahmen der Umstellung des Fördersystems des Büchereivereines die Förderquote zu erhöhen. Die Anzahl der Besucher wird künftig neben der Entleihe einen Großteil der Förderquote ausmachen.

 

Ein Protokoll der Veranstaltung ist der Drucksache beigefügt.

 

Im Ergebnis waren sich die Anwesenden einig, ab dem 01. Januar 2021 gegenseitig die Büchereiausweise anderer hauptamtlich geführten Stand-und Fahrbüchereien in der Region anzuerkennen. Eine Differenz zwischen den jeweiligen Jahresgebühren ist grundsätzlich zu entrichten.

 

Auf die Ausführung dieser gegenseitigen Anerkennung soll in den jeweiligen Gebührensatzungen bzw. Entgeltordnungen hingewiesen werden.

 

3.       Finanzielle Auswirkungen

Die Höhe der Mehreinnahmen ist bei der Anerkennung anderer Büchereiausweise derzeit nicht bezifferbar. Die Differenzbeträge sind unterschiedlich und überwiegend gering. Wie oben beschrieben, soll mit Erhöhung der Besucherzahlen eine Steigerung der Förderquote erreicht werden.

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Anlagen

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