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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/023

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Die Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) wird gemäß Anlage beschlossen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Ratsversammlung ist gemäß § 28 Nr. 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein zuständig.

 

 

2. Sachdarstellung

In der Stadt Schleswig wird die Steuer für das Halten von Hunden aufgrund der Hundesteuersatzung vom 14.12.2009 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14.12.2015 erhoben.

 

Seit der letzten Änderung haben sich sowohl in der praktischen Anwendung, als auch in der rechtlichen Ausgestaltung von Zeit zu Zeit Überlegungen zu einer Anpassung und Aktualisierung ergeben. Da diese jedoch nicht als derart gravierend angesehen worden sind, wurde eine mögliche Anpassung bisher zurückgestellt, bis eine Änderung aufgrund rechtlicher oder sonstiger Vorgaben ohnehin indiziert ist.

 

 

3. Problemdarstellung

Nunmehr liegen jedoch mehrere Gerichtsentscheidungen und Gesetzesänderungen vor, die bei Nichtberücksichtigung möglicherweise zur Unwirksamkeit der Hundesteuersatzung führen könnten:

 

-       aufgrund der von den Gerichten mittlerweile gestellten strengen Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen ist das Zitiergebot in der Präambel hinsichtlich der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen detaillierter zu beachten und umzusetzen,

 

-       nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG S-H), hier § 3 Abs. 6 ist die Einstufung als gefährlicher Hund aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht mehr zulässig,

 

-       die bisherige Satzungsregelung verlagert die Entstehung des Steueranspruches in unzulässiger Weise nach vorne, da auf den Beginn eines Kalendervierteljahres abgestellt wird und nicht auf die tatsächliche Verwirklichung des Tatbestandes „Anschaffung Hund“ (Urteil Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht v. 28. April 2020, Az. 4 A 260/19).

 

Darüber hinaus wird gem. Haushaltskonsolidierungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) Schleswig-Holstein bereits seit Jahren, zuletzt mit Hinweisen zum Schreiben vom 09. September 2019, hier II.1. gefordert, die kommunalen Ertragsquellen auszuschöpfen und dementsprechend den Steuersatz für Hundesteuer auf mind. 120 Euro pro Jahr festzusetzen.

 

 

4. Handlungsbedarf

Um rechtssicher eine Hundesteuer erheben zu können, bedarf es einer neuen Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung), die hinsichtlich der Ausgestaltung den gerichtlich dargelegten Anforderungen entspricht.

 

Um ggfs. Fehlbetragszuweisungen erhalten zu können, bedarf es einer Anhebung des jährlichen Steuersatzes.

 

Weiterhin sind einige Regelungen und Formulierungen der Praxis, der aktuellen Rechtsprechung sowie internen Überlegungen zur Verwaltungsvereinfachung angepasst worden, insbesondere wurde der § 11 („Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer“) neu gefasst.

 

Der Anregung aus der Selbstverwaltung, Befreiungs- oder Ermäßigungsmöglichkeiten für Therapiehunde bzw. Hunde, die aus Tierheimen übernommen werden, einzuräumen, kann verwaltungsseitig nicht empfohlen werden. Da keine gesetzlichen Vorgaben oder Standards für die Ausbildung zum Therapiehund existieren, ist eine Abgrenzung, z. B. zu sog. Besuchshunden schwerlich möglich. Eine steuerliche Bevorteilung könnte quasi willkürlich erscheinen. Da das Tierheim bereits pauschal von der Stadt Schleswig subventioniert wird, würde eine Steuerermäßigung oder -befreiung zu einer weiteren finanziellen Belastung der Stadt Schleswig im Bereich „Hunde“ führen.

 

 

5. Begründung des Beschlussvorschlages

Die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer trägt der aktuellen Rechtsprechung und somit einer rechtssicheren Steuererhebung Rechnung.

 

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Anlagen

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