Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/012
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über den Erlass einer Haushaltssatzung zum Ergebnis- und Finanzplan der Stadt Schleswig für das Haushaltsjahr 2021 (in Allris 3: 153/2020)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.11.2020
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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14.12.2020
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Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Der Erlass von Satzungen ist eine nach § 28 Ziff. 2 GO der Ratsversammlung vorbehaltene Entscheidung. Der Finanzausschuss bereitet gemäß § 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung die Haushaltssatzung inkl. Anlagen für die Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vor.
2. Sachdarstellung und Faktoren
Der Haushaltsplan wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) aufgestellt. Er ist unterteilt in den Ergebnisplan, der alle Erträge (Ressourcenaufkommen) und Aufwendungen (Ressourcenverbrauch) gegenüberstellt sowie den Finanzplan, der alle Einzahlungen und Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit und der Investitionstätigkeit abbildet. Untergliedert wird der Haushalt in Teilpläne auf Basis der gebildeten Produkte. Auf Grundlage der Produkte sind Budgets gebildet worden. Die Regeln zur Bewirtschaftung der Budgets sind Bestandteil der Haushaltssatzung. In der Haushaltssatzung wurden gegenüber den Vorjahren im § 5 Abs. 2 Satz 2 die Worte „und Zuschüssen“ ergänzt.
Für das Haushaltsjahr 2021 wurden 5 neue Produkte eingerichtet: im Budget 10 das Produkt „Integration (315510)“ (s.S. 353-357) sowie im Budget 15 die Produkte „OGS St. Jürgen Schule (211021)“ (s.S. 199-202), „OGS Wilhelminenschule (211031)“ (s.S. 209-212), „OGS Bugenhagenschule (211041)“ (s.S. 219-222) und „OGS Schule Nord (211051)“ (s.S. 229-232), um dort die Arbeit im Bereich Offene Ganztagsschule besser abbilden zu können.
Der Ergebnisplan weist in der vorgelegten Fassung einen Fehlbetrag i.H.v. knapp 3,8 Mio. € aus. Nachstehend sind die Veränderungen ab 100.000 € gegenüber dem Vorjahr aufgeführt:
Verbesserungen:
1) |
Betriebskostenzuschuss nach neuem KiTaG |
+ 2.132 T€ |
2) |
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer |
+ 1.127 T€ |
3) |
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer |
+ 1.035 T€ |
4) |
Gewerbesteuer |
+1.000 T€ |
5) |
Zuführung zu den Pensionsrückstellungen Beamte |
- 671 T€ |
6) |
Schlüsselzuweisungen |
+ 479 T€ |
7) |
IT-Aufwendungen |
- 410 T€ |
8) |
Zweitwohnungssteuer |
+ 240 T€ |
9) |
Personalaufwendungen Senioreneinrichtungen |
- 152 T€ |
10) |
Kostenerstattungen Gesamtschulen |
+ 130 T€ |
11) |
Erstattungszinsen |
+ 120 T€ |
12) |
Kostenerstattungen Gymnasien |
+ 100 T€ |
13) |
Zuschuss Sanierungsgutachten Wiking-Halbinsel |
+ 100 T€ |
14) |
Grundsteuer B |
+ 100 T€ |
15) |
Vergnügungssteuer |
+ 100 T€ |
Verschlechterungen:
1) |
Weiterleitung Landesmittel nach neuem KiTaG |
+ 1.832 T€ |
2) |
Allgemeine Zuweisungen Land |
- 410 T€ |
3) |
(einmalige) Erstattung Versicherungsschaden in 2020 |
- 270 T€ |
4) |
Erträge aus der Auflösung von Pensionsrückstellungen |
- 253 T€ |
5) |
Erträge aus der Auflösung von Beihilferückstellungen |
- 176 T€ |
6) |
Mehraufwendungen Unterhaltungsmaßnahmen Gebäude |
+ 163 T€ |
7) |
Kostenerstattungen Senioreneinrichtungen |
- 161 T€ |
8) |
Bewirtschaftung Gebäude |
+ 158 T€ |
9) |
Kostenerstattungen Integration |
- 133 T€ |
In der Haushaltsdrucksache sind darüber hinaus alle Abweichungen des Ergebnisplanes ab 10.000 € gegenüber dem Ansatz des Vorjahres auf den Seiten 17 bis 25 erläutert.
Unter Berücksichtigung der voraussichtlich bis Ende 2020 aufgelaufenen Defizite von rund 5,6 Mio. € sowie der in den folgenden drei Jahren (2022-2024) entstehenden Defizite von rund 12,7 Mio. € wird sich das Defizit im Ergebnishaushalt Ende 2024 voraussichtlich auf rund 22 Mio. € belaufen. In diesem Zusammenhang wird auf die Übersicht zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auf Seite 7 verwiesen.
Das Investitionsvolumen steigt von rund 6,6 Mio. € in 2020 auf rund 13,9 Mio. € im Haushaltsjahr 2021 und reagiert damit antizyklisch und aktiv auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die geplanten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ab 50.000 € habe ich auf den Seiten 26 bis 36 dargestellt. Ein erheblicher Anteil der Investitionen ist für geförderte Maßnahmen vorgesehen.
Eine Übersicht über die Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Krediten (ohne Umschuldung und Kassenkredite) ist auf Seite 15 zusammengestellt. Demnach beträgt der Schuldenstand zu Beginn des Jahres 2021 voraussichtlich rund 22,9 Mio. € und wächst innerhalb von vier Jahren voraussichtlich auf rund 61,5 Mio. € an.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 3,9 Mio. € (s. Seite 594); er ist für folgende Maßnahmen vorgesehen (Fördermaßnahmen sind in fetter Kursivschrift aufgeführt):
1) |
Bruno-Lorenzen-Schule: Gebäudeinstandsetzung |
2.400 T€ |
2) |
Bau Multifunktionale Kulturstätte |
750 T€ |
3) |
Bruno-Lorenzen-Schule: Neubau Klassenräume |
750 T€ |
Die geplante Entwicklung der Liquidität ist dem Finanzplan zu entnehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen und auf absehbare Zeit wieder Kassenkredite benötigt werden.
3. Bewertung/Handlungsbedarf/Lösungsmöglichkeiten
Die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Schleswig ist nach wie vor nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist auf die Übersicht über die noch nicht umgesetzten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung auf Seite 38 sowie auf die Übersicht zur Ausschöpfung der Steuer- und sonstigen Einnahmequellen auf Seite 43 zu verweisen.
Die Stadt setzt in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten kurzfristig deutliche Akzente. Ziel muss es aber sein, weitere Ertragspotentiale zu erkennen und umzusetzen und vor allem zusätzliche Aufwendungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren; ergebnisverbessernde Maßnahmen sind mittelfristig unerlässlich.
In diesem Zusammenhang ist auf die Drucksache VO/2019/202 (Sachstandsbericht über einen strukturierten Prüfprozess zur Haushaltskonsolidierung) zu verweisen, der u.a. den Haushaltskonsolidierungserlass des Landes enthält. Es ist zu diskutieren, ob auf eine Anhebung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer auf den Mindesthebesatz für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen i.H.v. 380 v. H. weiterhin verzichtet werden kann.
Weitere Erläuterungen erfolgen im Rahmen der Beratungen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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4,5 MB
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