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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/155

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO):  Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO):  Nein

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Beschlussvorschlag

Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig beschließt gemäß § 28 Nr. 24 der Gemeindeordnung, die Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter bei Änderung der Anschrift innerhalb des gleichen Zulassungsbezirks nach § 4a der StrVRZustVO (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung) als Aufgabe zu übernehmen. Die Ratsversammlung beauftragt die Verwaltung, den Kreis Schleswig-Flensburg aufzufordern, durch Unterschrift des beiliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages einen entsprechenden Antrag beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zu stellen und das Einvernehmen, insbesondere im Hinblick auf die Kostentragung und Gebührenverwendung, zu erklären.

 

Wir versichern, dass mit der Übernahme der Aufgaben die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung vorliegen und nehmen zur Kenntnis, dass, sofern eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung wegen schwerwiegender Verstöße nicht mehr gewährleistet sein sollte, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus berechtigt ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei die Aufgabenübertragung zu widerrufen.

 

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Nach § 28 Nr. 24 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein sind der Abschluss, die Änderung und die Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben, der Ratsversammlung der Stadt Schleswig vorbehalten.

 

2. Begründung des Beschlussvorschlages

Nach Änderung der Straßenverkehrs-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004 im Jahr 2017 kann die Zuständigkeit für die Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter bei Änderung der Anschrift innerhalb des gleichen Zulassungsbezirks nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf die Gemeinden und Ämter als örtliche Ordnungsbehörden übertragen werden.

 

Für die Bürgerinnen und Bürger wird mit der Aufgabenübertragung auf Ämter, Städte und Gemeinden ein großer Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet, indem diese bei Umzug innerhalb desselben Kreises auch gleich ihr Fahrzeug bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt mit ummelden können und sich so den Weg zur Zulassungsstelle sparen können.

 

Einige Kreise haben davon bereits Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit auf ihre Städte, Gemeinden und Ämter übertragen, so zum Beispiel die Nachbarkreise Rendsburg-Eckernförde und Nordfriesland. Durch den Abschluss eines gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Vertrags wird die oben genannte Dienstleistung kreisweit für das Kreisgebiet Schleswig-Flensburg eröffnet.

 

Die Anschaffung der notwendigen Softwarekomponente der Fachanwendung verursacht keine größeren Kosten und kann, bei einmaliger Beschaffung durch den Kreis, von allen Einwohnermeldeämtern im Kreisgebiet genutzt werden.

 

 

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Anlagen

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