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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2021/005

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Gründe für eine Eilentscheidung gem. § 65 Abs. 4 GO sind der Ratsversammlung unverzüglich mitzuteilen.

 

2. Sachdarstellung

Im Budget 25 – Jugend und Soziales – kam es durch ungeplante Auszahlungen aus dem PSK 365010.5318000 zu einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von rund 69.000,00 € für das Haushaltsjahr 2020.

 

Mit Schreiben vom 01.12.2020 teilte der Kreis Schleswig-Flensburg mit, dass Fördermittel für die Entlastung der Kommunen durch Einführung des Elternbeitragsdeckels vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 gewährt werden. Für die Stadt Schleswig waren dies u. a. Einnahmen in Höhe von rd. 210.000,00 €, die an die nichtkommunalen Kita-Träger weiterzuleiten waren und nicht eingeplant waren. Die Einnahme erfolgte beim PSK 365010.4142000 (Budget 25). Unter Berücksichtigung aller Produkte waren im Budget 25 dann insgesamt Mehreinnahmen in Höhe von rd. 184.000,00 € vorhanden.

 

Nach Ziffer 2 der Budgetregeln (§ 5 Haushaltssatzung der Stadt Schleswig) können Mehrerträge eines Budgets zu 50 % für Mehraufwendungen des Budgets eingesetzt werden, in diesem Fall somit rd. 92.000,00 €.

 

Von den Auszahlungen an die nichtkommunalen Kita-Träger konnte bereits ein Teil in Höhe von rd. 49.000,00 € im Rahmen des Deckungskreises ausgeglichen werden. Rund 161.000,00 € waren allerdings noch an die nichtkommunalen Träger auszuzahlen. Im Rahmen der Budgetregeln (s. o. 92.000,00 €) verblieb es bei einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von rd. 69.000,00 €.


Die Deckung dieser überplanmäßigen Ausgabe wurde durch die (restlichen) Mehreinnahmen im Budget 25 (insgesamt rd. 92.000,00 €) gedeckt.

 

Die Höhe der überplanmäßigen Ausgabe lag außerhalb des Höchstbetrages nach § 4 der Haushaltssatzung, für die der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 GO erteilen kann. Allerdings kann der Bürgermeister nach § 65 Abs 4. GO dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, für die Ratsversammlung anordnen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Stadtvertretung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen.

 

Da es sich bei den Auszahlungen an die nichtkommunalen Kita-Träger um Fördergelder handelt, die diesen rechtmäßig für das Haushaltsjahr 2020 zustehen und lediglich über die Stadt als Standortkommune abgewickelt wurden, hatte die Auszahlung unverzüglich zu erfolgen. Eine frühzeitige Einplanung dieser finanziellen Abwicklung im Nachtrag war nicht möglich, da erst kurzfristig die Entscheidung bezüglich des Mittelflusses getroffen wurde.

 

Der o. a. Sachverhalt entsteht ausschließlich durch die haushalterisch korrekte Abbildung. Letztendlich wurden lediglich die hierfür zuvor eingenommenen Mittel an die nichtkommunalen Kita-Träger weitergeleitet.

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