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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/043

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13 zwischen der Grundstücksgesellschaft Manke II GmbH & Co. KG mit Sitz in der Bahnhofstraße 4, 24558 Henstedt-Ulzburg und der Stadt Schleswig wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor. Ein Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zwingender Bestandteil einer Satzung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

 

2. Sachdarstellung

Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist der vorliegende Durchführungsvertrag Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 13.

 

Über den Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren ab Baubeginn des ersten Bauabschnittes, zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten sowie zur Herstellung und anschließenden Übereignung der Erschließungsanlagen an die Stadt.

 

Darüber hinaus werden die 10 %-Quote für den sozialen Wohnungsbau (§ 7), die Durchführung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen (§ 6) sowie die Herstellung von öffentlichen und privaten E-Ladesäulen (§ 8) im Vertrag festgeschrieben.

 

Die Unterzeichnung des Vertrages erfolgt noch vor der Sitzung der Ratsversammlung am 29.03.2021.

 

3. Handlungsbedarf

Um für das Vorhaben auf dem Gelände des ehemaligen Martin-Luther-Krankenhauses das erforderliche Baurecht zu schaffen und die Vorhabenträgerin entsprechend der Modalitäten des Durchführungsvertrages zur Umsetzung des Vorhabens zu verpflichten, empfiehlt die Verwaltung den Durchführungsvertrag in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

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Anlagen

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