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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/042

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 13 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 23.11.2020 bis zum 22.12.2020 durchgeführt.

 

Die eingereichten Stellungnahmen werden in der anhängenden Abwägungstabellen aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden (vgl. anhängende Abwägungstabelle):

 

 

Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein

 

Die Auflagen werden in den Durchführungsvertrag übernommen.

 

Der Denkmalbestand wird in die Begründung übernommen. Eine Darstellung in der Planzeichnung ist nicht möglich, da sich der Denkmalbestand außerhalb der des Kartenausschnittes befindet.

 

 

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

 

Der Hinweis in die Begründung übernommen.

 

 

 

 

Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

 

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

 

Kenntnisnahme.

 

 

Gebäudemanagement Schleswig-Holstein

 

Bei der geplanten Erschließungsstraße handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich, der grundsätzlich nur die Verkehre aufnehmen wird, die durch die Neubebauung zu erwarten sind. Es ist daher nicht mit hohen Lärmemissionen zu rechnen.

 

 

Das LLUR als zuständige übergeordnete Behörde hat bezüglich etwaiger Lärmemissionen keine Bedenken erhoben. Ein Lärmgutachten ist daher entbehrlich.

 

Kenntnisnahme.

 

Die Planstraße ist über die Moltkestraße und die Lutherstraße an das umliegende Straßennetz angebunden. Über die geplante Erschließung werden keine weiteren Gebiete erschlossen oder eine Durchfahrtsituation (Abkürzung) geschaffen. Insofern wird die Planstraße grundsätzlich nur die neu entstehenden Verkehre aufnehmen. Darüber hinaus ist eine Tiefgarage mit 70 Stellplätzen geplant, die direkt an die Moltkestraße angebunden wird, wodurch der Verkehr weiter verteilt wird.

 

Die Planstraße wird als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, die Verkehre auf der Moltkestraße und der Lutherstraße haben daher gegenüber dem Verkehr auf der Planstraße Vorrang.

 

Die eingereichte Stellungnahme wurde dem Fachdienst Tiefbau und der Straßenverkehrsbehörde, als die für die Sicherheit im Straßenverkehr zuständige Stelle, zur Prüfung vorgelegt. Mithilfe baulicher Maßnahmen kann ausreichend wie folgt auf die Belange der Schüler*innen im Straßenverkehr reagiert werden:

 

Die Einmündung der Planstraße in die Lutherstraße wird baulich und optisch so gestaltet, dass Fußgänger eindeutig Vorrang vor KFZ, die aus dem neuen Gebiet ausfahren, haben. Der Gehweg in der Lutherstraße wird nicht unterbrochen. Weiter werden die Sichtfelder an den Einmündungen von Sichthindernissen (bauliche Anlagen, Bewuchs etc.) zwischen 0,80 m und 2,50m durch den Nachweis von Sichtdreiecken freigehalten.

 

Die Aufstellung eines zusätzlichen Verkehrsgutachtens ist unter Berücksichtigung der o. g. Punkte entbehrlich.

 

Da die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer*innen über die obenstehenden Maßnahmen sichergestellt ist, ist die Anbindung an die Lutherstraße weiterhin vorgesehen. Darüber hinaus würde die Ausbildung als Sackgasse einen höheren Flächenverbrauch (Wendekreise für mindestens dreiachsige Müllfahrzeuge) nach sich ziehen, was es grundsätzlich vermieden werden sollte.

 

 

Warum die Stellplätze eine besondere Gefahr darstellen, wird in der Stellungnahme nicht weiter begründet. Die vermeintliche Gefahr ist nicht nachvollziehbar. Die Liegenschaften sind durch einen Zaun voneinander abgetrennt. Seitens der Vorhabenträgerin besteht nicht die Absicht, diesen Zaun zu entfernen. Aus planungsrechtlicher Sicht besteht daher hinsichtlich der Einfriedung kein planungsrechtlicher Handlungsbedarf, weshalb auf eine Regulierung über den Bebauungsplan verzichtet wird. Unabhängig davon obliegt es grundsätzlich den Grundstückseigentümer*innen ihre Grundstücke einzufrieden.

 

Die Fällung der Bäume ist bei Umsetzung des Projektes leider nicht zu vermeiden. Der Eingriff in die Natur wird im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bewertet, in dem auch die erforderlichen Ausgleichmaßnahmen formuliert wurden. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgelegt. Sämtliche Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Insofern sind die geplanten Ausgleichsmaßnahmen aus fachlicher Sicht der Biologen und der unteren Naturschutzbehörde angemessen.

 

Die Abwägung der Stellungnahme vom 17.09.2020 erfolgt separat.

 

Die weitere Einbeziehung der umliegenden Grundstücks-eigentümer*innen über die reguläre Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) hinaus, ist nicht geplant. Diejenigen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme abgegeben haben, werden nach dem Abwägungsbeschluss, der im Rahmen des Satzungsbeschlusses getroffen wird, über den Umgang mit ihrer Stellungnahme informiert.

 

 

Kreis Schleswig-Flensburg (vorbeugender Brandschutz, untere Denkmalschutzbehörde, untere Naturschutzbehörde, untere Bodenschutzbehörde)

 

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die obere Denkmalschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme auf die mögliche Beeinträchtigung durch PV-Anlagen hingewiesen. Über den Durchführungsvertrag wird festgelegt, dass Photovoltaik- und Solaranlagen auf den Flachdächern der Staffelgeschosse von der oberen Dachkante des Staffelgeschosses abgerückt werden müssen. Der Aufstellwinkel der Anlagen darf maximal 15° beträgt, damit diese vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbar sind und die Kulturdenkmale somit nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Grundstück des ehemaligen Martin-Luther-Krankenhauses liegt in zwischen seit vielen Jahren brach. Das vom Vorhabenträger vorgelegte Bebauungskonzept hat nicht nur politischen Zuspruch erhalten. Die Umsetzung ist auch städtebaulich wünschenswert, da Wohnraum in Verbindung mit Aufenthaltsqualität im Freien in einem Areal geschaffen wird, das aktuell als städtebaulicher Missstand zu klassifizieren ist. Leider lässt es sich auch nach erneuter Prüfung der geplanten Baumfällungen bei der Umsetzung des Projektes nicht vermeiden, den Baumbestand zu reduzieren. Für den Eingriff wird eine Vielzahl an Ersatzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen.

 

Es wurde eine orientierende Altlastenuntersuchung durchgeführt. Der Altlastenverdacht für die gesamte Fläche konnte nicht abschließend entkräftet werden, obwohl die vorgezogene Untersuchung des Tanklagers keine schädlichen Bodenveränderungen nachweisen konnte. Letztlich bestehen noch leichte Gefährdungsvermutungen für die Bereiche Werkstätten und für die Kellerräume im Hauptgebäude mit den Öl-Tanks (inkl. Befüllstutzen, Lage unklar) der Notstromaggregate. Diese Bereiche sind neben dem Ausbau des Tanklagers im Zuge der Rückbauarbeiten gutachterlich zu überprüfen, um dann die endgültige Einstufung vornehmen zu können.

Im Falle von baulichen Eingriffen in den Untergrund ist mit Einschränkungen der Wiederverwertbarkeit von insbesondere der aufgefüllten Böden zu rechnen.

 

Die Ergebnisse des Gutachtens werden in der Begründung ergänzt.

 

Die gegebenen Hinweise bzw. Auflagen werden zur Kenntnis genommen, in die Begründung übernommen und an die Bauaufsicht der Stadt zur Berücksichtigung im Abbruchverfahren weitergegeben.

 

Kenntnisnahme.

 

Der Forderung wird nachgekommen. Eine planmäßige Versickerung von Oberflächenwasser kommt aufgrund der zum Teil angetroffenen hohen bzw. möglichen Stauwasserstände und der größtenteils zu geringen Wasserleitfähigkeit der Böden rechnerisch nicht in Betracht.

 

Durch die Verwendung von durchlässigen Materialien soll dennoch erreicht werden, dass ein Teil des Niederschlagswassers auf den Flächen zurückgehalten und die Abflüsse auch durch geringe Versickerungen reduziert werden.

 

Die befestigten Flächen der privaten Wege, Zugänge und Stellplätze werden hierzu mit Pflasterbelegen mit Sickerfugen hergestellt.

Das Niederschlagswasser der an die Planstraße westlich angrenzenden Stellplätze wird über stirnseitig angeordnete Mulden abgeleitet.

 

Unterhalb der Mulden werden Rigolen

angeordnet, über die das Wasser gesammelt wird. Die Drainageleitungen der Rigolen werden mittels Überlaufleitungen an den öffentlichen RW-Kanal angeschlossen.

 

 

Schleswiger Stadtwerke

 

Kenntnisnahme.

 

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

Die Straßenverkehrsflächen werden nach Abschluss der Erschließungsarbeiten in die städtische Straßenbaulast übernommen. In die Planung der Erschließungsanlagen werden die Schleswiger Stadtwerke GmbH sowie die Schleswiger Stadtwerke Abwasserentsorgung bereits mit eingebunden. Die Straßenbeleuchtung wird mit dem zuständigen Fachdienst Tiefbau abgestimmt.

 

 

Stadt Schleswig, Fachbereich Bau, Fachdienst Tiefbau und Sachgebiet Straßenrecht

 

Die Planstraße wird mit einer Breite von 6,00 m als Mischverkehrsfläche, verkehrsberuhigter Bereich, ausgebildet.

 

Die Länge der Stellplätze in Längsaufstellung beträgt 5,00 bzw. 4,70 m, die Breite 2,50 m. Die zum Teil geringere Länge der Stellplätze ist aufgrund der geforderten Versickerungsmulden erforderlich. Die Unterschreitung ist aus verkehrsplanerischer Sicht zu vertreten.

 

Um die Anzahl der öffentlichen Stellplätze zu erhöhen, werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

- Die bisher geplanten privaten Stellplätze in Längsaufstellung zur Straße (Nord-Süd-Richtung) werden öffentlich (14 Stk.).

- Die derzeit geplanten öffentlichen Stellplätze werden zu privaten (5 Stk.).

- Auf dem nördlichen Teil der Erschließungsstraße werden zusätzlich Pkw-Stellplätze markiert.

 

Da einige der privat geplanten Stellplätze nun öffentlich werden, ergibt sich aufgrund der Stellplatzsatzung ein rechnerischer Mehrbedarf von 9 privaten Stellplätzen.

 

Die Hinweise werden in die Begründung übernommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

 

Die Hinweise werden in die Begründung übernommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt. Die geforderten Sichtdreiecke wurden in die Planzeichnung übernommen. Im Süden des Plangebietes muss aufgrund des Sichtdreieckes ein privater Stellplatz entfallen. Der rechnerische Mehrbedarf an privaten Stellplätzen erhöht sich daher auf 10.

 

Da im Plangebiet keine weiteren Flächen für Stellplätze zur Verfügung stehen, sollen die nun fehlenden Stellplätze abgelöst werden. Die Ablösung der Stellplätze erfolgt im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren.

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Die Hinweise werden in die Begründung übernommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

 

 

Landesförderzentrum Sehen, Schleswig

 

Die Planstraße ist über die Moltkestraße und die Lutherstraße an das umliegende Straßennetz angebunden. Über die geplante Erschließung werden keine weiteren Gebiete erschlossen oder eine Durchfahrtsituation (Abkürzung) geschaffen. Insofern wird die Planstraße nur die neu entstehenden Verkehre aufnehmen. Darüber hinaus ist eine Tiefgarage mit 70 Stellplätzen geplant, die direkt an die Moltkestraße angebunden wird, wodurch der Verkehr weiter verteilt wird.

 

Die Planstraße wird als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, die Verkehre auf der Moltkestraße und der Lutherstraße haben daher gegenüber dem Verkehr auf der Planstraße Vorrang.

 

Die dargelegten Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Schüler*innen wurden der Straßenverkehrsbehörde als für die Sicherheit im Straßenverkehr zuständige Stelle zur Prüfung vorgelegt. Es werden folgende Maßnahmen getroffen:

 

Die Einmündung der Planstraße in die Lutherstraße wird auch optisch so gestaltet, dass Fußgänger eindeutig Vorrang vor KFZ, die aus dem neuen Gebiet ausfahren, haben. Der Gehweg in der Lutherstraße wird nicht unterbrochen. Weiter werden die Sichtfelder an den Einmündungen von Sichthindernissen (bauliche Anlagen, Bewuchs etc.) zwischen 0,80 m und 2,50m freigehalten.

 

Mithilfe der vorstehenden Maßnahmen kann ausreichen auf die Belange der Schüler*innen im Straßenverkehr reagiert werden.

 

 

Landesförderzentrum Hören und Kommunikation, Schleswig

 

Das zu erwartende Verkehrsaufkommen ist aus Sicht der zuständigen Abteilungen nicht erheblich, da sich der Verkehr auf zwei Zufahrten und zusätzlich eine Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage direkt über die Moltkestraße verteilt.

 

Darüber hinaus wird die geplante Ringerschließung als verkehrsberuhigter Bereich ausgebildet. Die Einmündung in die Lutherstraße wird so hergestellt, dass Fußgänger eindeutig Vorrang vor KFZ, die aus dem neuen Gebiet ausfahren, haben und der Gehweg in der Lutherstraße wird nicht unterbrochen. Auch wird die Einsehbarkeit durch Verbot von Sichthindernissen zwischen 0,80 m und 2,50 m sichergestellt. Mit diesen baulichen, gestalterischen und straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen wird auf das erhöhte Fußgängeraufkommen (insbesondere Schüler*innen) reagiert und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer*innen sichergestellt.

 

Ein Verkehrsgutachten ist unter Berücksichtigung der obenstehenden Maßnahmen entbehrlich.

 

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Aufgrund des § 10 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 13 für das Gebiet des ehemaligen Martin-Luther-Krankenhauses nördlich der Lutherstraße, östlich der Moltkestraße, südlich des Liliencronwegs und westlich des Landesförderzentrums sehen,

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) nebst Vorhaben- und Erschließungsplan, als Satzung beschlossen. Die dazugehörige Begründung wird gebilligt.

 

Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Ratsversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.schleswig.de“ eingestellt ist.

 

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Entscheidungen über den Satzungsbeschluss von Bebauungsplänen sind der Ratsversammlung vorbehalten. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.

 

2. Sachdarstellung

Auf dem Gelände des ehemaligen Martin-Luther-Krankenhauses soll ein neues Wohnquartier entstehen. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13 soll das erforderliche Baurecht für das Vorhaben geschaffen werden.

 

Mit dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung der Planunterlagen vom 23.11.2020 bis 22.12.2020 durchgeführt.

 

Im Rahmen der Beteiligung sind Stellungnahmen eingegangen, die sich zwar inhaltlich auf den Bebauungsplan ausgewirkt haben, jedoch nicht die Grundzüge der Planung berühren (vgl. anliegende Abwägungstabelle). Zu nennen ist hier insbesondere die Forderung nach mehr öffentlichen Stellplätzen im Plangebiet, die nicht nur für Besucher*innen des Quartiers, sondern auch für Dienstleister (Pflegedienste o. ä.) und Handwerksbetriebe vorgehalten werden sollen.

 

Aus diesem Grund wurden ehemals private Stellplätze an der Planstraße zu öffentlichen Stellplätzen umgewandelt, die später an die Stadt übereignet werden.

 

3. Handlungsbedarf

Um für das Vorhaben auf dem Areal des ehemaligen Martin-Luther-Krankenhauses das erforderliche Baurecht zu schaffen, soll der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan nebst Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung als Satzung beschlossen werden.

 

4. Finanzierung

Es entstehen der Stadt keine Kosten, da die Erschließungspflicht bei der Vorhabenträgerin liegt und die Erschließungsanlagen nach Fertigstellung an die Stadt übereignet werden.

 

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