Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/081
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen -
hier: Kinderspielzentrum e. V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Bildung, Familie und Sport
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte; Fachbereich I Zentraler Service
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schul-, Jugend- und Sozialausschuss
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Entscheidung
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18.05.2021
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Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, der Aufnahme von 40 zusätzlichen ü3-Plätzen (eine Regel-Kindergartengruppe sowie eine Regel-Hortgruppe) am Standort „Kinderspielzentrum e. V., Erikstraße 5, 24837 Schleswig“ in den Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen des Kreises Schleswig-Flensburg zuzustimmen.
Die Beschlussfassung gilt auch für den Fall, dass sich noch den wesentlichen Inhalt nicht berührende Veränderungen ergeben.
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß § 5 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig (ZustO) entscheidet der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss über die Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen.
2. Sachdarstellung
Kinderspielzentrum e. V. betreibt derzeit am Standort Erikstraße 5, 24837 Schleswig, eine Kindertageseinrichtung mit zwei Regel-Hortgruppen (= 40 ü3-Plätze) und einer Regel-Krippengruppe (= 10 u3-Plätze). Vermieter der Räumlichkeiten ist die Jugendstiftung Winkler. Diese plant nunmehr einen Anbau an das vorhandene Gebäude. Dadurch sollen zusätzlich zu den bereits vorhandenen Gruppen eine neue Regel-Kindergartengruppe (= 20 ü3-Plätze) sowie eine neue Hortgruppe (= 20 ü3-Plätze) geschaffen werden.
Zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahme wurden – vorbehaltlich der Beschlussfassung der städtischen Gremien bezüglich der Aufnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan sowie der Bezuschussung durch die Stadt Schleswig - bereits entsprechende Gespräche verwaltungsseitig geführt. Anträge auf Förderung wurden ebenfalls gestellt.
3. Handlungsbedarf
Derzeit besteht weiterhin eine hohe Nachfrage nach Kita-Plätzen in Schleswig sowohl für Kinder unter als auch über 3 Jahren. Alle vorhandenen Kita-Plätze sind belegt. Dies bedeutet, dass derzeit lediglich vereinzelt freie Kita-Plätze zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus sind folgende Faktoren im Rahmen einer ausreichenden Kita-Bedarfsplanung zu berücksichtigen:
- grundsätzlich freie Wahl der Kita, daher zusätzlicher Bedarf durch auswärtige – insbesondere ganztägige – Platzanfragen
- tendenziell steigende Geburten- und Einwohnerzahlen (z. B. durch Ausweisung neuer Baugebiete)
- Problematik der „aufsteigenden“ Kinder aus dem Krippen- in den Regelbereich (ganzjährig) sowie Neuanmeldungen im laufenden Kita-Jahr, entsprechende „Platzreserven“ sind zu berücksichtigen
- sinnvolle Verteilung der Plätze über das gesamte Stadtgebiet
Aus den o. g. Gründen sowie im Hinblick auf den nach § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) bestehenden Rechtsanspruch eines Kindes ab dem ersten Lebensjahr (ggf. sogar früher) auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung, werden weitere bedarfsgerechte Kita-Plätze in Schleswig benötigt.
Daher wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, der Aufnahme von 40 zusätzlichen ü3-Plätzen (eine Regel-Kindergartengruppe sowie eine Regel-Hortgruppe) am Standort „Kinderspielzentrum e. V., Erikstraße 5, 24837 Schleswig“ in den Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen des Kreises Schleswig-Flensburg zuzustimmen.
4. Finanzierung
Für die Umsetzung der o. a. Maßnahmen kann nach § 16 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) eine ergänzende Förderung durch die Standortgemeinde erfolgen. Über die Zuschusshöhe der Stadt Schleswig wird gesondert entschieden (siehe hierzu Drucksache VO/2021/083). Zusätzliche Haushaltsmittel sind für die geplante Maßnahme nicht erforderlich. Diese wurden bereits in den bisherigen Haushaltsplanungen berücksichtigt.
Hinzu kommt jährlich die anteilige Finanzierung der Betriebskosten gemäß § 51 KiTaG. Danach zahlt die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, einen monatlichen Finanzierungsbeitrag. Dieser wird bei den zukünftigen Haushaltsplanungen entsprechend berücksichtigt.
