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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2021/116

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Sachdarstellung

 

Die Bundesregierung hat ein höheres Klimaziel für 2030 angekündigt. Statt einer Minderungsquote von bislang 55 Prozent sollen bis dahin künftig 65 Prozent der klimaschädlichen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 eingespart werden. In dem jetzigen Entwurf der Novelle zum bisherigen Klimaschutzgesetz (Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019) mit Stand 11. Mai 2021 soll damit nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24. März 2021) der Grundstein gelegt werden.

Für die Wirtschaft und auch für die gesamte Bevölkerung bedeutet das in den nächsten Jahren erhebliche zusätzliche Anstrengungen.

Der Gesetzentwurf legt offen, dass die künftig noch erlaubten Jahresemissionsmengen für die meisten Sektoren bis 2030 deutlich verschärft werden.

Für die Energiewirtschaft gab das bisherige Klimaschutzgesetz einen Ausstoßabsenkung von heute 255 auf 175 Millionen Tonnen CO2 im Jahr 2030 vor. In der Gesetzesnovelle wird ein Wert von 108 Millionen Tonnen CO2 festgelegt. Dies entspricht einer Reduzierung gegenüber heute von 57,5%.

Für die Industrie verschärft sich der erlaubte Wert dem Entwurf zufolge von bislang 140 Millionen Tonnen auf 119 Millionen Tonnen.

Im Verkehrsbereich sind 2030 statt 95 Millionen Tonnen CO2 nur noch 85 Millionen Tonnen erlaubt.

Im Gebäudebereich betragen die 2030 noch erlaubten Emissionsmengen von heute 100 nur noch 67 Millionen Tonnen. Nach aktueller Gesetzeslage sind es 70 Millionen Tonnen.

Neu in der Novelle sind jährliche Emissions-Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 sowie branchenspezifische Emissionsmengen für die Jahre 2035 und 2040. Da auf die Sektoren heruntergebrochene zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2031 bis 2040 erst im Rahmen einer Rechtsverordnung im Jahr 2024 festgelegt werden, kann für das Jahr 2035 zum jetzigen Zeitpunkt nur eine sehr grobe Quantifizierung der Kosten unter Annahme einer linearen Absenkung vorgenommen werden.

Bis spätestens 2045 soll Treibhausgasneutralität erreicht werden, fünf Jahre früher als bislang vorgesehen.

 

Hierzu hat die Ratsfraktion der Grünen Fragen an die Werkleitung nachfolgende Fragen gestellt, die am 9. Juni von der Werkleitung beantwortet werden:

 

  1. Welche Auswirkungen hätte der sich aktuell im Gesetzgebungsprozess befindliche

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes auf

die Eigenbetriebe (Umweltdienste und Abwasserentsorgung), sollte dieser durch

positive Beschlüsse und Unterzeichnung des Bundespräsidenten als Gesetz in Kraft

treten?

 

  1. Wie soll das in diesem Fall gesetzlich verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045

seitens der Eigenbetriebe erreicht werden?

 

  1. Werden sich die Eigenbetriebe auf dem Weg zur Klimaneutralität ebenfalls an den

im möglichen Gesetz verankerten Zwischenzielen einer CO2- Reduktion von 65% bis zum Jahr 2030 sowie von 88% bis 2040 orientieren?

 

  1. Das mögliche Gesetz sieht vor, dass die Energiewirtschaft bis 2030 zusätzliche 67

Millionen Tonnen CO2 gegenüber der bisherigen, gesetzlichen Regelung einsparen

soll. Wie wirkt sich dieses verschärfte Sektorenziel auf die CO2-Reduktionsbemühungen der Eigenbetriebe aus?

 

  1. Wie bereiten Sie als Werkleitung die Eigenbetriebe auf erwartbare, weitere

Verschärfungen von Umweltschutzstandards und Klimaschutzzielen vor?

 

 

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