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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/098

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

1. Aufstellungsbeschluss:

Es wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr.106 für das Gebiet zwischen der Straße Hornbrunnen und der Mansteinstraße aufzustellen.

Der Bebauungsplan Nr. 106 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13a BauGB abgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

2. Auslegungsbeschluss:

Der anliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 und die dazugehörige Begründung werden gebilligt. Mit den Unterlagen soll die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.

 

 

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung.

 

2. Sachdarstellung

Im Norden des Plangebiets (an der Straße Hornbrunnen) befand sich ein Gebäude, in dem eine Kindertagesstätte untergebracht war. Das Gebäude wurde zwischenzeitlich abgebrochen. Die Fläche liegt brach.

Der südöstliche Planbereich wird aktuell als öffentliche Parkanlage genutzt. Der Bebauungsplan Nr. 106 sieht vor, hier ein Teil als private Grünfläche für die Außenspielbereiche der Kindertagesstätte festzulegen. Der umfassende Baumbestand soll dabei berücksichtig werden. 

Im Südwesten ist ein öffentlicher Spielplatz vorhanden, zu dem eine sich im Südosten befindende Asphaltfläche zugeordnet wird. Auf dieser Asphaltfläche sieht der Bebauungsplan Nr. 106 eine Umfunktionierung in eine Stellplatzanlage vor.

 

3. Problemdarstellung

Hinsichtlich der neuen Vorgaben des KiTa-Reform-Gesetzes erfüllten die vorhandenen Räumlichkeiten die Vorgaben nicht mehr. Unter anderem wiesen die Räume für das neue, erweiterte Angebot nach der Reform nicht ausreichend Platz auf. Weiterhin war die Barrierefreiheit nicht gegeben und hätte über bauliche Maßnahmen hergestellt werden müssen, um zukünftig auch Inklusion zu ermöglichen. Auch die sanitären Einrichtungen konnten den Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Sie waren veraltet, und es fehlte zudem an separaten Sanitäreinrichtungen für Eltern, Besucher*innen und für das Kita-Personal. Weiterhin konnte dem Personal kein Mitarbeiter*innenraum für Ruhepausen bereitgestellt werden. Nach eingehender Prüfung wurde festgestellt, dass ein Umbau des Bestandgebäudes unwirtschaftlich wäre und die vorgenannten Probleme nicht lösen konnte. Zudem war das Bestandsgebäude in Teilen stark schimmelbefallen, sodass auch die Aufsichtsbehörden auf eine Schließung der Einrichtung gedrängt haben. Daher hat sich der Kirchenkreis für den Abbruch des Bestandsgebäudes und einen Neubau an gleicher Stelle entschieden. Durch die neue Bebauung soll eine moderne, attraktive Kinderbetreuung an einem integrierten Standort im Stadtteil Friedrichsberg dauerhaft gesichert werden.

Die geplante Bebauung fügt sich, gemessen an den Kriterien des §34 BauGB, nicht in die vorhandene Bebauung ein, so dass hier ein Planungserfordernis besteht. Ziel der Stadt ist es jedoch, dass sich das geplante Gebäude v.a. höhenmäßig in die Umgebung einfügt, um nachbarschaftlichen Spannungen vorzubeugen.

 

4. Handlungsbedarf

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, die bis vor kurzem vorhandene Nutzung als Kindertagesstätte wieder und dauerhaft zu gewährleisten.

 

5. Lösungsmöglichkeiten

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist erforderlich, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 4.500 m² eine den Funktionsbedürfnissen der Stadt Schleswig entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gemäß § 13a BauGB erfolgen.

 

6. Begründung des Beschlussvorschlages

Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB bleibt gewahrt, da der Bebauungsplan Nr. 106 die im Flächennutzungsplan der Stadt Schleswig festgelegte Art der Bodennutzung für das Plangebiet umsetzt.

Die Stadt Schleswig kommt mit dieser Planung auch dem planerischen Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ nach und vermeidet so, zusätzlichen Flächenverbrauch im Außenbereich.

 

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Anlagen

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