Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/053
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Gewährleistungspflicht der Stadt Schleswig bezüglich der neuen Kindertageseinrichtung "Helios"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Bildung, Familie und Sport
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schul-, Jugend- und Sozialausschuss
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Vorberatung
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18.05.2021
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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14.06.2021
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Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, zwischen der Stadt Schleswig und der Helios Fachklinik Schleswig GmbH eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Gewährleistungsverpflichtung der Stadt Schleswig bezüglich der Kindertageseinrichtung am Standort „Mühlental 3, 24837 Schleswig“ in der Fassung der beigefügten Anlage zur Drucksache VO/2021/053 zu schließen.
Die Beschlussfassung gilt auch für den Fall, dass sich noch redaktionelle oder den wesentlichen Inhalt der öffentliche-rechtlichen Vereinbarung nicht berührende Veränderungen ergeben.
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß § 28 Ziffer 14 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) ist die Entscheidung der Ratsversammlung vorbehalten.
Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss entscheidet gemäß § 5 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) über:
- die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten (Ziffer 2)
- Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst (Ziffer 3)
- die Gewährung von Zuschüssen an soziale Vereine und Verbände (Ziffer 4)
2. Sachdarstellung
Wie bereits bekannt ist, war bisher vorgesehen, eine neue Kindertageseinrichtung in den Räumlichkeiten „Am Damm 2“ (Erdgeschoss) einzurichten (siehe Drucksache VO/2018/010). Eigentümer des Gebäudes ist die Helios Fachklinik Schleswig GmbH. Die Helios Fachklinik Schleswig GmbH war bereit, eine entsprechende Umbaumaßnahme durchzuführen, damit im Erdgeschoss eine 4-gruppige Kita entstehen kann. Diese Maßnahme wird nun nicht mehr in den bisher geplanten Räumlichkeiten umgesetzt. Die Helios Fachklinik Schleswig GmbH ist nunmehr bereit, ein anderes Gebäude (Mühlental 3, 24837 Schleswig) für eine 6-gruppige Kita umzubauen.
Hierzu wird grundsätzlich auf die Drucksachen VO/2020/131 (Aufnahme der Plätze in den Kindertagesstättenbedarfsplan) und VO/2020/132 (Bezuschussung durch die Stadt Schleswig) verwiesen.
Nach § 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) sollen Standortgemeinden die Trägerschaft nur dann selbst übernehmen, wenn sich kein geeigneter Träger findet.
Die Helios Fachklinik Schleswig GmbH ist Eigentümer und Bauträger der Maßnahme und betreibt nach Fertigstellung die Einrichtung selbst. Bedingung hierfür ist von Seiten der Helios Fachklinik Schleswig GmbH, dass die gesamte Bindungsfrist der Investition (25 Jahre) abgesichert ist.
Wenn die Helios Fachklinik Schleswig GmbH sich also dazu entschließen sollte, die Kita nicht mehr selbst betreiben zu wollen, würde seitens der Stadt versucht werden, einen anderen Träger zu finden, der den Betrieb fortsetzt. Sollte dies wider Erwarten nicht erfolgreich verlaufen, ist vorgesehen, dass die Trägerschaft durch die Stadt Schleswig übernommen wird.
Um eine weitere reibungslose Fortführung der Umsetzung der Maßnahme gewährleisten zu können, ist nunmehr die entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen.
Auf Verwaltungsebene wurden bereits Gespräche bezüglich der Gewährleistungsverpflichtung seitens der Stadt Schleswig geführt. Ergebnis dessen ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der Fassung der Anlage zur Drucksache.
Bei der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung handelt es sich um einen Gewährleistungsvertrag nach § 86 Gemeindeordnung SH (GO). Es handelt sich um die analoge Umsetzung entsprechend der bereits bekannten Verfahrensweisen im Rahmen der Verwirklichung der Kindertageseinrichtungen am BBZ (Villa Sonnenstrahl), der Kita in der Moltkestraße (ADS im Gebäude des ehemaligen Kreiswehrersatzamtes) oder auch der kirchlichen Kita St.-Paulus.
Gem. § 86 Abs. 2 GO darf die Stadt Schleswig Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Gemäß § 8 KiTaG planen und gewährleisten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendpflege (Kreise) ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden sie von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.
Da Ausschließungsgründe nach § 86 Abs. 4 GO nicht vorliegen, bedarf dieses Rechtsgeschäft gem. § 86 Abs. 2 GO grundsätzlich der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Diese wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung nachgeholt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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77,4 kB
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