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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/103

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Zur Übertragung einer Teilaufgabe des Brandschutzes (Drehleiter) im Bereich des Interkommunalen Gewerbegebietes Schleswig-Schuby (IKG) wird beschlossen,

  1. dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übertragung der der Gemeinde Schuby obliegenden Teilaufgabe des Brandschutzes zur Vorhaltung einer Drehleiter auf die Stadt Schleswig zuzustimmen und
  2. den Bürgermeister zum Abschluss des vorgenannten öffentlich-rechtlichen Vertrages zu ermächtigen.
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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gem. § 28 Nr. 24 GO ist die Ratsversammlung zuständig.

 

2. Sachdarstellung

Die Gemeinde Schuby hat im Gemeindegebiet als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe den Brandschutz sicher zu stellen. Hierzu gehört auch die Fläche des Interkommunalen Gewerbegebietes Schleswig-Schuby.

 

3. Problemdarstellung

In dem Gewerbegebiet sind Gebäude geplant, die aufgrund der Höhe zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges nach der Landesbauordnung besonderer Brandschutzmaßnahmen bedürfen. Der Brandschutz kann durch das Vorhalten einer Drehleiter gewährleistet werden. Die Gemeinde Schuby verfügt über kein Fahrzeug mit Drehleiter.

 

4. Lösungsmöglichkeiten

Die Stadt Schleswig, die zu 51% am IKG beteiligt ist, verfügt über eine Drehleiter. Der Bereich des IKG kann vom Löschzug Altstadt, mit Sitz Königstraße (zukünftig Kattenhunder Weg) mit betreut werden. Es stehen ausreichend technische und personelle Ressourcen zur Verfügung.

 

Hierzu muss die Gemeinde Schuby die Teilaufgabe im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf die Stadt Schleswig übertragen. Der Entwurf des Vertrages sowie ein Lageplan für den Einsatzbereich der Drehleiter sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

5. Finanzielle Auswirkungen

Der finanzielle Aufwand hängt von der Häufigkeit und der Größe des Einsatzes ab und kann vorab nicht beziffert werden. Gem. BrSchG ist die gemeindeübergreifende Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes der Hilfe leistenden Feuerwehr unentgeltlich zu leisten.

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Anlagen

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