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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/133

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen:

 

  1. Ein Sonderförderprogramm (Corona) für gemeinnützige Organisationen in der Stadt Schleswig in Höhe von 200.000 Euro aufzulegen und den entsprechenden Betrag in den kommenden Haushalt einzustellen.
     
  2. Der Sitz der Organisation muss zwingend im Stadtgebiet der Stadt Schleswig liegen. Förderfähige Organisationen haben den Schwerpunkt ihrer Arbeit und Tätigkeit in der Stadt Schleswig. Organisationen die satzungs- und schwerpunktmäßig ihr Wirken im Kreisgebiet verorten, sind von der Förderung ausgeschlossen. Parteien und Wählergemeinschaften sowie deren untergeordneten Verbände und Vereine sind von der Förderung ausgeschlossen.
     
  3. Die Zuwendung kann nur für satzungsmäßige Zwecke der antragstellenden Organisation verwendet werden.
     
  4. Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt und beträgt 15 Euro pro Kind oder Jugendlichem und 10 Euro pro Erwachsenem, welches/r Mitglied im entsprechenden rechtsfähigem Verein ist. Grundlage für die Anzahl der Mitglieder im Verein ist die Mitgliederstatistik vom 01.01.2021. Organisationen, wie zum Beispiel gemeinnützige rechtfähige Stiftungen, die keine Mitglieder führen, erhalten den gemittelten Wert der ausgezahlten Zuschüsse an alle anderen Organisationen, die Mitglieder führen, ebenfalls nach Antrag als Zuschuss.
     
  5. Die Antragstellung erfolgt durch die Organisation in der Zeit vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 mit einem von der Verwaltung zu entwickelndem Antragsformular. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
     
  6. Die Gesamtfördersumme ist auf 200.000 Euro begrenzt. Sollten die beantragten Gelder diese Summe übersteigen, werden die Zuschüsse pro Mitglied nach unten angepasst. Die auszuzahlenden Zuschüsse an die Organisationen ohne Mitgliedschaft sind in der Gesamtsumme zu berücksichtigen.
     
  7. Eine Organisation kann höchstens 3.000 Euro als Zuschuss erhalten.
     
  8. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch Zuwendungsbescheid der Stadt Schleswig.
     
  9. Als Verwendungsnachweis werden die bei Antragsstellung eingereichte Unterlagen, die Mitgliederstatistik (unterteilt nach Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen), das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular durch einen Vertretungsberechtigten der Organisation, der aktuelle Freistellungsbescheid des Finanzamtes und die Satzung anerkannt. Ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich.
     
  10. Die Zuschüsse werden, wenn möglich, im ersten Quartal 2022 an die Antragsteller ausgezahlt. Spätestens nach der Genehmigung der Haushaltmittel durch die entsprechende Behörde.
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Sachverhalt

Begründung:

Die gemeinnützigen Vereine unserer Stadt sind aus Sicht der SPD Fraktion eine Stütze unserer Gesellschaft. Unabhängig der Ausrichtung der Organisation und des Tätigkeitsbereichs, leisten Ehrenamtler*innen einen erheblichen Beitrag für das Zusammenleben in unserer Stadt.

 

Die Corona-Pandemie hat bis heute gravierende Auswirkungen auf das Gefüge, die Struktur und das Wirken der gemeinnützigen Organisationen. Mit dem Sonderförderprogramm (Corona) erhalten alle genannten Organisationen, egal ob Sportvereine, Tier- oder Umweltschutzvereine, Stiftungen oder auch Vereine mit dem Ziel einer kulturellen Förderung, die Möglichkeit ihre Angebote wieder attraktiv aufzustellen, verlorene Mitglieder zurückzugewinnen und/oder coronabedingte gerissene finanzielle Lücken und Löcher zu kompensieren.

 

Der SPD Fraktion ist es mit diesem Änderungsantrag wichtig, dass nicht eine, sondern alle Organisationen, die gemeinnützig arbeiten, einen finanziellen Nutzen haben.

 

Für die SPD-Fraktion

Christoph Dahl

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