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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/158

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, für den rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 – Gebiet nördlicher Friedrichsberg – eine 2. Änderung aufzustellen. Der anliegende Entwurf der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 und die dazugehörige Begründung werden gebilligt.

 

Die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Mit dem Entwurf soll die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

 

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung.

 

 

2. Sachdarstellung

 

Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 bildete seinerzeit die Grundlage für die Schaffung eines Nahversorgungszentrums im Friedrichsberg. Das Nahversorgungszentrum hat sich erfolgreich entwickelt und hat bereits mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes eine Erweiterung eines Discountmarktes ermöglicht.

 

Auslöser für die jetzt vorliegende notwendige 2. Planänderung ist das Interkommunale Gewerbegebiet Schleswig/Busdorf. Die Entwicklung dieses Areals im gemeinsamen Stadt-Umland-Bereich beider Kommunen beabsichtigt dort, neben den klassischen gewerblichen Nutzungen, einen neuen Edeka-Markt zu realisieren. Dieser ist mittlerweile fertiggestellt und unlängst eröffnet worden.

 

Die Gemeinde Busdorf und die Stadt Schleswig standen diesen Nutzungsabsichten positiv gegenüber, da die Schaffung eines neuen von der Bundesstraße 77 aus optisch wahrnehmbaren Gewerbegebietes dazu führen sollte, geordnete städtebauliche Strukturen zu schaffen. Darüber hinaus sollte der Verflechtungsraum Schleswig-Busdorf neue Kundenströme generieren und auch dadurch beiden Gebietskörper­schaften Vorteile erbringen. Die Befürwortung erfolgte allerdings unter der Bedingung, dass sichergestellt sei, dass es hierdurch nicht zu nicht hinnehmbaren nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Nahversorgungsbereiche der Stadt Schleswig sowie in der Region bestehende sonstige Nahversorgungsstandorte käme. Eine Verträglichkeit für die Innenstadt von Schleswig – insbesondere auch mit Blick auf die dortigen Maßnahmen der Städtebauförderung – sollte gewährleistet sein.

 

Um dies abzusichern, erfolgte die Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag. Dieser beinhaltet eine Verständigung auf gemeinsame Planungsziele und Regelungen für ein im Vertragsgebiet zu schaffendes Interkommunales Gewerbegebiet (IKG) Schleswig-Busdorf. Der Vertrag wurde am 8. November 2018 unterzeichnet.

 

3. Problemdarstellung

 

Ein Bestandteil des städtebaulichen Vertrages ist mit der Anlage 3 ein Vermerk der Landesplanungsbehörde, der eine Bewertung aus landesplanerischer und städtebaulicher Sicht wiedergibt sowie die Anforderungen zur Umsetzung des Vorhabens formuliert.

 

Eine Forderung der Landesplanungsbehörde war der Umgang mit den Edeka-Altstandorten in der Gemeinde Busdorf und im Stadtteil Friedrichsberg der Stadt Schleswig. Die Nachfolgenutzung der Altstandorte Edeka soll demnach über die Bauleitplanung reglementiert werden und mindestens den Ausschluss von nah­versorgungsrelevantem Einzelhandel beinhalten. Diese Forderung nimmt wiederum Bezug auf die als Anlage 4 des Vertragswerks beigefügte Verträglichkeitsanalyse der Dr. Lademann & Partner GmbH. Diese Untersuchung bestätigt die Forderung der Landesplanungsbehörde und verdeutlicht mit einer Sortimentsliste (siehe textliche Festsetzungen Teil-B und Begründung) die nahversorgungsrelevanten Nutzungen, die zukünftig in den Altstandorten auszuschließen sind. Darüber hinaus formuliert das Gutachten aber auch den Hinweis, dass prospektiv am Altstandort Friedrichsberg eine zentrenrelevante Nutzung zulässig sei und wünschenswert wäre.

 

 

4. Handlungsbedarf

 

Den Forderungen des städtebaulichen Vertrages zum IKG Schleswig/Busdorf folgend, ist eine Anpassung der bauplanungsrechtlichen Situation angezeigt. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 muss zur Erfüllung der vertraglichen Forderungen überarbeitet werden. Der Altstandort des ehemaligen Edeka-Marktes im Friedrichsberg muss hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten begrenzt werden.

 

In der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 werden daher die textlichen Festsetzungen im Teil B des Bebauungsplanes an die Reglementierungs­bedürfnisse angepasst und die Sortimentszuordnung festgesetzt.

 

Die weiteren Festsetzungen bezüglich Baugrenzen, maximale Grundfläche und maximale Verkaufsfläche bleiben für den Änderungsbereich unverändert.

 

Gemäß § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorteile dieses beschleunigten Verfahrens sind bei einer Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 qm, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werden muss und Eingriffe nicht auszugleichen sind. Falls der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann er auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.

 

Das Vorhaben erfüllt somit die aufgezeigten Voraussetzungen des § 13 a BauGB. Es wird daher empfohlen, für die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 das Aufstellungsverfahren gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Mit den vorliegenden Entwürfen der Planzeichnung und der Begründung sollte die Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

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Anlagen

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