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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2021/008

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Ja

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 47 SchulG verwalten die Schulträger ihre Schulanagelegenheiten in eigener Verantwortung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

 

Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss entscheidet gemäß § 5 Ziffer 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig (ZustO) über Angelegenheiten des Schulträgers.

 

2. Sachdarstellung

Den beigefügten Anlagen ist der erste Jahresbericht über die Schulsozialarbeit für das Jahr 2020 sowie ein Flyer mit Angeboten des Jugendzentrums für Schulen und Schulklassen zu entnehmen.

 

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Anlagen

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