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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/200

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Er wird die I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Fassung der Drucksache VO/2021/200 beschlossen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 28 Nr. 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ist die Ratsversammlung zuständig.

 

2. Sachdarstellung

Durch Beschluss der Ratsversammlung vom 14.12.2020 trat rückwirkend zum 01.01.2014 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schleswig in Kraft.

 

3. Problemdarstellung

Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes musste diese neue Satzung erlassen werden, da die bisherigen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig eingestuft wurden. Die Stadt Schleswig hat hierbei weitestgehend den von einer Arbeitsgruppe des Städteverbandes Schleswig-Holstein und des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages unter beratender Begleitung einer anerkannten Kieler Rechtsanwaltskanzlei erarbeiteten Satzungsvorschlag übernommen.

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht wurde von dem die Stadt Schleswig vertretenden Rechtsanwalt vor dem Hintergrund einer drohenden Rechtswidrigkeit nunmehr trotzdem dringend empfohlen, die Satzung in Bezug auf die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein zu überarbeiten.

Insbesondere der § 6 der vorgenannten Satzung bedürfe einer Anpassung an die hier genannten gesetzlichen Vorgaben.

Hierbei sollte sich die Stadt Schleswig an rechtssicheren Satzungen in Schleswig-Holstein orientieren.

 

4. Handlungsbedarf

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten bedarf es einer Anpassung der Zweitwohnungssteuersatzung.

 

5. Begründung des Beschlussvorschlages

Die als Anlage beigefügte Satzungsänderung trägt zukünftig einer rechtssicheren Anwendung Rechnung.

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