Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/201
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes für das Haushaltsjahr 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
- Verfasser*in:
- Andreas Keil
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
24.11.2021
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
13.12.2021
|
Beschlussvorschlag
Der Jahresabschluss und Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes für das Haushaltsjahr 2020 wird in der Fassung der Drucksache VO/2021/201 beschlossen.
Der Jahresabschluss 2020 weist in der Ergebnisrechnung ein negatives Jahresergebnis in Höhe von -1.666.400,06 Euro aus. Dieser Jahresfehlbetrag ist durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage auszugleichen.
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß § 92 Abs. 3 GO legt der Bürgermeister nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Ratsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Ratsversammlung beschließt über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Der Finanzausschuss ist nach § 8 Abs. 1 Buchst. c) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig für das Finanzwesen zuständig.
2. Sachdarstellung
Die Stadt hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.
Für das Haushaltsjahr 2020 wurde der Jahresabschluss und der Lagebericht erstellt (siehe Anlage 1) und dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt. Das Prüfergebnis ist in einem Schlussbericht zusammengefasst, der dieser Drucksache ebenfalls als Anlage 2 beigefügt ist.
Der Jahresabschluss und dessen wesentlichen Aussagen wurden dem Finanzausschuss darüber hinaus bereits in seiner Sitzung am 11.08.2021 zur Kenntnis gegeben.
3. Faktoren
Soweit es im Rahmen der Prüfung zu Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes gekommen ist, führen sie nicht zu einer anderen Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Schleswig. Insoweit wird im zusammengefassten Prüfungsergebnis auch bestätigt, dass
- der Haushaltsplan eingehalten wurde,
- die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt wurden,
- bei den Erträgen und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde,
- das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen wurden,
- der Anhang zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist und
- der Lagebericht zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist.
Des Weiteren stellt das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schleswig fest, dass der Jahresabschluss 2020 insgesamt unter Beachtung der Vorgaben der GO, GemHVO-Doppik sowie der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein im Wesentlichen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Schleswig vermittelt. Es wird der Ratsversammlung die Empfehlung ausgesprochen, über den Jahresabschluss 2020 gemäß § 92 Abs. 3 GO zu beraten und zu beschließen. In diesem Zusammenhang ist außerdem über die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Der Jahresabschluss schließt zum 31.12.2020 in der Ergebnisrechnung mit einem Fehlbetrag in Höhe von -1.666.400,06 Euro ab. Der Betrag wird in der Bilanz unter der Position 1.5 – Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag – auf der Passivseite ausgewiesen.
4. Handlungsbedarf
Gemäß § 92 Abs. 3 GO beschließt die Ratsversammlung über den Jahresabschluss und über die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Nach § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollen Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden.
Bei Bedarf werden weitere Erläuterungen während der Beratung gegeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
3,8 MB
|
||
2
|
(wie Dokument)
|
430,2 kB
|
