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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/210

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird die Neufassung der „Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Schleswig für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Schleswig, für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in den Innenbereichen der Gemeinden Busdorf, Dannewerk, Selk und Geltorf für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinden Fleckeby, Güby, Hummelfeld (Ortsteile Fellhorst und Wolfskrug) und Steinfeld sowie für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung für das Gebiet des Zweckverbands Interkommunales Gewerbegebiet Schleswig-Schuby (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung)“ beschlossen.

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Sachverhalt

1. Sachdarstellung

 

In der Ratsversammlung am 14. Dezember 2020 wurde eine vollumfängliche überarbeitete neue Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung beschlossen. In der neuen Satzung wurden die vielen einzelnen Satzungen der Gebiete Fleckeby, Güby, Hummelfeld und Steinfeld in eine einheitliche Beitrags- und Gebührensatzung mit einer einheitlichen Gebührenkalkulation mit dem Schleswiger Satzungs- und Gebührenrecht zusammengeführt. Damit unterliegen alle an das Klärwerk angeschlossenen Gemeinden, bei dem die Stadt Schleswig über das Satzungsrecht verfügt, einer einheitlichen Satzung und Gebühr. Neben der Zusammenfassung der Satzungsgebiete wurde die neue Satzung nach sich erforderlichen Änderungen aus der Rechtsprechung überarbeitet.

 

Nachdem die komplett überarbeitete Satzung nunmehr ein Jahr in der Anwendung ist, haben sich zur besseren Lesbarkeit und zur sachgerechten Abrechnung von Leistungen weitere Anpassungen der Satzung ergeben, die zum 01. Januar 2022 umgesetzt werden sollen.

 

Eine Anpassung der Gebührensätze zum 01. Januar 2022 erfolgt mit dieser Satzungsänderung nicht.

 

Nachfolgende Änderungen sind in der vorgestellten geänderten Satzung umgesetzt.

 

a)      Änderung § 9 Beitragspflichtige

Zur Klarstellung wird der Satz „Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.“ eingefügt.

 

b)      Änderung § 16 Gebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

Der Absatz 1 wird um die Gewerbeeinheiten erweitert.

Da der Absatz 1 um die Gewerbeeinheiten erweitert wird, können die Absätze 2 – 4 entfallen.

 

c)      Änderung § 17 (2) Benutzungsgebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasser-beseitigung

Für den Wasserzähler wurden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet, die jetzt vereinheitlich werden. (Wassermesser, Messgeräte, Wasserzähler)

 

d)      Änderung § 17 (3) Benutzungsgebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

Hier wird eine Mindestmenge eingeführt, die zur Abrechnung kommt. Folgender Satz wird eingeführt:

„Der Gebührenrechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 4 cbm/ Monat je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die Anzahl der Personen, die am 01.10. des betreffenden Abrechnungsjahres mit Hauptwohnung für das entsprechende Grundstück gemeldet sind.“

 

e)      Änderung § 17 (4) Benutzungsgebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

Im Absatz 4 wird „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ gestrichen. Im Absatz 4 geht es um Abwassermengen die nachweislich nicht in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt sind. Da es hierbei auch um den Ansatz von Mengen aus Rohrbrüchen geht, ist diese Einschränkung zu streichen.

 

f)        Änderung § 19 (3) Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

Bei Änderungen des Gebührenmaßstabes erfolgt diese bisher erst nach Ablauf des Monats der dem Monat der Änderung folgt. Hier erfolgt zukünftig eine tagesscharfe Berücksichtigung.

 

g)      Änderung § 20 Erhebungszeitraum

Im Absatz (2) wird der Satz „von der mindestens 11 Monate in den Erhebungszeitraum fallen.“

Es erfolgt immer eine zeitgenaue Abrechnung. Bei Umzugsabrechnungen können die Abrechnungen kürzer ausfallen.

 

h)      Änderung § 22 Entstehung des Gebührenanspruches

Genauso wie unter Punkt f) wird hier zukünftig nicht mehr auf den Monat, sondern auf den Tag abgestellt.

 

i)        Änderung § 23 Vorauszahlungen

Im Absatz (1) wird zur Klarstellung noch folgender Satz eingefügt:

„Im 12. Monat erfolgt die Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauches.“

Im Absatz (3) wird der Verweis auf die Fälligkeit gestrichen, da diese im § 25 gesondert geregelt ist.

 

j)        Änderung § 24 Gebührenschuldner

Bei Wechsel eines Gebührenschuldner erfolgt zukünftig auch hier ein tagescharfer Ansatz.

 

k)      Änderung § 26 Gebührensätze

Zur Angleichung eines einheitlichen Sprachgebrauches in der Satzung wird der Wortlaut „Arbeitspreis“ in „Benutzungsgebühr“ geändert.

 

Die Werkleitung wird bei Bedarf weitere mündliche Erläuterungen geben.

 

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Anlagen

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