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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2021/223

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gem. § 65 Abs. 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH) sind die Gründe für eine durch den Bürgermeister getroffene Eilentscheidung unverzüglich der Stadtvertretung mitzuteilen.

 

2. Sachdarstellung

Im Zuge der Kanalerneuerungsarbeiten im nördlichen Teilstück des Haithabuwegs durch die Schleswiger Stadtwerke zeigte sich, dass im Unterbau dieser Haltung alte Wurzelstöcke und ähnliches Organisches Material "verbaut" wurden. Dieses führte dazu, dass die Asphaltdecke sich an vielen Stellen gesetzt hatte, Risse und Versackungen waren die Folge. Im südlichen Teil des Haitabuwegs stellt sich nun dasselbe Bild da. Da nun bereits im nördlichen Teil Kanalbauarbeiten durchgeführt werden und im Anschluss auch der Straßenköper erneuert werden soll, muss, um überhaupt eine regelkonforme Anbindung zum nördlichen Teil herstellen zu können, auch dieser sinnvollerweise in einem Guss hergestellt werden. Eine Verschiebung der Maßnahme auf das kommende Jahr wäre, vor allem wegen der geringen Ausbaubreite, mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden. Für den südlichen Teil fallen keine Kanalbauarbeiten an, da dieser Bereich vor wenigen Jahren mit einem sogenannten Liner-Verfahren saniert worden ist. Diesen Bereich jetzt in einem Zuge zu sanieren, stellt die vom zeitlichen und finanziellen Aufwand kostengünstige Ausbauvariante dar. Der desolate Zustand der Straße war in dem jetzt festgestellten Umfang so nicht vorhersehbar. Der Finanzbedarf für den Ausbau des nördlichen Teils der Straße Haithabuweg beträgt rd. 100.000 €.

 

3. Problemdarstellung

Für den Ausbau der Straße Haithabuweg standen keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Damit wurde eine außerplanmäßige Bereitstellung der erforderlichen Mittel i.H.v. 100.000 € erforderlich. Der Betrag übersteigt die Bagatellgrenze nach § 4 der Haushaltssatzung, so dass grundsätzlich eine Beschlussfassung durch die Ratsversammlung erforderlich gewesen wäre.

 

Bereits Ende der 47 KW sollte mit der Wiederherstellung der Oberfläche im nördlichen Teil begonnen werden. Eine Entscheidung zur Ausdehnung der Maßnahme auf den südlichen Teil duldete daher keinen Aufschub und musste bis zum 25. November 2021 getroffen worden sein. Zu einem späteren Zeitpunkt konnten erweiterte Arbeiten nicht mehr in den Bauablauf einfließen.

Bei einer Nichtbeauftragung zum damaligen Zeitpunkt wäre eine Verschiebung auf das Frühjahr 2022 zwangsläufig. Dieses hätte jedoch zu Mehrkosten, beispielsweise durch Baustellenräumung sowie erneuter Baustelleneinrichtung, geführt. Zudem wären Mehrkosten durch Preisanpassungen im Material zu erwarten gewesen. Eine Beauftragung nach dem 13.12.2021 (Ratsversammlung) war zudem aus Witterungsgründen nicht möglich, die Mindesttemperaturen konnten in dem Zeitfester nicht garantiert werden.

 

4. Entscheidung des Bürgermeisters

 Vorliegend wäre auch eine Einladung mit verkürzter Ladungsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr möglich gewesen, da zwangsläufig dass zur Verfügung stehende Zeitfenster für eine Beauftragung überschritten worden wäre.

 

Aus den vorstehenden Gründen hat der Bürgermeister vom Recht der Eilentscheidung nach § 65 Abs. 4 GO SH Gebrauch gemacht und die erforderliche außerplanmäßige Auszahlung über 100.000 € angeordnet. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen beim Produktsachkonto 11100.0290000 -Sonstige unbebaute Grundstücke-

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