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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/017

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 B für das - Gebiet nordöstlich der Hoteleinrichtung „Strandleben“ und der angrenzenden öffentlichen Freifläche am Ufer der Schlei - als Satzung zu beschließen.

 

Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen werden in der anhängenden Abwägungstabelle aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden (vgl. anhängende Abwägungstabelle):

 

Landesbetrieb für Küstenschutz Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein

Kenntnisnahme.

Den Hinweisen wird gefolgt und in der Begründung überarbeitet.

 

Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Landesbetrieb für Küstenschutz wird beteiligt.

 

BUNDESAMT FÜR INFRASTRUKTUR, UMWELTSCHUTZ UND DIENSTLEISTUNGEN DER BUNDESWEHR

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Vorhabenträger wird über die ergänzenden Hinweise informiert.

 

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise auf § 15 DSchG sind bereits in der Begründung berücksichtigt.

 

ASF – Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg GmbH

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die allgemeingültigen Punkte finden bei weiteren Planungen Anwendung.

 

Kreis Schleswig-Flensburg

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis auf die Bauwerke für die Schmutzwasserbeseitigung wird in die Begründung aufgenommen.

Die Geh- und Fahrrechte begünstigen die Öffentlichkeit. Diese Information ist in der Basisversion zum B-Plan Nr. 83 B bereits enthalten.

 

 

Über die abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird wie folgt entschieden (vgl. anhängende Abwägungstabelle):

 

Bürger*in 1

Bei der Mischgebietsausweisung (MI 4), die auch den geplanten Hotelerweiterungsbau abdeckt, handelt es sich um keinen Etikettenschwindel, sondern um eine Baugebietsfläche (MI) gemäß der Baunutzungsverordnung. Diese dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Eine ausgewogene Mischung von Wohnen und Gewerbe wird innerhalb des Baugebietes (MI 4) erfolgen, da der nördlich an die Hotelerweiterung angrenzende und noch unbebaute Bereich überwiegend einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden soll. Diese Mischung unterstreicht den Mischgebietscharakter und entkräftet die Befürchtung des Bedenkenträgers.

 

Bürger*in 2

  1. Der bestehende Bebauungsplan hat eine Hotelerweiterung zum damaligen Zeitpunkt nicht berücksichtigt, da die Folgenutzung des ehemaligen Offizierscasinos noch gar nicht feststand. Bei dem Baugebiet handelt es sich um kein Erholungsgebiet, sondern um ein Quartier aus einer Mischung von Wohnen und gewerblicher Nutzung. Dass die geflossenen Fördermittel kein Hinderungsgrund für eine Hotelerweiterung sind, zeigt sich in der Tatsache, dass der Fördermittelgeber, der Rahmenplanfortschreibung mit einer geplanten Hotelerweiterung zugestimmt hat (s. Planteile der RP-Fortschreibung S. 55 und 59).
  2. Der Bebauungsplan weist den Straßenbereich nicht als verkehrsberuhigten Bereich aus, sondern als öffentliche Verkehrsfläche. Der städtebauliche Rahmenplan unterstützt diese Begrifflichkeit, um den Ausbau-Charakter zu unterstreichen, was mit einer Verringerung der Fahrgeschwindigkeit und einer Erhöhung der Sicherheit verbunden ist. Gewollt ist eine gemischte Verkehrsfläche mit gleichberechtigten Verkehrsteilnehmern. Also keine Trennung von Fußgängern und Fahrverkehr. Die Frequenz der Fahrzeuge ist der attraktiven Lage an der Schlei geschuldet und lässt sich nicht durch den Straßenausbau beeinflussen.
  3. Dass Bäume manchmal weichen müssen, um bauliche Notwendigkeiten zu ermöglichen, ist kein Einzelfall. Der Gesetzgeber hat entsprechende Richtlinien erlassen, um diese Eingriffe naturschutzrechtlich zu kompensieren. Wie auch im aktuellen Fall, wo durch den Wegfall von vier Bäumen eine Ausgleichspflanzung von neun Bäumen erfolgen muss. Die Ersatzpflanzung wird im Nahbereich des Eingriffsgebietes vorgenommen.

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Aufgrund des § 10 BauGB beschließt die Ratsversammlung die 3. Änderung des  Bebauungsplanes Nr.83 B der Stadt Schleswig für das - Gebiet nordöstlich der Hoteleinrichtung „Strandleben“ und der angrenzenden öffentlichen Freifläche am Ufer der Schlei -, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. Die dazugehörige Begründung wird gebilligt.

 

Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Ratsversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.schleswig.de“ eingestellt ist.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

 

Entscheidungen über den Satzungsbeschluss von Bebauungsplänen sind der Ratsversammlung vorbehalten. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.

 

 

2. Sachdarstellung

 

Die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wurde im Zeitraum vom 13.12.2021 bis zum 17.01.2022 durchgeführt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden in der beigefügten Abwägungstabelle dargestellt. Eingegangene Hinweise werden berücksichtigt.

 

 

3. Handlungsbedarf

 

Die Betreiber der Hoteleinrichtung „Strandleben“ beabsichtigen in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Hauptgebäude einen freistehenden Erweiterungsneubau zu errichten. Dieser Gebäudetrakt ist dazu angelegt als Bettenhaus zu fungieren und darüber hinaus ein Tagungszentrum und einen Wellnessbereich zu integrieren.

 

Diese Erweiterung wird notwendig, um den hohen Nachfragebedarf zu befriedigen. Die Erweiterungsabsichten wurden bereits in der Rahmenplanfortschreibung für das Sanierungsgebiet „Holmer Noor“ berücksichtigt und eingearbeitet. Die unlängst beschlossene Fortschreibung bildet die planungs- wie fördertechnische Grundlage des Entwicklungsgebietes und ist somit auch die Grundlage für die Bebauungsplanung. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 B übernimmt inhaltlich die Aussagen der städtebaulichen Rahmenplanung und transformiert diese lediglich in planungs­rechtliche Festsetzungen.

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Anlagen

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