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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/030

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, beim Produktsachkonto 111120.7851012 – Umbau Gallberg 47 - einen Betrag in Höhe von 250.000 € außerplanmäßig bereitzustellen. Die vorläufige Deckung bis zum Nachtragshaushalt 2022 erfolgt durch das Produktsachkonto  111120.7851007 - Bruno-Lorenzen-Schule Instandsetzung Gebäude.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 82 Abs.1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) ist die Ratsversammlung für Zustimmungen außerplanmäßiger Ausgaben zuständig.

 

2. Sachdarstellung

Bei der Baumaßnahme Umbau Gallberg 47 hat sich bei der Bauausführung eine Kostenerhöhung ergeben. Die bisher veranschlagten Baukosten von 1.9 Mio. Euro werden überschritten.

 

Gründe hierfür sind im Wesentlichen erhöhte Kosten für folgende Gewerke:

 

Außenanlagen    - belasteter Bodenaushub

Elektroarbeiten   - erhöhte Anforderungen an den Brandschutz

Rohbau               - zusätzliche Leistungen wie Sohlenerstellung und Abdichtung

 

Diese haben sich erst im Laufe der Maßnahme ergeben. Die Zusatzleistungen waren für die erfolgreiche Erstellung der Gewerke zwingend erforderlich. Die Leistungen sind beauftragt und wurden vom Auftragnehmer ausgeführt. Entsprechend sind die Zahlungen unabweisbar.

Die zu erwartende Kostenüberschreitung aus der aktuellen Kostenverfolgung beläuft sich auf 250.000 Euro.

 

Die Deckung für den Fehlbetrag kann über folgende Maßnahme erfolgen:

 

PSK 111120.7851007 Bruno-Lorenzen-Schule Instandsetzung Gebäude

 

Nach finaler Schlussrechnung des Projektes wird der genaue Überschreitungsbetrag feststehen. Im Rahmen der Nachtragshaushaltserstellung 2022 ist dieser Fehlbedarf von rd. 250.000 Euro für das PSK 111120.7851012 Umbau Gallberg 47 einzuplanen.

 

Für die Auszahlung stehen keine Haushaltsmittel in 2022 zur Verfügung. Die Höhe der außerplanmäßigen Auszahlung übersteigt den Höchstbetrag nach § 4 der Haushaltssatzung, für die der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs.1 GO erteilen kann.

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