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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/236

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO):  Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird die 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen) in Form der Drucksache VO/2021/236 beschlossen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 5 Ziffer 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig (ZustO) entscheidet der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss über Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt Schleswig beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

 

Der Finanzausschuss ist gemäß § 3 Ziffer 2 der ZustO für die Vorbereitung der Gebühren- und Beitragssatzungen für die Beschlussfassung durch die Ratsversammlung zuständig.

 

Die Zuständigkeit der Ratsversammlung ergibt sich aus § 28 Nummer 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO).

 

2. Sachdarstellung

Die zurzeit gültige Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen) ist zuletzt durch die Beschlüsse der Ratsversammlung vom 24.06.2020 und 14.06.2021 angepasst worden.

 

Mit Beschluss vom 24.06.2020 wurde insbesondere die Anpassung der Gebührensätze an die gedeckelten Höchstbeiträge gemäß § 31 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) beschlossen.

 

Mit Beschluss vom 14.06.2021 wurden die Kosten für 10er-Karten noch einmal an die gedeckelten Höchstbeträge angepasst.

 

Der schleswig-holsteinische Landtag hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 nunmehr erneut einige Änderungen zum KiTaG beschlossen, die ab 01.01.2022 in Kraft getreten sind. Unter anderem wurde auch der Höchstbeitrag für Elternbeträge für die Förderung von Kindern unter drei Jahren reduziert.

 

Bisher durfte der Elternbeitrag für unter 3-Jährige 7,21 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht überschreiten. Ab 01.01.2022 beträgt der Höchstbeitrag lediglich noch 5,80 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde. Der Höchstbeitrag für Einzelstunden reduziert sich für die Betreuung von unter 3-Jährigen ebenfalls von bisher 1,80 € auf nunmehr 1,45 €. Eine Zehnerkarte kostet somit nunmehr 14,50 € (vorher 18,00 €).

 

3. Lösungsmöglichkeiten

Aufgrund des bereits ab dem 01.01.2022 geänderten Beitragsdeckels gemäß § 31 KiTaG für die Förderung von Kindern unter drei Jahren sind die Höchstsätze der Elternbeiträge sowohl pro wöchentlicher Betreuungsstunde als auch für Einzelstunden in der Gebührensatzung der Stadt Schleswig entsprechend anzupassen.

 

Es wird daher die 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen) in Form der Drucksache VO/2021/236 beschlossen.

 

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Anlagen

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