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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/039

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO):  Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird Folgendes beschlossen:

 

  • Der Aufnahme von voraussichtlich 70 zusätzlichen Kita-Plätzen (drei Regelgruppen, eine Krippengruppe) am Standort „Kita Friedrichsberg“ (Bahnhofstraße 16/Erdbeerenberg 8, Schleswig) in den Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen des Kreises Schleswig-Flensburg wird zugestimmt.

 

  • Dem Kreis Schleswig-Flensburg als örtlichen Träger der Jugendhilfe wird als Einrichtungsträger der neuen „Kita Friedrichsberg“ der Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V. (AWO) vorgeschlagen.

 

Die Beschlussfassung gilt auch für den Fall, dass sich noch den wesentlichen Inhalt nicht berührende Veränderungen ergeben.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 5 Ziffer 2 der Zuständigkeitsverordnung der Stadt Schleswig (ZustO) entscheidet der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss über die Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen.

 

Zudem entscheidet der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss gemäß § 5 Ziffer 3 ZustO über Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

 

2. Sachdarstellung/Handlungsbedarf

Derzeit besteht weiterhin eine hohe Nachfrage nach Kita-Plätzen in Schleswig sowohl für Kinder unter 3 Jahren als auch über 3 Jahren. Alle vorhandenen Kita-Plätze sind belegt. Dies bedeutet, dass derzeit im laufenden Kita-Jahr lediglich vereinzelt freie Kita-Plätze zur Verfügung stehen.

 

Darüber hinaus sind folgende Faktoren im Rahmen einer ausreichenden Kita-Bedarfsplanung zu berücksichtigen:

 

  • grundsätzlich freie Wahl der Kita, daher zusätzlicher Bedarf durch auswärtige – insbesondere ganztägige – Platzanfragen
  • tendenziell steigende Geburten- und Einwohnerzahlen (z. B. durch Ausweisdung neuer Baugebiete)
  • Problematik der „aufsteigenden“ Kinder aus dem Krippen- in den Regelbereich (ganzjährig) sowie Neuanmeldungen im laufenden Kita-Jahr, entsprechende „Platzreserven“ sind zu berücksichtigen
  • sinnvolle Verteilung der Plätze über das gesamte Stadtgebiet

 

Aus den o. g. Gründen sowie im Hinblick auf den nach § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) bestehenden Rechtsanspruch eines Kindes ab dem ersten Lebensjahr (ggf. sogar früher) auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung, werden dringend weitere bedarfsgerechte Kita-Plätze in Schleswig benötigt.

 

Daher ist beabsichtigt, weitere Kita-Plätze in Schleswig zu schaffen. Da insbesondere auch im Friedrichsberg eine Nachfrage nach weiteren Plätzen besteht, beabsichtigt die Stadt Schleswig das Grundstück „Erdbeerenberg 8 (ehemalige Feuerwache Friedrichsberg) für den Bau einer neuen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Hierüber wurde auch bereits im Schul-, Jugend- und Sozialausschuss berichtet.

 

Gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) soll die Standortgemeinde ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, wenn nach den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans der Bedarf für die Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Gruppen besteht. Gemäß § 13 Absatz 5 KiTaG übernimmt die Standortgemeinde die Trägerschaft nur dann selbst, wenn sich kein geeigneter Einrichtungsträger findet.

 

Da bereits im Juli 2018 und somit vor Inkrafttreten des neuen KiTaG (im Januar 2020) mit Gesprächen zu einer möglichen AWO-Kita am Standort Bahnhofstraße 16 / Erdbeerenberg 8 begonnen wurde, kann nach Rücksprache mit dem Kreis Schleswig-Flensburg in diesem speziellen Fall auf ein Interessenbekundungsverfahren verzichtet werden.

 

Ziel ist es, in Schleswig eine möglichst „bunte“ Kita-Landschaft anbieten zu können. Die AWO verfügt über viel Erfahrung im Kita-Bereich, ist in Schleswig allerdings noch nicht als Kita-Träger vertreten. Somit gibt es mit einer Kita in Trägerschaft der AWO die Möglichkeit, eine noch nicht in Schleswig vorhandene konzeptionelle Ausrichtung anzubieten.

 

 

3. Finanzierung

Für die Umsetzung der Maßnahme kann nach § 16 KiTaG eine ergänzende Förderung durch die Standortgemeinde erfolgen. Über die Zuschusshöhe der Stadt wird gesondert entschieden (siehe hierzu Drucksache VO/2022/040).

 

Hinzu kommt jährlich die anteilige Finanzierung der Betriebskosten gemäß § 51 KiTaG. Danach zahlt die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder seine Hauptwohnung hat, einen monatlichen Finanzierungsbeitrag. Dieser wird bei den zukünftigen Haushaltsplanungen ebenfalls entsprechend berücksichtigt.

 

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