Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/041
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Gewährleistungspflicht der Stadt Schleswig bezüglich der geplanten AWO-Kita Friedrichsberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Bildung, Familie und Sport
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schul-, Jugend- und Sozialausschuss
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Vorberatung
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29.03.2022
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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09.05.2022
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Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, zwischen der Stadt Schleswig und dem Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V. (AWO) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Gewährleistungsverpflichtung der Stadt Schleswig bezüglich der Kindertageseinrichtung am Standort „Kita Friedrichsberg“ in der Fassung der beigefügten Anlage zur Drucksache VO/2022/041 zu schließen.
Die Beschlussfassung gilt auch für den Fall, dass sich noch redaktionelle oder den wesentlichen Inhalt der öffentliche-rechtlichen Vereinbarung nicht berührende Veränderungen ergeben.
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß § 28 Ziffer 14 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) ist die Entscheidung der Ratsversammlung vorbehalten.
Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss entscheidet gemäß § 5 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) über:
- die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten (Ziffer 2)
- Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst (Ziffer 3)
- die Gewährung von Zuschüssen an soziale Vereine und Verbände (Ziffer 4)
2. Sachdarstellung
Grundsätzlich wird auf die Drucksachen VO/2022/039 und VO/2022/040 verwiesen (Aufnahme in den Bedarfsplan und Bezuschussung).
Nach § 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) sollen Standortgemeinden die Trägerschaft nur dann selbst übernehmen, wenn sich kein geeigneter Träger findet.
Der Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V. (AWO) ist Bauträger der Maßnahme und betreibt nach Fertigstellung die Einrichtung selbst. Bedingung hierfür ist, dass die gesamte Bindungsfrist der Investition abgesichert ist.
Wenn der Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V. (AWO) sich also dazu entschließen sollte, die Kita nicht mehr selbst betreiben zu wollen, würde seitens der Stadt Schleswig versucht werden, einen anderen Träger zu finden, der den Betrieb fortsetzt. Sollte dies wider Erwarten nicht erfolgreich verlaufen, ist vorgesehen, dass die Trägerschaft durch die Stadt Schleswig übernommen wird.
Um eine weitere reibungslose Fortführung der Umsetzung der Maßnahme gewährleisten zu können, ist nunmehr die entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen.
Auf Verwaltungsebene wurden bereits Gespräche bezüglich der Gewährleistungsverpflichtung seitens der Stadt Schleswig geführt. Bei der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung handelt es sich um einen Gewährleistungsvertrag nach § 86 Gemeindeordnung SH (GO). Es handelt sich um die analoge Umsetzung entsprechend der bereits bekannten Verfahrensweisen im Rahmen der Verwirklichung von Kindertageseinrichtungen.
Gem. § 86 Abs. 2 GO darf die Stadt Schleswig Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Gemäß § 8 KiTaG planen und gewährleisten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendpflege (Kreise) ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden sie von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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25,2 kB
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