Mitteilung öffentlich - VO/2022/068
Grunddaten
- Betreff:
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Bericht zur Umsatzbesteuerung von diversen Leistungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung öffentlich
- Federführend:
- Schleswiger Stadtwerke - Abwasserentsorgung -
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte; Fachbereich I Zentraler Service
- Verfasser*in:
- Wolfgang Schoofs
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Werkausschuss Abwasserentsorgung/Umweltdienste
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Kenntnisnahme
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04.05.2022
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Sachverhalt
1. Sachdarstellung
Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend reformiert, indem er den alten § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) durch den neu geschaffenen § 2b UStG ersetzt hat. Die bisherigen Regelungen in § 2 Abs. 3 UStG stellen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) auf das Vorliegen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) im Sinne des Körperschaftssteuergesetztes ab. Dies galt auch für die Eigenbetriebe Schleswiger Stadtwerke -Abwasserentsorgung- und Schleswiger Stadtwerke -Umweltdienste-. Nach Abschaffung des § 2 Abs. 3 UStG und der Neuregelung des § 2b UStG fehlt es an einem derartigen Bezug zum Körperschaftssteuerrecht, so dass es ab 01. Januar 2023 hinsichtlich der Unternehmereigenschaft von jPdöR zu einer vollständigen Abkopplung der Umsatzsteuer von der Körperschaftssteuer kommt.
Hintergrund der Änderung des nationalen Steuerrechts ist eine Neuregelung des europäischen Steuerrechts zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsnachteilen. Die Formulierung des neuen § 2b Abs. 1 UStG entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des Artikel 13 der Europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
Voraussetzung für die Umsetzung der Umsatzsteuerpflicht ist nicht mehr die BgA-Eigenschaft (Betrieb gewerblicher Art) nach dem Körperschaftssteuergesetz, sondern es unterliegen sämtliche Umsätze einer jPdöR der Umsatzsteuerpflicht.
Generell gilt der allgemein gültige Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG für alle Leistungen und Tätigkeiten auf Grundlage privatrechtlicher Verträge und privat-rechtlicher Leistungs- und Nutzungsvereinbarungen. Diese privatrechtlichen Tätigkeiten führen somit immer zu einer Unternehmereigenschaft der jPdöR nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 UStG).
Der neu geschaffene § 2b UStG bezieht sich zusätzlich auf die Nicht-Unternehmereigenschaft der jPdöR bei deren Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten. Die neue Vorschrift gilt nur für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt, also solche Tätigkeiten, bei denen die jPdöR im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Verwaltungsakt, Satzung) handelt. Allerdings ist auch für hoheitliche Tätigkeiten eine Unternehmereigenschaft und somit eine Umsatzsteuerpflicht anzunehmen, wenn die Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im "mehr als unbedeutenden Wettbewerb" erfolgt, somit die Behandlung als Nicht-Unternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Der Gesetzgeber unterstellt, dass bis zu einer Bruttogrenze von 17.500 € keine größere Störung des Wettbewerbes stattfindet.
Vom § 2b UStG sind somit erst einmal alle Tätigkeiten im Rahmen der Amtshilfe und der interkommunalen Zusammenarbeit, die bisher als Beistandsleistungen und damit als nicht steuerbar eingestuft worden sind, betroffen. Sie könnten zukünftig entgegen der bisherigen Praxis der Umsatzbesteuerung unterliegen. Damit sind alle Tätigkeiten, die gegen Ersatz von Kosten erfolgen oder in denen gegenseitige Beistandsleistungen gewährt werden, einer Prüfung zu unterziehen.
Die neue Rechtslage eröffnet aber auch Chancen, unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten unternehmerisch tätig zu werden und Vorsteuern geltend zu machen.
Zurzeit werden in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MKM Menke & Kollegen GmbH die Einnahmen der Eigenbetriebe auf ihre materiell-rechtliche Grundlage geprüft. Ziel dieser Prüfung ist es, den im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 2b UStG nötigen Handlungsbedarf zu ermitteln und ggf. organisatorische Anpassungen einzuleiten.
Festgestellt werden kann bereits heute, dass die Erhebung von Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren einschl. Winterdienst beim Gebührenschuldner nach Maßgabe der jeweiligen Gebührensatzung im eigenen Satzungsgebiet ein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des 2b Abs. 1 Satz 1 UStG ist und somit eine Umsatzsteuerpflicht verneint werden kann.
Gleiches gilt für die Erbringung von Leistungen der Eigenbetriebe untereinander und bei der Erbringung von Leistungen gegenüber der Stadt Schleswig. Die Begründung liegt darin, dass Vorgänge innerhalb eines Unternehmens -hier Stadt Schleswig- zu keinen umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen führen, sondern im Sinne des UStG lediglich nicht steuerbare Innenumsätze darstellen.
Sollten bis zur Werkausschusssitzung weitere Prüfungsergebnisse vorliegen, wer-den wir dazu berichten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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148,5 kB
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