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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2022/061

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Ratsversammlung ergibt sich aus § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 2 a Abs. 5 des Brandschutzgesetzes Schleswig-Holstein (BrSchG).

 

2. Sachdarstellung

Gemäß § 2 a Abs. 5 BrSchG ist die Einnahme- und Ausgaberechnung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Der Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgte im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 25.03.2022.

 

Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Ratsversammlung vorzulegen.

 

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Anlagen

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