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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2022/106

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Finanzausschusses ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Buchstabe c) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig.

 

Die Zuständigkeit des Schul-, Jugend- und Sozialausschusses ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Buchstabe e) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig.

 

Ferner ist der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss gem. § 5 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig (ZustO) zuständig für die Entscheidung über Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

 

 

2. Sachdarstellung

In den Anlagen wird der Jahresbericht (nichtöffentlich) sowie das Jahresergebnis des Jugendaufbauwerkes für das Jahr 2021 dargestellt.

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Anlagen

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