Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/140
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die finanzielle Förderung der Hospiz und Palliativ G. und R. Meier Stiftung (Antrag der CDU-Fraktion vom 19.09.2022)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- CDU-Fraktion
- Verfasser*in:
- Rainer Haulsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schul-, Jugend- und Sozialausschuss
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Entscheidung
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20.09.2022
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09.11.2022
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Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, der Hospiz- und Palliativ G.- und R.- Meier Stiftung jährlich bis zu 15.000,00 EUR zuzuwenden, sofern diese durch Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachweist, dass die Stiftung einen zumindest in dieser Höhe entstandenen Fehlbetrag der Betreibergesellschaft des Hospizes aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ausgleichen wird.
Sachverhalt
Begründung des Beschlussvorschlages
Das Hospiz in Schleswig leistet einen wichtigen Beitrag, die Pflege von schwerkranken Menschen bis zu ihren Tod hier vor Ort in Schleswig sicherzustellen. Die Stiftung hat dafür für 4,4 Millionen Euro ein Gebäude errichtet, welches die Betreibergesellschaft Petri Haus gGmbH zum Betrieb eines Hospizes mit 12 Betten nutzt. Gleichzeitig ist die Stiftung Gesellschafterin der gGmbH und stellt sich damit auch ihrer satzungsgemäßen Aufgabe, die jährlich auflaufenden Verluste der gGmbH zu reduzieren sowie die ambulante und stationäre Hospizarbeit zu fördern. Die Verluste der gGmbH werden voraussichtlich zwischen 100.000,00 EUR und 150.000,00 EUR jährlich betragen
Dies liegt daran, dass die Kostenträger auf gesetzlicher Grundlage (§ 39 a SGB V) nur 95 % der vereinbarten Leistungen erstatten
Der fehlende Restbetrag sowie Rücklagen für Instandhaltung und Neuinvestitionen sind durch Spenden auszugleichen.
Sofern die Petri Haus gGmbH nachgewiesen Verluste erwirtschaftet, die die Stiftung dann reduzieren wird, soll die Stiftung berechtigt sein, auf Antrag bis zu 15.000,00 Euro jährlich von der Stadt zu erhalten, sofern der Verlust zumindest in dieser Höhe entstanden ist, bei geringeren Verlusten nur in der dann entstandenen Höhe.
