Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/150
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Stellungnahme des Schulträgers gemäß § 24 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz zur Festsetzung von Aufnahmemöglichkeiten an den städtischen Schulen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Bildung, Familie und Sport
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Schul-, Jugend- und Sozialausschuss
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Entscheidung
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09.11.2022
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Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der Stellungnahme gemäß § 24 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) aufzufordern, ab dem Schuljahr 2023/2024 bis auf Weiters folgende Aufnahmemöglichkeiten an den in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schulen festzulegen:
Grundschulen:
Bugenhagenschule keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten
Schule Nord 2 1. Klassen
St.-Jürgen-Schule 2 1. Klassen
Wilhelminenschule 2 1. Klassen
Gemeinschaftsschulen:
Bruno-Lorenzen-Schule Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität auf eine Fünfzügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 10, ausgenommen hiervon sind die Jahrgänge mit den Flex-Klassen
Dannewerkschule Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität auf eine Vierzügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 9 (10. Klasse zwei- bis dreizügig), ausgenommen hiervon sind die Jahrgänge mit den Flex-Klassen
Nicht berücksichtigt hierbei sind mögliche zusätzliche Klassen für DaZ (Deutsch als Zweitsprache) in beiden Gemeinschaftsschulen.
Gymnasien:
Domschule 5. 5. Klassen
Lornsenschule keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten
Vorrangiges Ziel ist, nicht verpflichtet zu werden, das Raumangebot an den jeweiligen Schulen zu erhöhen.
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß § 47 SchulG verwalten die Schulträger ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.
Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss entscheidet gemäß § 5 Ziffer 1 der Zuständigkeitsverordnung der Stadt Schleswig (ZustO) über Angelegenheiten des Schulträgers.
2. Sachdarstellung
Grundsätzlich ist zum Schuljahr 2023/2024 wieder mit ähnlichen Anmeldezahlen wie im laufenden Schuljahr zu rechnen. Das Schulwahlverhalten lässt sich jedoch, wie die vergangenen Jahre immer wieder gezeigt haben, nicht präzise genug einschätzen. Da an jeder in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schule lediglich begrenzte räumliche Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann es im Zusammenspiel mit den bereits an den Schulen vorhandenen Schülerinnen und Schülern zu entsprechenden räumlichen Engpässen kommen.
3. Lösungsmöglichkeiten
Die Schulaufsichtsbehörde legt die Aufnahmekapazitäten fest. Für die Festlegung ist eine entsprechende Stellungnahme des Schulträgers einzuholen.
4. Begründung des Beschlussvorschlages
Eine auf Grundlage der aktuellen Schülerzahlen zum Stichtag September 2022 erstellte Prognose für die kommenden Jahre kann lediglich eine Orientierung sein, da die Auswirkungen der freien Schulwahl (insbesondere auch in den Umlandgemeinden) sowie die Entwicklung der Anzahl der DaZ-Schülerinnen und Schüler nicht kalkulierbar sind.
Da an allen in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schulen lediglich begrenzte räumliche Kapazitäten zur Verfügung stehen, ist es aus Sicht der Verwaltung zwingend erforderlich, die Schulaufsichtbehörde im Rahmen der Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 1 SchulG aufzufordern, für das Schuljahr 2023/2024 entsprechende Aufnahmemöglichkeiten an den in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schulen festzulegen.
Die diesbezüglichen Kapazitätsfragen wurden gemeinsam zwischen Verwaltung und Schulleitungen abgestimmt und werden auch am 01. November 2022 im Rahmen des AK „Schulen in Schleswig“ besprochen.
Bis auf Weiteres ergeben sich ab dem Schuljahr 2023/2024 folgende Aufnahmemöglichkeiten:
Grundschulen:
Bugenhagenschule keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten
Schule Nord 2 1. Klassen
St.-Jürgen-Schule 2 1. Klassen
Wilhelminenschule 2 1. Klassen
Gemeinschaftsschulen:
Bruno-Lorenzen-Schule Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität auf eine Fünfzügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 10, ausgenommen hiervon sind die Jahrgänge mit den Flex-Klassen
Dannewerkschule Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität auf eine Vierzügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 9 (10. Klasse zwei- bis dreizügig), ausgenommen hiervon sind die Jahrgänge mit den Flex-Klassen
Nicht berücksichtigt hierbei sind mögliche zusätzliche Klassen für DaZ (Deutsch als Zweitsprache) in beiden Gemeinschaftsschulen.
Gymnasien:
Domschule 5 5. Klassen
Lornsenschule keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten
Vorrangiges Ziel ist, nicht verpflichtet zu werden, das Raumangebot an den jeweiligen Schulen zu erhöhen.
