Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/156
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes für die Stadt Schleswig nach § 7 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachbereich III Bau
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
- Verfasser*in:
- Manja Havenstein
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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07.11.2022
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Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, dass das Verfahren zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes gem. § 7 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) vom 07.03.2017 eingeleitet wird.
Der Wärme- und Kälteplan soll der Stadt Schleswig auf ihrem Weg zur treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgung bis spätestens 2045 als strategische Grundlage dienen und bei allen Planungen und städtebaulichen Entwicklungen beachtet werden.
Der Wärme- und Kälteplan ist durch externe Beratungs- / Planungsbüros nach Durchführung der erforderlichen Vergabeverfahren zu erarbeiten und bis Mitte 2024 der Ratsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Für die Erstellung des Wärme-Kälte-Planes werden nach erster Schätzung Kosten von rund 60.000,- € fällig. Hinzu kommen für die drei Jahre nach Fertigstellung rund 10.000,- € / Jahr für Hosting, Wartung und Support des dynamischen Wärmekatasters.
Die geschätzten Beträge werden in die Haushaltsplanungen aufgenommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, zur Finanzierung der entstehenden Kosten die Zuweisungspauschale beim für Energie- und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis spätestens 31.12.2022 zu beantragen.
Die verwaltungsseitig erforderlichen personellen Ressourcen für die Koordinierung und Begleitung der Erstellung des Wärme-Kälte-Planes sowie für die anschließende Steuerung der Maßnahmenumsetzung sind zur Verfügung zu stellen.
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Der Erlass von Satzungen ist eine nach § 28 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) der Ratsversammlung vorbehaltene Entscheidung.
2. Sachdarstellung
Nach dem Gesetz zur Klimawende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein – EWKG) vom 07. März 2017, in der Fassung der letzten Änderung vom 02.12.2021, ist die Stadt Schleswig als Mittelzentrum zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes bis Ende 2024 sowie zur Fortschreibung desselben verpflichtet (§ 7 (2) + (6) EWKG).
Die Stadt Schleswig beschließt den Plan als Satzung (§ 7 (4) EWKG).
Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um einen rollierenden Prozess mit dem Zielzustand der Treibhausgas-Neutralität. Jede Gemeinde, die einen Wärme- und Kälteplan aufstellt, überprüft regelmäßig die Maßnahmen zur Zielerreichung im Rahmen eines Monitorings (vgl. § 7 (7) EWKG). Die Gemeinden haben dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium über die Fortführung des kommunalen Wärme- und Kälteplans, ergänzt um die jährlich dokumentierten Energieverbräuche der kommunalen Liegenschaften, nach dessen erstmaliger Aufstellung alle drei Jahre zu berichten (vgl. § 7 (7) EWKG).
Die Stadt Schleswig erhält im Rahmen des Konnexitätsprinzips auf Antrag für die erstmalige Aufstellung des Wärme- und Kälteplanes eine pauschale Zuweisung vom Land als finanziellen Ausgleich (§ 7 (9) EWKG i.V.m. der Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem EWKG). Voraussetzung für die Beantragung der Zuweisungspauschale ist der Nachweis eines verbindlichen Beschlusses der Kommune zur Aufnahme einer kommunalen Wärme- und Kälte- Planung.
Anträge auf Auszahlung der Ausgleichsmittel sind beim zuständigen Ministerium (MEKUN) bis zum 31.12.2022 zu stellen.
Die Zuweisungspauschale wird in Form von drei Jahrespauschalen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 gewährt. Die Jahrespauschalen setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag von 10.000,- € zzgl. 0,15 € / Einwohner*in. Für Schleswig ergeben sich damit Jahrespauschalen von ca. 13.831,30 € (25.542 Einwohner*innen, Stand: 31.03.2021).
Es ist davon auszugehen, dass die Landesmittel nicht ausreichend sein werden, um den Aufwand für diesen Prozess unter Mitwirkung unterschiedlichster Akteur*innen zu decken. Im Haushalt werden daher zusätzliche Mittel angemeldet.
Die Aufstellung des Wärme-Kälte-Planes ist für das Mittelzentrum Schleswig gesetzlich verpflichtend. Das Land kann die Aufstellung zwangsweise anordnen, sollte die Stadt ihrer Verpflichtung nicht nachkommen (§ 7 (2) EWKG).
Mit der Vorbereitung der Ausschreibung und Vergabe soll unverzüglich nach Bereitstellung des erforderlichen Personals begonnen werden. Gem. §7(6) EWKG ist der durch die Stadt Schleswig als Satzung beschlossenen Wärme- und Kälteplan dem zuständigen Ministerium bis Ende 2024 vorzulegen.
