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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2022/151

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Der Finanzausschuss ist nach § 8 Abs. 1 Buchstabe c) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig für das Finanzwesen zuständig.

 

2. Sachdarstellung

Gemäß § 91 GO hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.  

 

Für das Haushaltsjahr 2021 wurden der Jahresabschluss und der Lagebericht erstellt (siehe Anlage). Beide werden dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt. Sobald die Prüfung abgeschlossen und das Ergebnis in einem Schlussbericht zusammengefasst ist, wird dieser dem Finanzausschuss und der Ratsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. 

 

Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht vorangestellt. Er gibt einen Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und legt Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr ab. Außerdem enthält er einen Prognosebericht und zeigt wesentliche statistische Daten der Stadt Schleswig auf.

 

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Anlagen

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