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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2023/007

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Aufgrund eines Wunsches der Politik in der Hauptausschuss-Sitzung am 28.11.2022 (TOP 9.4) wird mit dieser Vorlage berichtet.

 

2. Sachstandsbericht über ordnungsbehördliche Bestattungen

 

Das Bestattungsgesetz (BestattG) Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 in der zurzeit gültigen Fassung regelt die Bestattung von Leichen. Diese sind nach § 13 BestattG in einer Frist von neun Tagen nach Todeseintritt zu bestatten. Dazu sind die bestattungspflichtigen Angehörigen nach § 2 Nr. 12 BestattG verpflichtet. Das sind in der Reihenfolge folgende Personen:

  • Ehegatten
  • Leibliche und adoptierte Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Enkelkinder

 

Wenn diese Personen nicht vorhanden sind, nicht zu ermitteln sind oder ihrer Pflicht selbst nicht nachkommen und die gesetzliche Bestattungspflicht abläuft, hat die zuständige Gemeinde im Rahmen der Gefahrenabwehr mit der Ersatzvornahme nach §§ 230 und 238 Landesverwaltungsgesetz SH (LVwG) für die Bestattung zu sorgen. Die bestattungspflichtigen Angehörigen sind zur Erstattung der Kosten für diese Maßnahme verpflichtet, denn die Allgemeinheit soll nicht mit Kosten belastet werden, die vorrangig jemand anderes privatrechtlich zu tragen hat. Eine mögliche Erbfolge spielt dabei keine Rolle. Auch nicht, ob Kontakte zur verstorbenen Person bestanden oder nicht. Wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten für die Bestattung nicht tragen können, können diese nach § 74 SGB XII beim Sozialzentrum einen entsprechenden Antrag auf Zuschuss bzw. Übernahme der Kosten stellen.

 

Wenn die Gemeinde die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme veranlasst, hat sie bei Ort, Art und Durchführung der Bestattung die kommunalverfassungsrechtliche Verantwortung für eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung (§ 75 GO) zu beachten. Die für die Bestattung verauslagten Kosten müssen erstattungsfähig im Sinne des Bestattungsgesetzes sein. Das sind die erforderlichen Kosten einer „jeweils angemessenen und ortsüblichen Bestattung“.

 

Was dazu zählt und was nicht, ist durch Gerichte geprüft worden. Der VGH Mannheim hat festgestellt, dass eine einfache, aber würdige Bestattung in ortsüblicher Form im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegt. Vom OVG NRW wurde festgestellt, dass sich der anzusetzende Standard nicht auf die Kosten für ein Grabkreuz mit Schrift, Blumen, Kirchengebühren, Benutzungsentgelt für die Friedhofskapelle sowie die Grabpflege erstreckt. Weiter wurde vom OVG NRW festgestellt, dass auch eine Trauerfeier nicht erforderlich ist. Das bedeutet, dass im Falle einer ordnungsbehördlichen Bestattung die Allgemeinheit nicht für diese Kosten aufkommen kann.

 

Um eine Bestattung in diesem Sinne zu ermöglichen, wird die Leistung vom Fachdienst Ordnung und Bürgerangelegenheiten alle zwei Jahre ausgeschrieben und an einen Bestatter vergeben. Die letzte Ausschreibung für die Jahre 2023 und 2024 erfolgte im Herbst 2022 über die Vergabestelle in Flensburg. Zu den Bestattungskosten kommen noch die Grabgebühren für den Friedhof hinzu. Da in Schleswig alle Friedhöfe über die Kirche verwaltet werden, war hierfür keine Ausschreibung erforderlich.

 

Für eine ordnungsbehördliche Bestattung incl. Friedhofsgebühren werden in Schleswig demnach insgesamt rund 2.500 Euro fällig. In Schleswig beläuft sich die Anzahl der ordnungsbehördlichen Bestattungen auf durchschnittlich rund 75 Fälle im Jahr (2022 = 87 Fälle), wobei sich rund ein Drittel der Fälle im Laufe des Verfahrens erledigen, wenn bestattungspflichtige Angehörige gefunden werden können. Im Haushalt 2023 sind für ordnungsbehördliche Maßnahmen, wozu die Bestattungen gehören, 170.000 Euro eingeplant.

 

Der Fachdienst Ordnung und Bürgerangelegenheiten hat zudem eine Umfrage bei anderen Mittelstädten durchgeführt und nach dem dortigen Standard gefragt. Sowohl in Rendsburg und Eckernförde als auch in Husum werden die Kosten für Sarg- und Blumenschmuck sowie für Trauerfeiern nicht übernommen. Damit ist der dortige Standard vergleichbar mit der hiesigen Praxis.

 

Für Blumenschmuck und Trauerredner würden weitere rund 400 Euro pro Fall hinzukommen, die aus den vorgenannten Gründen nicht über die Kosten einer Ersatzvornahme nach den ordnungsrechtlichen Maßstäben abrechenbar sein würden. Es würde sich bei diesen Kosten vielmehr um freiwillige Leistungen der Stadt Schleswig handeln, die auch nicht erstattungsfähig durch Dritte wären. Hierfür wären bei geschätzt 25 Fällen im Jahr 10.000 Euro über den Haushalt nachzusteuern.

 

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