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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/191

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird folgendes beschlossen:

 

1. Die vorbereitenden Untersuchungen (VU) und das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (IEK) Stadt Schleswig „St. Jürgen“ werden, vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die sich durch die TöB-Beteiligung ergeben sollten, beschlossen.

 

2. Die Stadtvertretung beschließt gem. § 142 BauGB die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „St. Jürgen“. Die Sanierung soll in einem Zeitraum von 15 Jahren durchgeführt werden.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt zeitnah/im Nachgang zur Beschlussfassung VU und IEK, die Sanierungssatzung gem. § 143 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die vorbereitenden Untersuchungen (VU) und das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (IEK), die Sanierungssatzung und den Nachweis der Bekanntmachung dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Städtebau und Wohnen (MIKWS) des Landes Schleswig-Holstein, mit der Bitte um Anerkennung als wesentliche Grundlage für Entscheidungen über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln (gem. A 5.6.1 Abs. 2 StBauFR SH 2015) und der Bitte um Zustimmung zur endgültigen räumlichen Abgrenzung des Fördergebiets (gem. A 2.2 Abs. 5 StBauFR SH 2015) zu übersenden.

 

5. Vorbehaltlich der Zustimmung des MIKWS zu VU und IEK wird dem Folgeantrag über die Sanierungsträgerschaft für die städtebauliche Gesamtmaßnahme „St. Jürgen“ über 1,24 Mio. € (Bund/Land/Gemeinde) zugestimmt. Die Sicherstellung der hierfür erforderlichen Eigenanteile für die Dauer der Maßnahme erfolgt verteilt über 10 bis 15 Jahre im Haushalt ab 2023 f.

 

6. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vergabeleistung (VgV-Verfahren) für die Beauftragung eines Sanierungsträgers vorzubereiten und an eine qualifizierte Kanzlei zu vergeben.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung über städtebauliche Satzungen vor.

 

2. Sachdarstellung

Zu 1.:

Vorbemerkungen

Die Stadt Schleswig wurde mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „St. Jürgen” durch den Bescheid der Investitionsbank Schleswig-Holstein vom 01.10.2019 in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ aufgenommen. (Im Jahr 2020 wurden die Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung neu strukturiert. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme „St. Jürgen“ wurde im Oktober 2021 in das neue Programm „Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ überführt.)

 

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.12.2019 beschlossen, für das Gebiet „St. Jürgen“ vorbereitende Untersuchungen einzuleiten, und hierfür ein abgegrenztes Untersuchungsgebiet festgesetzt. Der Einleitungsbeschluss wurde am 03.02.2020 ortsüblich bekannt gegeben. Nach näherer Prüfung des Untersuchungsgebiets wurde in Abstimmung mit dem Innenministerium S-H die Abgrenzung nochmals korrigiert. Die Ratsversammlung hat folglich in ihrer Sitzung am 08.11.2021 eine Erweiterung des Untersuchungsgebiets beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 06.12.2021 ortsüblich bekannt gegeben.

 

Die Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein sehen neben der Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU) die Erarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (IEK) vor. Mit der Erstellung der VU und des IEK wurde am 23.06.2020 die BIG Städtebau GmbH beauftragt. Nun liegt ein Gesamtberichtsentwurf zu VU und IEK vor (Stand Dezember 2022).

 

Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen (VU)

Im Rahmen der VU wurde überprüft, ob städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 BauGB im Untersuchungsgebiet vorliegen. Dabei konnten sowohl Substanzmängel nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB als auch Funktionsschwächen nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauGB festgestellt werden (vgl. Bericht zu VU+IEK, Kapitel 6.1).

 

Aufgrund der dargelegten Mängel und Missstände wird vorgeschlagen, dass für den im Plan 14 des Berichtentwurfs markierten Bereich ein Sanierungsgebiet unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB förmlich festgelegt wird (Sanierungsgebiet im umfassenden Verfahren).

 

Zielsetzungen des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (IEK)

Im Rahmen des gemeinsam mit einer begleitenden Lenkungsgruppe erarbeiteten IEK wurden fünf Leitlinien und 13 Entwicklungsziele aufgestellt (vgl. Bericht zu VU+IEK, Kapitel 5.1).

 

Die aufgestellten Entwicklungsziele wurden im Maßnahmenkonzept durch insgesamt 53 Einzelmaßnahmen weiter konkretisiert. Es konnte dargelegt werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die im Rahmen der Untersuchung festgestellten Mängel und Missstände zu beseitigen oder zumindest deutlich zu reduzieren. In einer ersten Kostenschätzung konnte die Finanzierbarkeit der Gesamtmaßnahme aufgezeigt werden, sofern Fördermittel in nicht unerheblichem Umfang eingeworben werden können. Auf Grundlage des Maßnahmenumfangs ist davon auszugehen, dass für die Durchführung der Gesamtmaßnahme ein Zeitrahmen von 15 Jahren realistisch ist.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Aufgabenträger

Gem. § 139 BauGB erfolgte eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB). Eine Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Runde ist der VU als Anlage beigefügt. Die zweite Beteiligungsrunde wird am 13.01.2023 beendet sein.

 

Nach § 137 BauGB sind im Rahmen eines Sanierungsverfahrens ebenfalls die Eigentümer*innen, Mieter*innen, Pächter*innen und sonstige Betroffene möglichst frühzeitig zu beteiligen. Die Dokumentationen der bereits erfolgten Informations- und Beteiligungsveranstaltungen sind der VU als Anlage beigefügt. Auf Grundlage der Billigung vom 28.11.2022 ist eine abschließende Beteiligung und Information der Sanierungsbetroffenen und interessierten Öffentlichkeit in Form einer Präsenzveranstaltung im Januar 2023 vorgesehen. Darüber hinaus ist beabsichtigt die existierende Homepage www.aufgehtsstjuergen.de mit grundliegen Informationen aktualisiert zu halten und einen Informationszugang für alle über die Stadt Schleswig vorzuhalten. Gemäß PlanSIG sind dabei auch die Interessen von Personen ohne Internetzugang zu berücksichtigen und leicht erreichbare Zugangsmöglichkeiten zu gewährleisten.

 

Zu 2.:

Aufgrund der in der VU dargelegten städtebaulichen Missstände, soll für einen Teil des Untersuchungsgebiets ein Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB förmlich festgelegt werden. Aus Sicht der Stadt Schleswig ist die Durchführung der Sanierungsmaßnahme geboten, weil sie zur Behebung der festgestellten städtebaulichen Missstände und Problemlagen erforderlich, geeignet und durchführbar ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht.

 

Das Sanierungsgebiet ist dabei so abgegrenzt, dass sich die Sanierung in einem maximalen Zeitrahmen von 15 Jahren zweckmäßig durchführen lässt. Zur Behebung der Funktions- und Substanzschwächen und Erreichung der Sanierungsziele wird die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB als notwendig erachtet („Umfassendes Verfahren“). Die Sanierungssatzung soll gemäß dem avisierten Durchführungszeitraum der Sanierung maximal 15 Jahre bestehen.

 

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „St. Jürgen“ ist einerseits die Grundlage für die Anwendung des besonderen Städtebaurechts (im Sinne der Sicherung der Qualität der städtebaulichen Planung) und andererseits die Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln.

 

Zu 3.:

Gemäß § 143 Abs. 1 BauGB hat die Stadt die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. Erst mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

 

Zu 4.:

Gem. A 5.6.1 Abs. 2 StBauFR SH 2015 sind die vorbereitenden Untersuchungen (VU) und das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (IEK) dem MIKWS vorzulegen und ein Antrag auf Anerkennung der städtebaulichen Planung als wesentliche Grundlage für Entscheidungen über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln zu stellen.

 

Gemäß A 2.2 Abs. 5 StBauFR SH 2015 ist zudem ein Antrag auf Zustimmung des MIKWS zur endgültigen räumlichen Abgrenzung des Fördergebiets zu stellen (s. auch A 3 Abs. 6 Nr. 6 StBauFR SH 2015). Zu diesem Zweck ist die Sanierungssatzung mit dem Nachweis der Bekanntmachung dem MIKWS mit der Bitte um Zustimmung zur endgültigen räumlichen Abgrenzung des Fördergebiets zu übersenden.

 

Zu 5.:

Die Stadt Schleswig beabsichtigt gemäß § 157 BauGB sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten zu bedienen. Die Aufgaben sind einem Unternehmen zu übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 BauGB erfüllt.

 

Um einen geeigneten Sanierungsträger zu finden, soll die Stadt Schleswig ein öffentliches Vergabeverfahren (EU-Ausschreibung / VgV-Verfahren) vorbereiten. Bei der Durchführung des Verfahrens kann sie sich einer geeigneten Kanzlei bedienen.

 

Gemäß § 164a Abs. 2 Nr. 4 BauGB i.V.m. B 3.1 und B 3.4 StBauFR SH 2015 können sowohl für den Einsatz einer Kanzlei als auch für den späteren Sanierungsträger nach vorheriger Zustimmung des MIKWS Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden.

 

Weitere Schritte

 Beteiligung und Information der Eigentümerschaft im geplanten Sanierungsgebiet und der interessierten Öffentlichkeit am 19. Januar 2023

 Vorlage VU und IEK sowie Abgrenzung und Nachweis der Bekanntmachung Sanierungsgebiet „St. Jürgen“ beim MIKWS zur Anerkennung, als wesentliche Grundlage für die Entscheidung über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln

 Vorbereitung und Ausschreibung Sanierungsträgerschaft

 

Anlage

  Vorbereitende Untersuchungen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept (IEK) – Stadt Schleswig „St. Jürgen“ (Stand: Dezember 2022, inkl. 14 Plänen und 4 Anlagen), per Link abzurufen unter:

https://cloudshare.bigbaugruppe.de/s/Pwi63Ywx975owmA

 Satzung der Stadt Schleswig über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "St. Jürgen"

 Abgrenzung Sanierungsgebiet (extra Plan für Satzung)

• Mobilitätskonzept „St. Jürgen“ als vorgezogene Maßnahme (Stand Dezember 2022), per Link abzurufen unter:

https://cloud.planersocietaet.de/s/M5cSP6ccD2fAF6z

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahme sind in Kapitel 5.4 (Kosten- und Finanzierungsübersicht) dargestellt.

 

Die Kosten für den Einsatz einer Kanzlei zur Begleitung des VgV-Verfahrens werden auf ca. 25.000 Euro geschätzt. Gemäß B 3.4 StBauFR SH 2015 können 50 % dieser Kosten aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden.

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Anlagen

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