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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/018

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 20.10.2022 bis 21.11.2022 durchgeführt.

 

Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen werden in der anhängenden Abwägungstabelle aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden (vgl. anhängende Abwägungstabelle):

 

Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg

Kenntnisnahme.

 

Archäologisches Landesamt

Kenntnisnahme.

 

Kreis Schleswig-Flensburg - untere Wasserbehörde

Dem Vorschlag der unteren Wasserbehörde wird gefolgt, indem in Abstimmung mit dem Vorhabenträger für den geplanten Anbau ein Gründach festgesetzt wird (neue Festsetzung 6.1).

 

Kreis Schleswig-Flensburg - untere Bodenschutzbehörde

Die Hinweise werden in die Begründung übernommen.

 

Schleswiger Stadtwerke

Kenntnisnahme.

 

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

Zur Reduzierung der Regenwassereinleitung wurde in Abstimmung mit dem Vorhabenträger für den geplanten Anbau ein Gründach festgesetzt (neue Festsetzung 6.1).

Da die Änderung des Bebauungsplans ausschließlich ein Vorhaben von überschaubarer Größe betrifft, soll der detaillierte Umgang mit dem übrigen anfallenden Regenwasser über den Entwässerungsantrag im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens verlagert werden.

 

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume – technischer Umweltschutz

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Überarbeitung des Schallgutachtens erneut geprüft.

 

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Kenntnisnahme.

 

 

Von den übrigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen oder die eingegangen Stellungahmen enthielten ausschließlich Hinweise, die für den Bebauungsplan nicht relevant sind.

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Aufgrund des § 10 BauGB beschließt die Ratsversammlung die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 8 der Stadt Schleswig, "Sondergebiet Einzelhandel an der Friedrich-Ebert-Straße, Nördlich der Schwimmhalle", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. Die dazugehörige Begründung wird gebilligt.

 

Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Ratsversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.schleswig.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Entscheidungen über den Satzungsbeschluss von B-Plänen sind der Ratsversammlung vorbehalten. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.

 

2. Sachdarstellung

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o. g. Plangebiet eine 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes wird notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 0,27 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Stadt Schleswig entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

 

Eine Vergrößerung der Verkaufsfläche ist mit den vorgesehenen Änderungen nicht verbunden. Die bisherige maximale Verkaufsfläche von 3.200 qm bleibt unverändert.

 

An der südlichen Plangebietsgrenze wurde der Bebauungsplan mit den entsprechenden Festsetzungen an die Eigentumsverhältnisse angepasst.

 

Mit den Planunterlagen wurde die Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt und in die Planunterlagen eingearbeitet.

 

3. Handlungsbedarf

Die Verwaltung empfiehlt, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 als Satzung zu beschließen.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen für die Stadt Schleswig keine Kosten.

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